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Recht
Keine Chance mehr für Müll-Muffel
Neues Verpackungsgesetz ab 1. Januar 2019 / Teil 2: Welche Vorbereitungen Apotheken jetzt treffen sollten
Apotheker können mit den Lieferanten von Serviceverpackungen wie Tüten oder Kruken vereinbaren, dass diese die Systembeteiligung z. B. beim Grünen Punkt übernehmen (siehe Teil 1 in AZ 2018, Nr. 40, S. 7). Bei anderen mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen – insbesondere Versandverpackungen – muss der Apotheker dagegen selbst tätig werden; neben der Verpflichtung zur Beteiligung an einem System trifft ihn auch eine Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle für diese Verpackungen. Der Gesetzgeber formuliert insoweit leider etwas sperrig. Das Unternehmen, das Versandverpackungen zum Versand an Endverbraucher nutzt, wird rechtlich als „Hersteller“ solcher „systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ bezeichnet. Apotheker sollten sich davon bei der Registrierung nicht verwirren lassen. Die Nutzung von Versandverpackungen, die ein anderes Unternehmen hergestellt und leer an die Apotheke geliefert hat, zum Versand von Produkten an Endverbraucher führt zur Registrierungspflicht des Apothekers. Ohne Registrierung dürfen die Verpackungen nicht zum Versand an den Endverbraucher verwendet werden.
Damit rechtzeitig zum 1. Januar 2019 eine Registrierung besteht, ist eine Vorregistrierung bei der Zentralen Stelle möglich. Diese erfolgt online über die Internetseite der Zentralen Stelle (www.verpackungsregister.org). Die Registrierung ist über die Auswahl „Verpackungsregister LUCID“ oder unmittelbar über https://lucid.verpackungsregister.org/ zu erreichen. Die Vorregistrierung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst ist ein Login anzulegen. Hier sind insbesondere der Name des Unternehmens, ein Verantwortlicher und eine E-Mail-Adresse anzugeben. Es kann auch ein weiterer Bearbeiter genannt werden. Der Verantwortliche und der weitere Bearbeiter müssen Angehörige des Unternehmens und ausreichend bevollmächtigt sein. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
Nach der Erstellung des Logins können dann im Verpackungsregister LUCID die eigentlichen Registrierungsangaben gemacht werden:
- Anschrift
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ggf. Steuernummer)
- Nationale Kennnummer (z. B. Handelsregisternummer, Gewerbeanzeige, ggf. unter Angabe von Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum)
- Marke/Unternehmensname, worunter systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr gebracht werden
- Erklärung, dass die Rücknahmepflichten durch Systembeteiligung oder durch eine Branchenlösung erfüllt werden (im Rahmen der Vorregistrierung kann hier „In Vorbereitung“ ausgewählt werden; bis 1. Januar 2019 muss „Ja“ ausgewählt sein, da sonst keine Registrierung erfolgen kann)
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Die Vorregistrierung stellt keine Registrierung dar und entfaltet keine Rechtswirkung. Sie dient der Vorbereitung. Es wird eine vorläufige Registrierungsnummer mitgeteilt, die an das System gemeldet werden kann, an dem sich die Apotheke beteiligt. Ist die Vorregistrierung vollständig, nimmt die Zentrale Stelle mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes auf ihrer Grundlage die Registrierung vor und teilt die finale Registrierungsnummer per E-Mail mit.
Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung
Auch zukünftig ist es nicht notwendig, dass Apotheker eigenhändig bei ihren Kunden Versandverpackungen einsammeln. Die Rücknahmepflicht kann durch Beteiligung an einem Entsorgungssystem oder durch eine Branchenlösung erfüllt werden. Dies ist schon bisher so, wurde allerdings vielfach anders gelebt. Um die Beteiligung an einem Entsorgungssystem sicherzustellen, besteht neben der Registrierungspflicht auch eine Pflicht zur Datenmeldung: Apotheker müssen die Angaben, die sie gegenüber ihrem Entsorgungssystem machen (in der Regel insbesondere Planmengen und Ist-Mengen), unverzüglich auch der Zentralen Stelle übermitteln (§ 10 VerpackG). Diese Meldung erfolgt online über das Verpackungsregister LUCID. Es sind mindestens folgende Angaben zu machen:
- Registrierungsnummer
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
- Zeitraum der Systembeteiligung
Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Eine Beauftragung Dritter ist unzulässig.
Änderungen der gemeldeten Daten – beispielsweise bei Rücknahme von verpackten Waren aufgrund von Beschädigungen oder Unverkäuflichkeit – sind ebenfalls unverzüglich zu melden.
Schlupflöcher werden hierdurch gestopft. Es wird zukünftig kaum mehr möglich sein, als Trittbrettfahrer von den Entsorgungsbemühungen anderer Unternehmen zu profitieren.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist für Apotheken hingegen kaum relevant. Sie greift erst dann, wenn bestimmte Bagatellgrenzen erreicht werden. Die Bagatellgrenzen sind aus Apothekensicht hoch (je nach Verpackungsmaterial zwischen 30 und 80 Tonnen im Jahr). Um diese Verpackungsmengen im Rahmen des Versandes zu erreichen, müssen erhebliche Mengen an Arzneimitteln und Kosmetika verschickt werden. Wird von einzelnen Apotheken die Bagatellschwelle doch erreicht, führt an der Vollständigkeitserklärung kein Weg vorbei. Ihr Empfänger ist ab 2019 die Zentrale Stelle.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen das Verpackungsgesetz sind in vielen Fällen Ordnungswidrigkeiten (§ 34 VerpackG), die zur Verhängung einer Geldbuße (je nach Verstoß bis zu 200.000 €) führen können. Viele Pflichten können zudem als Marktverhaltensregelungen angesehen werden, sodass bei Verstößen wettbewerbsrechtliche Maßnahmen durch Mitbewerber und Verbände (Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen) drohen. Als verantwortungsbewusster Unternehmer sollte jeder Apotheker unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ohnehin ein originäres Eigeninteresse daran haben, dass die von ihm verwendeten Verpackungen möglichst hochwertig (insbesondere durch Recycling) verwertet werden.
To-dos für Apotheker
Bis zum Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes dauert es noch knapp drei Monate. Gleichwohl sollte man sich schon jetzt mit den Regelungen beschäftigen:
- Welche Serviceverpackungen (Tüten, Primärpackmittel für Rezepturen/Defekturen) werden in der Apotheke eingesetzt? Von wem werden sie bezogen? Übernimmt der Lieferant die Systembeteiligungspflichten inklusive Meldepflichten?
- Werden Verpackungsmaterialien im Wege des Versandes oder des Botendienstes (z. B. Kartons, Füllmaterialien) verwendet? Für diese besteht eine Registrierungs- und Meldepflicht; falls noch nicht geschehen, ist eine Vereinbarung mit einem System, das die Rücknahme organisiert, abzuschließen (die leider entgeltlich ist).
- Gibt es gegebenenfalls neben den Versandpackungen ausnahmsweise noch andere Verpackungen, bei denen der Apotheker Hersteller/Erstinverkehrbringer der befüllten Verpackung ist (z. B. durch die Apotheke verpackte Produkte, bei denen die Verpackung nicht dem Versand oder der Übergabe dient; importierte Ware)?
- Ergibt sich danach eine Systembeteiligungspflicht, sind insbesondere die Vorregistrierung durchzuführen, eine Systembeteiligung abzuschließen und Daten an die Zentrale Stelle zu melden.
Der Aufwand ist für die meisten Apotheken überschaubar; es sollte gleichwohl nicht versäumt werden, die notwendigen Maßnahmen fristgerecht zu ergreifen. |
1 Kommentar
Versand?
von Christoph Stackmann am 10.10.2018 um 9:42 Uhr
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