Gesundheitspolitik

10.000 Euro Ordnungsgeld für DocMorris

Hinweis auf niederländischen Sitz nicht deutlich genug

BERLIN (bro/ks) | Das Landgericht Berlin hat ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen DocMorris verhängt. Der Grund: Der niederländische Versender verstößt gegen ein Urteil, das der Verband Sozialer Wettbewerb im Jahr 2013 gegen ihn erwirkt hat. Es geht um die Aachener Postfachadresse, die DocMorris nach wie vor prominent auf Bestellscheinen angibt, während der tatsächliche Sitz im niederländischen Heerlen nur mit Spürsinn aufzufinden ist.

Mitte Juni dieses Jahres hatte DAZ.online nach Testkäufen bei DocMorris darüber berichtet, dass der niederländische Versender an mehreren Stellen im und auf dem Paket eine deutsche Postadresse in Aachen benutzt. Schon auf dem Paket­aufkleber steht als Absender als einzige Adresse „DocMorris, 52098 Aachen, Deutschland“. Auch auf der Rechnungsankündigung (die richtige Rechnung ist nur noch ­online abrufbar) steht als einziger Absender die Adresse in Aachen. Auf dem Bestellschein ist ebenfalls weiterhin die Aachener Adresse aufgeführt. Nur über einen kleinen Verweis auf dem äußeren seitlichen Rand des Bestellscheins wird man auf die folgende Formulierung aufmerksam: „Vertragspartner: DocMorris N.V. (…) Heerlen“.

Eigentlich hätte DocMorris dieses Vorgehen längst ändern müssen: Schließlich untersagte das Land­gericht Berlin dem Unternehmen schon 2013, im geschäftlichen Verkehr Bestellscheine mit der Aachener Anschrift zu verwenden. Im angeführten Beispielformular befand sich bereits damals seitlich gedruckt der Hinweis „Verantwortlich: DocMorris N.V., Heerlen, ­Niederlande“. Nach den Veröffentlichungen auf DAZ.online wurde der seinerzeit klagende Verband Sozialer Wettbewerb wieder aktiv. Er wies das Landgericht auf die Adress-Politik von DocMorris hin und stellte einen Ordnungsmittelantrag. Denn wenn eine Partei das gegen sie ergangene Urteil nicht befolgt, kann ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen sie verhängt werden.

Sternchenhinweis und ­Postfach reichen nicht

Das Landgericht Berlin folgte dem Antrag des Wettbewerbsverbands und hat nun gegen den Konzern ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro verhängt. Es gehe um die Zuwiderhandlung gegen das rechtskräftige Endurteil aus dem August 2013, heißt es in dem Beschluss. Das ­Gericht fordert DocMorris auf, „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Bestellscheinen die Unternehmensanschrift anzugeben mit ‚Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen‘, ohne gleichzeitig und unübersehbar die Identität und Anschrift des Unternehmens anzugeben“. Aus den Beschlussgründen geht hervor, dass DocMorris seine Adress-Politik nach dem Urteil nur an zwei Stellen geändert hat: ein Sternchen hinter dem Firmennamen sowie den Zusatz „Postfach“. Das Gericht meint dazu: Das reicht nicht aus. Schon deshalb nicht, „weil die Anschrift erneut quer zur Leserichtung und senkrecht zum Fließtext der Werbung angegeben ist“. Auch das „kleine Sternchen“ sei nicht ge­eignet, dem Unterlassungsgebot nachzukommen, so das Gericht.

DocMorris kann gegen den Beschluss noch ein Rechtsmittel einlegen. Nachfragen, ob das Unternehmen dies plant, blieben allerdings unbeantwortet.

Ordnungsgelder sind für DocMorris nichts Neues: Die Apothekerkammer Nordrhein erwirkte insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Beschlüsse, mit denen die Niederländer zu Ordnungsgeldern verpflichtet wurden, teilweise in sechsstelliger Höhe. Damals ging es aber nicht um die Absenderadressen, sondern um Rx-Boni. Und dieses Thema wurde durch den EuGH bekanntlich abschließend geklärt – zugunsten des EU-Versenders. DocMorris ­versucht sich seitdem mit einer Schadenersatzklage gegen die Apothekerkammer Nordrhein, die kürzlich aber in erster Instanz abgewiesen wurde. |

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