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Gesundheitspolitik
Sildenafil nur aus der Apotheke!
Gericht untersagt Arzt Arzneimittelabgabe in der Arztpraxis
Der Apotheker hatte den Verdacht, dass der Arzt rezeptpflichtige Arzneimittel an Patienten abgibt. Daraufhin beauftragte sein Anwalt einen „Test-Patienten“: Ein Mann sollte in der Praxis des Urologen erscheinen, eine psychisch bedingte erektile Dysfunktion vortäuschen und ggf. ein Arzneimittel kaufen. So geschah es auch. Der vermeintliche Patient erklärte gegenüber dem Arzt, dass er seit Monaten an einer Depression und an Erektionsproblemen leide und deshalb gerne Viagra ausprobieren würde. Der Mediziner untersuchte den Mann, schloss physische Ursachen aus und erklärte, dass er ihm ein Arzneimittel verschreiben oder aber direkt an ihn abgeben könne. Der Test-Patient entschied sich für Letzteres, woraufhin der Arzt ihm aus einer Liste von Potenzmitteln vorlas und erklärte, dass er diese alle in verschiedenen Packungsgrößen vorrätig habe. Schließlich erwarb der Mann eine Packung Soldaristo 100 mg mit zwölf Tabletten für 30 Euro. Die beiden Männer verständigten sich, dass in der Rechnung als Behandlungszweck „Hodenkrebsvorsorge“ eingetragen werde. Für diesen Arztbesuch und Testkauf erhielt der Testkäufer vom Anwalt des Apothekers 90 Euro.
Der Pharmazeut ließ den Arzt zunächst abmahnen – als dieser keine Unterlassungserklärung abgab, erhob er Klage. Er sieht nicht nur den gesetzlich vorgeschriebenen Vertriebsweg über Apotheken verletzt und dadurch einen Unterlassungsanspruch gegeben. Er machte auch geltend, dass in seiner Apotheke weniger urologische Verschreibungen eingelöst würden, als es bei anderen Apotheken in der Nachbarschaft von Urologen üblich sei. Um den genauen Schaden feststellen zu können, begehrte er Auskunft, welche Arzneimittel der Arzt wann abgegeben hat. Überdies, wer ihm diese Arzneimittel verschaffte. Sodann sollte das Gericht feststellen, dass der Mediziner zum Schadenersatz verpflichtet ist. Zudem verlangte der Apotheker die Anwalts- und Abmahnkosten zurück, ebenso die 90 Euro für den Testkäufer. Der beklagte Arzt stritt alle Vorwürfe ab und beantragte, die Klage abzuweisen.
Lediglich den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Bezugsquelle der Arzneimittel versagte das Gericht dem Apotheker – denn dies sei für die Ermittlung des Schadens nicht nötig. Alle anderen Begehren hielten die Richter dagegen für begründet. Der Mediziner habe insbesondere gegen § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz verstoßen – er hat nämlich ein Arzneimittel abgegeben, das nur von einer Apotheke hätte abgegeben werden dürfen. Die verletzte Norm sei eine Marktverhaltensregel und der Verstoß dagegen spürbar, sodass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sei.
Das Gericht führt zudem aus, dass der Arzt nicht geltend machen könne, zu seinem Verhalten provoziert worden zu sein und Ansprüche gegen ihn deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt seien. In einem normalen Testkauf sei kein unlauteres oder sonst gesetzwidriges Handeln zu sehen, heißt es im Urteil. Vielmehr seien Testkäufe ein „weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern“.
Auch eine Schadenersatzpflicht nahm das Gericht an: Der Arzt habe vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und sei damit verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Apotheker aufgrund des Verkaufs rezeptpflichtiger Arzneimittel in der Arztpraxis entstanden ist (§ 9 UWG). Um die Höhe des Schadens zu ermitteln, muss der Mediziner aber zunächst Auskunft erteilen, welche Arzneimittel er an seine Patienten abgab – aufgeschlüsselt nach Monaten und Arzneimitteln. |
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