Management

Nach langer Krankheit zurück am Arbeitsplatz

Stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell

bü | Wie können Arbeitnehmer, die nach längerer schwerer Krankheit, etwa einem Herzinfarkt oder einem schweren Unfall, auf dem Weg der Besserung sind, in den Arbeitsablauf stufenweise „wiedereingegliedert“ werden? Ärzte, Krankenkassen sowie gesetzliche Rentenver­sicherer haben dafür ein spe­zielles Verfahren entwickelt, populär mit „Hamburger Modell“ bezeichnet …

Wer monatelang arbeitsunfähig krank war und dann gleich wieder voll dem Stress seines Arbeitsplatzes ausgesetzt ist, wird zum Rückfall-Kandidat. Besser ist es, wenn solche Arbeitnehmer individuell, je nach Krankheit und bisheriger Dauer der Arbeitsun­fähigkeit, schonend aber kontinuierlich an die Belastungen ihres Arbeitsplatzes herangeführt werden – bei objektiv noch weiter­bestehender Arbeitsunfähigkeit.

Die Arbeitnehmer erhalten damit die Möglichkeit, ihre Belastbarkeit entsprechend ihrem Gesundheitszustand allmählich zu steigern. Bis zu sechs Monate kann eine solche Wiedereingliederungsphase dauern.

Gelingt es in dieser Zeit nicht, die (fast) volle Wiedereingliederung in den bisherigen Arbeitsablauf herzustellen, so ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz in der Apotheke zu prüfen. Letztlich kann am Ende einer Wiedereingliederungsphase aber auch die Umschulung oder der Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle stehen.

Dieses Verfahren kann natürlich nicht schematisch abgewickelt werden. Die dafür verabschiedeten Richtlinien sehen deshalb auch eine Zusammenarbeit zwischen dem Versicherten, seinem behandelnden Arzt, dem Arbeitgeber, der Krankenkasse beziehungsweise dem Rentenversicherungsträger sowie – für Apotheken weniger zutreffend - dem Betriebsrat und dem Betriebsarzt vor. Der behandelnde Arzt schlägt vor, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer wieder tätig sein kann, und weist auf zu vermeidende Belastungen hin. So kann es zum Beispiel sinnvoll sein, dass ein Arbeitnehmer anfangs nur drei bis vier Stunden am Tag in die Apotheke zurückkehrt, ein anderer dagegen wieder „volle Schicht fährt“ – aber bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen muss.

Finanzielle Einbußen hat ein „arbeitsunfähiger Teilzeiter“ nicht zu befürchten: Da weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt, zahlt die gesetzliche Krankenkasse be­ziehungsweise die gesetzliche Rentenversicherung das Krankengeld (Übergangsgeld) in voller Höhe fort. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Beginn der Maßnahme auf eine bestimmte Vergütung für die (geminderte) Arbeitsleistung geeinigt (eine Entgeltzahlungspflicht besteht für den Apothekenleiter trotz der Anwesenheit im Betrieb nicht), so erhält der Mitarbeiter-Rekon­valeszent Teil-Arbeitsentgelt plus Teil-Kranken- oder -Übergangsgeld.

Foto: Dan Race – stock.adobe.com
Wer sich nach Unfall oder langer Krankheit wieder ins Leben zurückkämpft, hat es schwer. Für das Berufsleben hilft ihm das Hamburger Modell.

Spätere Rente nicht betroffen

Auch die spätere Rente leidet nicht. Überhaupt kann die Wiedereingliederung jederzeit abgebrochen werden, wenn der Arzt das vorschlägt oder der Arbeitnehmer das möchte (er braucht ja auch generell einer solchen „Stufen-Beschäftigung“ nicht zuzustimmen); in jedem Fall erhält er dann – weitere Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt – wieder volles Krankengeld oder Übergangsgeld.

Dass natürlich auch der Arbeit­geber bereit und von den Arbeitsplätzen her in der Lage sein muss, entsprechende Wiedereingliederungsmaßnahmen mitzutragen, versteht sich. Erklärt ein Arbeitgeber, dass es ihm nicht möglich ist, einen Mitarbeiter unter Beachtung der vom Arzt festgelegten Beschränkungen zu beschäftigen, so wird nichts aus der stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Zur Teil-Beschäftigung seines Mitarbeiters ist er nicht verpflichtet.

Arbeitgeber kann auch ablehnen

Die stufenweise Wiedereingliederung ist nur möglich, solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und der behandelnde Arzt fest-stellt, dass die bisherige Tätigkeit wenigstens teilweise wieder aufgenommen werden kann. Außerdem muss der Arbeitgeber der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Mitarbeiter mit Schwerbehinderung handelt. Anspruchsvoraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, die – neben der attestierten Arbeitsunfähigkeit – einen Wiedereingliederungsplan über die aus ärztlicher Sicht zulässige Arbeit enthält sowie eine Prognose darüber, ob und wann mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Das erlaubt dem Arbeitgeber einzuschätzen, ob ihm die (Weiter-)Beschäftigung nach seinen Gegebenheiten überhaupt zumutbar sein wird. Wenn nicht, kann er die Wiedereingliederung ablehnen. |

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