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Erfolgreiche Vertragsarbeit und erfolglose Warnungen
Mitgliederversammlung des Apothekervereins Hamburg
HAMBURG (tmb) | Bei der Mitgliederversammlung des Hamburger Apothekervereins am 13. November mahnte der Vereinsvorsitzende Dr. Jörn Graue, die Apotheker sollten sich die Sicherung ihrer Strukturen nicht mit einem vergleichsweise geringen Geldbetrag abkaufen lassen. Neben den drängenden Fragen zum Rx-Versandverbot ging es auch um das Vertragsmanagement und die weitere Verbandsarbeit.
21.11.2018, 23:00 Uhr
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Rezeptübermittlung – was ist erlaubt?
Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche von Arzt und Apotheker sind seit jeher getrennt. Der Apotheker übt im Interesse der Arzneimittelsicherheit eine Kontrollfunktion aus. Zusätzlich soll die freie Arzt- und Apothekenwahl des Patienten gewährleistet sein (OLG Karlsruhe vom 14.06.2013, Az. 4 U 254/12). Entscheidungen sollen alleine nach fachlichen Kriterien getroffen werden. Eine wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker ist nicht erlaubt. Ausfluss dieser Maxime ist u. a. das Zuweisungsverbot. Es ist in der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) und spiegelbildlich im Apothekengesetz (ApoG) verankert. Vor dem Hintergrund des neuen Korruptionsstraftatbestandes können Verstöße gegen diese Berufspflichten eine besondere Bedeutung erlangen.
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