Gesundheitspolitik

Stationsapotheker bald in allen niedersächsischen Kliniken

Niedersächsischer Landtag verabschiedet einstimmig Krankenhausgesetz-Novelle

BERLIN (ks) | Der Niedersächsische Landtag hat am 24. Oktober die Novelle des Krankenhausgesetzes und damit ein Maßnahmenbündel zur Stärkung der Patientensicherheit verabschiedet.

Eine dieser Maßnahmen ist, dass Kliniken in Niedersachsen spätestens ab 1. Januar 2022 Stationsapotheker beschäftigen müssen. Sowohl die Landespothekerkammer als auch der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) sprachen von einem „Meilenstein“. Bemerkenswert ist, dass das im Frühjahr 2017 von der rot-grünen Regierungskoalition an­gestoßene Gesetzesvorhaben nach der Landtagswahl im Herbst 2017 von der dann rot-schwarzen Koalition weiterverfolgt wurde und ihm bei der Abstimmung am vergangenen Mittwoch sogar sämtliche Landtagsfraktionen zustimmten.

Hintergrund der Gesetzesänderungen ist die Mordserie des Ex-Pflegers Niels Högel in Kliniken in Delmenhorst und Oldenburg. Am 30. Oktober muss er sich wegen rund 100 Morden vor dem Land­gericht Oldenburg verantworten.

Nach den Klinikmorden Anfang der 2000er-Jahre hatte ein Sonderausschuss des Niedersächsischen Landtags Änderungsvorschläge zur Verbesserung der Patientensicherheit gemacht. Das neue Krankenhausgesetz greift nun einige davon auf. Im Fokus der Apotheker steht dabei die vorgesehene Ein­führung von Stationsapothekern – eine Maßnahme die Vorbildcharakter haben könnte. Künftig hat jedes Krankenhaus in Niedersachsen spätestens ab 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Stationsapotheker „in ausreichender Zahl“ als Beratungspersonen auf den Stationen eingesetzt werden. Diese Regelung wurde kurz zuvor vom Gesundheitsausschuss des Landtags nochmals nachjustiert. Dabei wurde auch ein neuer Absatz eingefügt, der klarstellt, dass die Sicherstellung der Aufgaben der Stationsapotheker im Versorgungsvertrag mit der krankenhausversorgenden Apotheke geregelt werden soll, soweit es keine eigene Krankenhausapotheke gibt. Tatsächlich haben nur die wenigsten Kliniken in Niedersachsen eigene Apotheken.

Bund soll Refinanzierung prüfen

Parallel zum neuen Krankenhausgesetz beschloss der Landtag einen kurzfristig von SPD und CDU eingebrachten Entschließungsantrag. Mit diesem wird die Landesregierung gebeten, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die Refinanzierungsmöglichkeiten von Stationsapothekern geprüft und im Sozialgesetzbuch V – oder einer anderen Rechtsvorschrift – verankert werden. Zudem soll sie dafür sorgen, dass im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erörtert wird, ob Stationsapotheker ein Qualitätskriterium für Krankenhäuser sind. Nicht zuletzt dieser Antrag zur Refinanzierung dürfte dafür gesorgt haben, dass am Ende alle Oppositionsparteien im Landtag – Grüne, FDP und AfD – für das Gesetz gestimmt haben.

Der gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Uwe Schwarz, betonte vor dem Landtag, mit der Novelle mache man „Niedersachsen zum Vorreiterland beim Patientenschutz“. Die verpflichtende Einführung von Stationsapothekern werde für eine bessere Überwachung der Medikamentenausgabe sorgen, sodass Auffälligkeiten hier schneller bemerkt werden und entsprechend reagiert werden kann. Dass sie erst ab 1. Januar 2022 wirklich Pflicht sind, liege daran, dass die Ausbildung der Stationsapotheker so lange dauere. Laut Gesetz sollen nur solche Personen zum Stationsapotheker bestimmt werden, die eine Weiterbildung im Fachgebiet Klinische Pharmazie abgeschlossen oder bereits begonnen haben.

Schwarz ließ nicht unerwähnt, dass es beim Stationsapotheker verfassungsrechtliche Bedenken gebe. Doch man betrete hier Neuland. Knackpunkt ist, dass das Recht des Apothekenwesens – anders als das der Krankenhausorganisation – eigentlich Sache des Bundes und nicht der Länder ist. Ob die Länder dennoch daneben eigene Regelungen zu den fachlichen Anforderungen an die Tätigkeit von Stationsapothekern schaffen können, konnte in den Beratungen im Gesundheitsausschuss letztlich nicht ganz geklärt werden. Doch das hielt den Gesetzgeber am Ende nicht ab, sein Gesetz zu verabschieden. |

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