Gesundheitspolitik

Betrug führt zu Approbationsverlust

Ärztin darf wegen Versicherungsbetrugs nicht mehr praktizieren

BERLIN (ks) | Wann kann einem Arzt oder Apotheker die Approbation wegen „Unwürdigkeit“ entzogen werden? Das Verwaltungsgericht Aachen entschied Anfang des Jahres: Der Steuer­betrug eines Apotheker reicht nicht. In einem früheren Fall befand ein Gericht die strafrechtliche Verurteilung wegen Rezeptbetrugs jedoch für ausreichend „unwürdig“. Nun hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall einer Ärztin befasst, die wegen Versicherungsbetrugs verurteilt wurde.

Die Ärztin hatte eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die sie zwischen 2007 und 2011 insgesamt 22 Mal in Anspruch nahm. Sie erklärte, sie sei arbeitsunfähig und bekam 255,64 Euro täglich ausgezahlt, obwohl sie in der Zeit als selbstständige Ärztin in ihrer Praxis oder als Schiffsärztin arbeitete. Die Ärztin bezog auf diese Weise Krankentagegeld in Höhe von 65.188,20 Euro – und wurde dafür wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Regierung von Oberbayern widerrief in der Folge ihre Approbation, weil sie aus berufsrechtlicher Sicht unwürdig sei, den Beruf der Ärztin weiter auszuüben. Die Medizinerin wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht zunächst noch erfolgreich gegen den Widerruf. Die Behörde ging aber in Berufung und bekam in zweiter Instanz Recht: Die verübte Straftat führe bei Würdigung aller Umstände dazu, dass die Klägerin nicht mehr das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen besitze. Die Allgemeinheit erwarte von einem Arzt, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufüge, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderlaufe. Die Ärztin wollte gegen das Urteil in Revision gehen – doch das Bundesverwaltungsgericht ließ diese nicht zu. Es hatte keine Probleme mit der rechtlichen Würdigung der Tatumstände durch die Vorinstanz – ein Revisionsgrund bestehe daher nicht.  |

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