DAZ aktuell

Auf Unterschiede bei Primär- und Ersatzkassen achten

Ergänzungsvereinbarungen zum Entlassmanagement

tmb/ral | Das im Oktober 2017 eingeführte Entlassmanagement hat viele Fragen aufgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Formali­täten für das Ausstellen und die Belieferung von Entlassrezepten. Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben daher ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V ausgehandelt. Diese sind zum 1. Mai rückwirkend in Kraft getreten. Dabei gelten einige Unterschiede zwischen Primär- und Ersatzkassen, die in einzelnen (Retax-)Fällen möglicherweise entscheidend sein werden.

Bereits kurz vor der Aushandlung der Ergänzungen zum Entlassmanagement hatte der Deutsche Apothekerverband Ergänzungen zum Liefervertrag mit den Ersatzkassen (vdek-Vertrag) vereinbart. Diese sind ebenfalls am 1. Mai in Kraft getreten. Was das Zusammenwirken der beiden Regelungen für den Apothekenalltag bedeutet und wo die Unterschiede zwischen den Vereinbarungen liegen, erklärte der Hamburger Apothekerverein vergangene Woche in einem Rundschreiben an seine Mitglieder. Demnach ist es nicht gänzlich gelungen, die beiden Vereinbarungen zu harmonisieren. Die Ergänzungen zum Rahmenvertrag mit dem GKV-Spitzenverband sind die allgemeiner geltenden Regeln, die unmittelbar auf die Primärkassen wirken. Die Ergänzungen zum vdek-Vertrag gelten dagegen als speziellere Regeln nur für die Ersatzkassen.

Einen ausführlichen Bericht zu den Regelungen der beiden Vereinbarungen im Detail finden Sie in der kommenden DAZ. |

Zum Weiterlesen

Sowohl über die Vereinbarung mit dem vdek als auch über die Ergänzungen zum Entlassmanagement haben wir auf DAZ.online bereits berichtet. Die entsprechenden Beiträge finden Sie, wenn Sie im Suchfeld die Webcodes W3LW2 (vdek-Vereinbarung) oder F5AE9 (Ergänzung zum Entlassmanagement) eingeben.

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