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Gehe veröffentlicht Whitepaper
„Großhandelshonorar fixieren und von 70 auf 96 Cent erhöhen“
Den ersten Teil der Forderung hat Bundesgesundheitsminister Spahn mit seinem jüngsten Entwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) bereits aufgegriffen. Doch offenbar erwartet Gehe eine noch weitergehende Diskussion über mögliche Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Gehe fordert, den Festzuschlag des Großhandels rechtssicher zu fixieren, also keine Rabatte darauf zuzulassen. Der „rabattfähige“ Höchstzuschlag von 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers soll beibehalten werden. Dieser soll weiterhin maximal 37,80 Euro betragen. Soweit deckt sich die Forderung mit dem jüngsten Gesetzentwurf. Doch Gehe fordert darüber hinaus, den Festzuschlag des Großhandels von 70 Cent auf 96 Cent pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel zu erhöhen und eine „jährliche dynamische Anpassung des Festzuschlags“ einzuführen, um diesen an die Kostenentwicklung des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die 96 Cent finden sich auch im Honorargutachten, das im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellt wurde, allerdings im Zusammenhang mit einem viel geringeren prozentualen Aufschlag von nur 0,53 Prozent.
Umgang mit Rabattverträgen und Lieferfrequenz
Gehe stellt auch detaillierte Forderungen zum Umgang mit Rabattverträgen. Spätestens drei Monate vor Vertragsbeginn und -ablauf müssten die Angaben der betroffenen Arzneimittel (bezogen auf Pharmazentralnummern) bereitgestellt werden. Spätestens zwei Monate vor Vertragsbeginn und -ablauf müssten Daten über die zu erwartende Nachfrage bzw. den zu erwartenden Absatzrückgang geliefert werden. Spätestens zwei Monate vor Vertragsbeginn müssten die Hersteller außerdem ausreichende Mengen der Rabattvertragsarzneimittel bereitstellen. Kosten, die dem Großhandel durch verspätete Meldungen entstünden, müssten von der Krankenkasse ersetzt werden, die dies zu verschulden hat. Gehe erklärt zudem, eine gesetzliche Festlegung der Belieferungsfrequenzen von Apotheken durch den pharmazeutischen Großhandel sei nicht sinnvoll. Im DAZ-Interview sagt Dr. Peter Schreiner, Vorsitzender der Gehe-Geschäftsführung, dazu: „Das wäre Planwirtschaft.“
Zur Begründung der Forderungen erläutert Gehe ihre Arbeit als pharmazeutischer Großhändler. Etwa jedes fünfte Rezept in einer Apotheke könne dort nicht sofort beliefert werden. Bei der Finanzierung trete der Großhandel in Vorleistung. Damit stabilisiere der Großhandel den Kapitalfluss im Gesundheitssystem.
Doch die Gesamtvergütung des Großhandels sei derzeit „nicht auskömmlich“. Der Gesetzgeber müsse die sinkende Marge bei einer Vergütungsanpassung berücksichtigen, um die Leistungsfähigkeit des vollversorgenden Pharmagroßhandels zu sichern. Die Marge des Großhandels sei immer wieder gesenkt worden. Sie habe 2003 noch 12,52 Prozent (bei einem wertabhängigen Zuschlag) betragen, dagegen 2017 nur 4,38 Prozent, erklärt Gehe.
Um die Forderung nach einem wirklich „festen“, nicht rabattfähigen Festzuschlag zu begründen, erklärt Gehe, dass dieser die angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken sicherstellen soll. Er solle die preisunabhängigen Kosten, beispielsweise für Personal, Transport, Verwaltung, Lagerung und Dokumentation decken. Beim Grundproblem besteht eine Analogie zu den Apotheken. Gehe fordert, den 2012 eingeführten Festzuschlag des Großhandels für Rx-Arzneimittel jährlich zu dynamisieren. Den Festzuschlag für Apotheken gibt es seit 2004 und er wurde nur 2013 einmal erhöht. Damit läge eine gemeinsame Forderung von Apotheken und Großhändlern nach einer Anpassungssystematik nahe. Hintergründe zum Großhandelshonorar und dem Gehe- Whitepaper finden Sie ab Seite 64. |
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