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Pro & Kontra

Von der Fortbildungspflicht zur Pflichtfortbildung

So sieht die Situation in Deutschland aus

Widmet man sich der Frage: „Pflichtfortbildung für Apotheker: ja oder nein?“, so ist zunächst festzustellen, dass die Fortbildungspflicht faktisch bereits besteht. Die Frage ist nur, ob die Verpflichtung zur Fortbildung kontrolliert und die Non-compliance sanktioniert werden sollte, und falls ja, in welcher Form dies geschehen könnte. Damit käme man zur „Pflichtfortbildung“. Außerdem ist zu definieren, was mit „Fortbildung“ überhaupt gemeint ist. Darüber hinaus befasst sich dieser Beitrag mit der bestehenden Situation in Deutschland. Gibt es hier überhaupt Verbesserungs­bedarf? | Von Helga Blasius

„Die während der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten reichen nicht aus, um in einem durchschnittlich dreißig- bis vierzigjährigen Berufsleben bestehen zu können. Es bedarf der ständigen Auffrischung und Anpassung des Wissens an die laufende Entwicklung. Dies ist Aufgabe der Fortbildung, die eine grundsätzliche ethische Verpflichtung aller Heilberufe, also auch der Apotheker.“ Das schreibt die ABDA auf ihrer Website lapidar zum Thema Fortbildung. Diese Erkenntnis dürfte innerhalb des Berufsstandes unstrittig sein, und es ist im Übrigen davon auszugehen, dass jeder tätige Apotheker sie auf der Basis seines Studiums auch verinnerlicht hat, der eine mehr, der andere weniger.

Ärzte müssen Fortbildung schon nachweisen

Bei den Vertragsärzten der gesetzlichen Krankenversicherung geht es diesbezüglich schon erheblich weniger entspannt zu. Für sie ist die Pflichtfortbildung im Sozialgesetzbuch V verbindlich vorgeschrieben (§ 95d SGB V). Innerhalb eines Fünfjahreszeitraums müssen insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Der Nachweis, der über ein Zertifikat der Landesärztekammer erfolgt, muss alle fünf Jahre geführt werden. Wer dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, muss mit Kürzungen der Honorarzahlung bis hin zum Entzug bzw. zum Widerruf der Kassenzulassung rechnen (§ 95d Abs. 3 SGB V).

Was sagen die Berufsordnungen?

Davon sind die Apotheker, die ebenfalls Leistungen zulasten der GKV erbringen, noch weit entfernt. Zum recht­lichen Hintergrund: Nach den Heilberufs- und Kammer­gesetzen der Länder sind auch die Apotheker als Angehö­rige der Heilberufe zur Fortbildung verpflichtet, wenn sie ihren Beruf ausüben. Näheres regeln die Berufsordnungen der Kammern.

Ein kursorischer Blick in die Berufsordnungen der einzelnen Landesapothekerkammern, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, offenbart eine erstaunliche Vielfalt an Formulierungen. So gut wie durchgängig findet sich hier der Standardsatz „Der Apotheker hat die Pflicht, die erforderlichen Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildung in geeigneter Weise zu erhalten und weiterzuentwickeln.“ Manche verzichten dabei auf den Gesichtspunkt der Weiterentwicklung (z. B. Hessen).

Danach wird es divergent. Während zum Beispiel die Bayerische LAK es bei dem genannten Standardsatz bewenden lässt, fordern andere Landesapothekerkammern, dass der Apotheker seine Fortbildung gegenüber der Kammer in geeigneter Form nachweisen können muss (z. B. Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe). Manche verweisen als eine Möglichkeit hierfür auf das freiwillige Fortbildungszertifikat der jeweiligen Kammer (z. B. Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein). Laut Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein sollen die Apotheker die Nachweise über ihre Fortbildungsmaßnahmen zum Zwecke der Dokumentation gegenüber der Kammer oder Dritten selbst archivieren. Manche geben darüber hinaus an, was geeignete Mittel oder Maßnahmen zur Fortbildung sein können (z. B. Nordrhein, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe). Hier gibt es also bis dato keine einheit­liche Linie.

Was heißt „Fortbildung“ und wie weit muss sie gehen?

Angesichts der vagen Formulierung „erforderliche Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildung in geeigneter Weise erhalten und weiterentwickeln“ ergibt sich die Frage, wie weit die Fortbildung gehen sollte. Hier wären zunächst ein paar Begrifflichkeiten zu klären, die vor allem im internationalen Kontext von Bedeutung sind und deshalb auch für die Diskussion über die Pflichtfortbildung in Deutschland richtungsweisend sein könnten beziehungsweise sein sollten (siehe Kasten).

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Zukunfsmodell CPD

Während der Begriff der Fortbildung (Continuing Education, CE) seit Jahrzehnten etabliert ist, ist das Konzept des Continuing Professional Development (CPD) noch relativ neu. Im Jahr 2002 lieferte der internationale Apothekerverband (FIP) erstmalig eine Definition des CPD für den Apothekerberuf (siehe Kasten). Continuing Professional Development (CPD) geht hiernach weit über die einfache Fortbildung hinaus, mit der die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten aufgefrischt und an den Stand der Wissenschaft angepasst werden. Es erhebt den Anspruch, dass das Gelernte nachgewiesenermaßen auch in die Berufspraxis umgesetzt wird und dem Patienten etwas bringt. Außerdem soll die eigene Kompetenz kontinuierlich ausgebaut werden.

Wichtige Begriffe rund um die Fortbildung

Continuing Professional Development (CPD) = Kontinuierliche berufliche Kompetenzerweiterung

die Verantwortlichkeit des einzelnen Apothekers, Fachwissen, Können und die angemessene Einstellung systematisch beizubehalten, zu entwickeln und zu erweitern, um auf diese Weise fortwährende fachliche Kompetenz während seines gesamten Berufslebens zu gewährleisten (FIP 2002)

Continuing Education (CE) = Fortbildung

wichtiger Bestandteil eines strukturierten CPD-Programms

Weiterbildung

Berufsbegleitende und praxisbezogene Spezialisierung in einem pharmazeutischen Gebiet oder Bereich nach Erhalt der Approbation als Apotheker, Abschluss in einem Spezialgebiet berechtigt zum Führen einer Fach­apothekerbezeichnung

Wie funktioniert ein CPD-Programm?

Ein effektives CPD-Programm, das auf den einzelnen Apotheker zugeschnitten wird, muss aktiv geleitet werden und folgende fünf Schritte beinhalten:

1. Bewertung der eigenen Kompetenz – z. B. durch persönliche Bewertung, Leistungsüberprüfung durch einen Vor­gesetzten, Audit-Übungen mit Kollegen, fachliche oder von den Gesundheitsbehörden auferlegte Anforderungen

2. Persönlicher Plan – Ausarbeitung von Ressourcen und Schritten, die zur Erfüllung des persönlichen CPD-Bedarfs erforderlich sind

3. Aktion – Teilnahme an CPD (einschließlich u. a. Präsentationen, persönlicher Begleitung durch Tutoren, usw.)

4. Dokumentierung – Aufzeichnung aller abgeschlossenen CPD-Aktivitäten

5. Evaluierung – Evaluierung des Nutzens, der sich aus der Teilnahme an einer signifikanten CPD-Aktivität ergibt. Wurde der jeweilige Bedarf erfüllt? Verbesserungen für den Berufsalltag? Nutzen für die Patienten? Projekt gescheitert? Wenn ja, warum?

Anschließend tritt man wieder in den Zyklus ein. So wird eine fortwährende fachliche Entwicklung und Qualitätsverbesserung gewährleistet.

Das freiwillige Fortbildungszertifikat

Um die kontinuierliche Fortbildung der Apotheker zu fördern und nach außen zu dokumentieren, hat die Bundesapothekerkammer im November 2001 die ersten Empfehlungen für Richtlinien zum Erwerb eines freiwilligen Fortbildungszertifikats verabschiedet. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen haben alle Apothekerkammern der Länder entsprechende Richtlinien erlassen und bieten nun schon seit mehr als zehn Jahren den Erwerb eines freiwilligen Fortbildungszertifikats an.

Damit wurde für Apotheker die Möglichkeit geschaffen, die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen systematisch zu dokumentieren. Zum Erwerb des Zertifikates müssen Apotheker innerhalb von höchstens drei Jahren 150 Fortbildungspunkte erwerben. Dies kann auf den unterschiedlichsten Wegen geschehen, wie etwa durch die Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen, pharmazeutischen Qualitätszirkeln und Arzt-Apotheker-Gesprächskreisen, Besuche von Vorträgen und Kongressen. Auch eigene Aktivitäten wie Vorträge/Seminare, Lehrtätigkeit in einem Ausbildungs­institut, wissenschaftliche Artikel, Bearbeitung von Lektionen, z. B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle, innerbetriebliche Fortbildung bzw. das Selbststudium, etwa mit Printmedien, CD-ROMs, Videos können hierfür genutzt werden.

Das Fortbildungszertifikat ist drei Jahre lang gültig. In dieser Zeit kann erneut die Mindestanzahl an geforderten Fortbildungspunkten erworben und das Fortbildungszertifikat für weitere drei Jahre beantragt werden.

Akkreditierung von Fortbildungsmaßnahmen

Bestimmte Fortbildungsmaßnahmen müssen, damit sie angerechnet werden, im Vorfeld akkreditiert werden (zertifizierte Fortbildungen). Maßnahmen, deren Teilnahme ortsunabhängig ist sowie Präsenzveranstaltungen im Ausland akkreditiert die Bundesapothekerkammer, ortsgebundene Veranstaltungen im Inland die regional zuständige Apothekerkammer. Die Qualität von Fortbildungsmaßnahmen wird anhand der „Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung“ beurteilt, die die Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer am 6. Mai 2008 verabschiedet hat. Sie sollen die Regelungen der Anerkennung von Fortbildungen im Rahmen des Fortbildungszertifikats konkretisieren und Veranstaltern von Fortbildungsmaßnahmen eine orientierende Hilfestellung geben. Die Leitsätze berücksichtigen unter anderem auch das Konzept des „Continuing Professional Development“ der FIP.

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Das Interesse an spannender praxisnaher Fortbildung ist groß. Viele Veranstaltungen sind akkreditiert und können in den Erwerb freiwilliger Fortbildungszertifikate eingebracht werden. Doch die Stimmen, die eine Nachweispflicht fordern, werden lauter.

Zertifikatfortbildungen: ein Auslauf­modell?

Zertifizierte Fortbildungen sollten nicht mit Zertifikatfortbildungen verwechselt werden. Zertifikatfortbildungen sind Intensivfortbildungen mit einem definierten strukturierten Umfang zu einem be­sonderen Thema. Die Bundesapothekerkammer hat dazu, teilweise in Zusammenarbeit mit den Ärzte­verbänden, Curricula erarbeitet, die von den Apothekerkammern umgesetzt werden. Zertifikatfort­bildungen widmen sich unter anderem der Pharmazeutischen Betreuung bestimmter Patientengruppen, wie diabetischer Patienten, Asthma-Patienten oder Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder auch dem Thema „Medikationsanalyse und -management“. Im Rahmen von Zertifikatfortbildungen müssen neben der aktiven Teilnahme in der Regel auch praktische Tätigkeiten nachgewiesen werden. Außerdem ist die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme meist mit einer Erfolgskontrolle verbunden. Wie aktuell von der ABDA zu erfahren war, werden Zertifikatfortbildungen derzeit nur punktuell angeboten. Der Bedarf soll sich in den vergangenen Jahren geändert haben, da sich das Interesse der Berufsangehörigen vermehrt in Richtung kompakterer Fortbildungsmaßnahmen verlagert habe.

Wie fortbildungswillig sind die Apotheker?

Nach den aktuellen „Zahlen Daten Fakten 2018“ der ABDA gab es in Deutschland Ende 2017 mehr als 64.000 berufstätige Apotheker. Der weitaus größte Teil (ca. 51.100) arbeitet in öffentlichen Apotheken, der Rest in der pharmazeutischen Industrie, in Krankenhausapotheken, Universitäten und Behörden. Im letzten Jahr haben knapp 167.000 Apotheker an mehr als 3300 Fortbildungsveranstaltungen der Landesapothekerkammern und Landesapothekerverbände teilgenommen. Das entspricht einem Zuwachs von 4,8% im Vergleich zum Vorjahr. In 2016 besuchten etwas über 159.000 Apotheker 3458 Veranstaltungen und 2015 waren rund 161.900 Pharmazeuten bei 3494 Fortbildungen. Ausgehend von der Prämisse, dass die von der ABDA angegebene Zahl der Veranstaltungen das Gesamtangebot repräsentiert, hat die Zahl der von den Standesorganisationen angebotenen Fortbildungen damit abgenommen, während die Zahl der Teilnehmer ständig zugenommen hat. Der Fortbildungswille sei größer als je zuvor, hatte BAK-Präsident Dr. Andreas Kiefer in einer Pressemitteilung betont. Die Apothekerinnen und Apotheker nähmen ihre Pflicht zur Fortbildung sehr ernst. Zunehmend würden Fernfortbildungen wie Online-Vorträge genutzt.

Die Bundesapothekerkammer führt jährlich eine Auswertung der Fortbildungszahlen aus den Apothekerkammern der Länder durch, die allerdings ausschließlich für die interne Information der Apothekerkammern bestimmt sind und daher nicht zur Verfügung gestellt werden können. Dies teilte die ABDA der Autorin dieses Beitrags auf Nachfrage mit. Wie von der Standesführung weiterhin zu erfahren war, haben die Apothekerkammern der Länder im Jahr 2017 bundesweit 2100 Fortbildungszertifikate für Apotheker erteilt. Das entspricht in etwa dem fünfjährigen Mittel von jährlich 2173 erteilten Fortbildungszertifikaten. Eine vergleichende Auswertung der erteilten Fortbildungszertifikate nach Kammerbereichen ist ebenfalls nicht frei verfügbar.

„Fortbildungsmeister“ in Westfalen-Lippe

Hin und wieder sickert aber doch etwas durch. So gab die Apothekerkammer Westfalen-Lippe Anfang Mai 2016 in einer Pressemitteilung bekannt, dass sich die Apotheker im Kammerbereich im Jahr 2015 zum siebten Mal in Serie den inoffiziellen Titel des „Deutschen Fortbildungsmeisters“ gesichert hätten. Dabei wird auf die oben genannte Auswertung der Fortbildungsaktivität der Mitglieder aller 17 Landesapothekerkammern verwiesen. Im Vergleich liege Westfalen-Lippe weiterhin sowohl bei der Gesamtzahl der Fortbildungsteilnehmer als auch bei der Fortbildungsaktivität pro Kopf vorne. In 2015 sollen auf die knapp 5200 berufsaktiven Apotheker rund 29.300 Fortbildungsteilnahmen entfallen sein, 2000 mehr als im Vorjahr (+ 6,8%). Damit habe in Westfalen-Lippe jeder Apotheker durchschnittlich fast sechs Fortbildungsveranstaltungen der Kammer besucht. In der restlichen Republik sollen es demgegenüber 2015 durchschnittlich nur knapp zwei Veranstaltungen pro berufsaktivem Apotheker gewesen sein.

Initiativen der Landesapothekerkammern

Im Rahmen einer umfassenden Qualitätsoffensive hatten die Delegierten des westfälisch-lippischen Apothekerparlaments Mitte Mai 2008 mehrheitlich einen Grundsatzbeschluss gefasst, wonach das im Jahr 2003 eingeführte freiwillige Fortbildungszertifikat durch eine Pflichtfortbildung abgelöst werden sollte. Alle Apotheker, die in einer öffentlichen Apotheke tätig sind, sollten danach in den Besitz eines gültigen Fortbildungszertifikats kommen. Dafür war eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Die AKWL war seinerzeit die erste Kammer in Deutschland, die eine Pflichtfortbildung in ihre Berufsordnung aufnehmen wollte. Der Plan wurde jedoch in der Folge wieder ad acta gelegt.

Aktuell gibt es jedoch wieder neue Vorstöße zum Beispiel in Baden-Württemberg und in Mecklenburg-Vorpommern. Auf Anregung des Fortbildungsausschusses der LAK Baden-Württemberg wurde bei der Sitzung der Kammerversammlung am 4. Juli 2018 in Stuttgart über die Nachweispflicht der Fortbildung diskutiert. Wie dort bekannt wurde, besitzen in Baden-Württemberg derzeit rund 7% der Approbierten ein gültiges Fortbildungszertifikat. Unklar war angesichts dieses relativ geringen Proporzes, ob die Apotheker im Südwesten des Landes sich nicht genügend fortbilden, oder ob sie dies in der Praxis zwar tun, aber den Aufwand scheuen, der mit der Dokumentation und Beantragung des Zertifikats verbunden ist. Als Argument gegen eine Pflichtfortbildung wurde die kostenaufwendige Kontrolle und Sanktionierung angeführt, neben den Zweifeln, ob ein verpflichtendes Zertifikat die Beratung in der Apotheke tatsächlich verbessern würde. Bei einer abschließenden Abstimmung votierten 36 Vertreter dafür, die Landesapothekerkammer damit zu beauftragen „sich mit einer Überprüfung der Nachweispflicht der Fortbildung zu beschäftigen und mögliche Konzepte zu entwickeln“. 22 stimmten dagegen, 3 enthielten sich (siehe hierzu auch Seite 72).

Im Gegensatz zu dieser Absichtsbekundung, sich der Fragestellung einmal gezielter zu nähern, brachten die Kollegen in Mecklenburg-Vorpommern die Pflichtfortbildung bei ihrer Kammerversammlung am 27. Juni 2018 bereits in trockene Tücher. Hier wurde mit überwiegender Mehrheit eine Fortbildungssatzung beschlossen, nach der die bestehende Fortbildungspflicht jährlich überprüft und bei Verstößen berufsrechtlich geahndet werden soll. Der Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Vorjahr soll erst­malig bis zum 31. Januar 2019 zu erbringen sein. |

Literatur

Regelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten“ (KBV-Regelung) vom 16.09.2016. Deutsches Ärzteblatt 2016;1134(40):A-1775/B-1495/C-1487

International Pharmaceutical Federation - FIP. FIP Statement of Professional Standards Continuing Professional Development. The Hague, The Netherlands 2002. www.fip.org/www/uploads/database_file.php?id=221&table_id=

Ditzel P: Interview mit der BAK-Präsidentin: Wie sich die Apotheke erfolgreich behauptet. DAZ 2005;145(12):1360-1364

Staiger C: Lebenslang lernen. Paradigmenwechsel in der Fortbildung. Pharm Ztg. 2005;150(48):4372-4379

Neuer Rekord bei Apotheker-Fortbildungen. Pressemitteilung der ABDA vom 5. Juni 2018. www.abda.de/pressemitteilung/neuer-rekord-bei-apotheker-fortbildungen/

Zum siebten Mal in Serie/Fast 30.000 Teilnahmen. „Fortbildungsmeister“ Westfalen-Lippe. Pressemitteilung der AK Westfalen-Lippe vom 3. Mai 2016. www.akwl.de/presseinfo.php?id=82&pid=357

Kammerversammlung votiert für Qualitätsoffensive. Apotheker in Westfalen-Lippe wollen den „Aufbruch im Umbruch“. Pressemitteilung der AK Westfalen-Lippe vom 14. Mai 2008. www.akwl.de/presseinfo.php?id=82&pid=7

Autorin

Dr. Helga ­Blasius ist Fachapothekerin für Arzneimittelinformation, Dipl.-Übersetzerin (Japanisch, Koreanisch) und regelmäßige Autorin der DAZ.

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