Gesundheitspolitik

Haushaltsausschuss rügt Schmidt

Kritikpunkt: „eigenmächtige“ Erhöhung der Bezüge für geschäftsführenden Vorstand

BERLIN (bro) | Kurz vor der ABDA-Mitgliederversammlung am Dienstag brodelt es im Apothekerlager. Grund ist der Haushalts­entwurf für das kommende Jahr. In diesen hat die ABDA kürzlich einen Posten eingebracht, der mehr Geld für die Aufwands­entschädigungen des geschäftsführenden Vorstands vorsieht.

Konkret plant die ABDA, die Gesamtausgaben für die Aufwandsentschädigungen von rund 462.000 (2019) auf rund 570.000 Euro (2020) zu erhöhen. Ein kleiner Teil davon geht auf eine regelmäßige Vergütungserhöhung zurück, aber für die restlichen rund 100.000 Euro gab es zunächst keine Erklärung. DAZ.online erfuhr dann jedoch aus ABDA-Kreisen, dass mit der Regelung ausdrücklich nicht die oberste ABDA-Spitze gemeint ist; vielmehr soll den restlichen Mitgliedern des Gremiums mehr Geld zukommen, weil diese Vertretungen in der Apotheke bezahlen müssen. Allerdings: Jede Änderung an der Regelung zu den Aufwandsentschädigungen MUSS zunächst durch den Haushaltsausschuss und dann von der ABDA-Mitgliederversammlung besprochen werden. Beides ist nicht passiert.

© Kai Felmy

Genau das hat jetzt die vier Mitglieder des Haushaltsausschusses – den Vorsitzenden Kai-Peter Siemsen (Kammer Hamburg), Olaf Behrendt (Verband Brandenburg), Andreas Hott (Verband Rheinland-Pfalz) sowie Manfred Saar (Kammer Saarland) – dazu gebracht, einen Brief an ABDA-Präsident Friedemann Schmidt zu schreiben. Darin rügen sie die „eigenmächtige“ Erhöhung des Etats für die Auf­wandsentschädigungen, die nicht mit der ABDA-Satzung vereinbar sei. Zudem sehen sie Verstöße gegen die Regelungen der Haushalts- und Kassenordnung der ABDA sowie gegen Beschlüsse zur Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung, die schon 2014 getroffen wurden. Daher dürfe der Haushaltsentwurf mit seinen enthaltenen Änderungen zur Entschädigung des Ehrenamtes am 25. Juni 2019 auch nicht der ABDA MV zum Beschluss vorgelegt werden. Sollte der ABDA-Haushaltsentwurf trotzdem beschlossen werden, dann müssten weiterhin die alten Vergütungsregeln von 2014 gelten. |

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