Gesundheitspolitik

Abmahnungen wegen NEM-Werbung

Hamburger Anwalt geht gegen Apotheken vor – und das nicht zum ersten Mal

BERLIN (ks) | Der Hamburger Anwalt Patrick Richter von der Kanzlei RST Richter Shafaei Tyarks & Partner verschickt derzeit Abmahnungen, weil Apotheken angeblich wettbewerbswidrig für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) werben. Was ist davon zu halten?

In einer der AZ vorliegenden Abmahnung an eine Versandapotheke geht es um Aminosäure vital von Doppelherz, 30 Kapseln. Die Werbung sei „wettbewerbswidrig, weil Sie entgegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis der Fertigpackung auch den Grundpreis angeben“, heißt es in dem Schreiben. Deshalb, so Richter, bestehe ein Unterlassungsanspruch seiner Mandantin, der Firma Body-Store. Dabei handelt es sich um ein Geschäft für Vitaminpräparate, NEM, Diätprodukte und Sportbekleidung, das auch einen Online-Shop betreibt und auf Ebay aktiv ist. Die Zielgruppe sind offensichtlich Bodybuilder.

Der Anwalt führt aus, die beworbene Fertigpackung enthalte Aminosäuren in freier kristalliner Form, also in Pulverform. Nach der Fertigpackungsverordnung ergebe sich hieraus die zwingende Verpflichtung, die Fertigpackung mit den Kapseln nach Gewicht zu kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FPV). Der Hersteller sei dieser Pflicht auf der Packung auch nachgekommen. Richter erklärt weiter: Auch der Apotheker müsse den Grundpreis nach Gewicht für das Produkt nennen, die Angabe eines Stückpreises pro Kapsel genüge keineswegs.

Der Anwalt fordert die Unterzeichnung einer Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung innerhalb einer einwöchigen Frist. Sollte diese nicht rechtzeitig erfolgen, werde er den Unterlassungsanspruch „sofort gerichtlich geltend machen“. Zudem seien die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts zu erstatten. Im Fall, der der AZ vorliegt, sind das fast 900 Euro.

Wie viele Briefe dieser Art bereits verschickt wurden, ist nicht bekannt. Richter erklärte auf Nachfrage, der Auftrag sei „noch nicht beendet“. Er sagte auch, dass nicht nur Versandapotheken abgemahnt werden. Überdies gehe es nicht immer um das gleiche Produkt.

Ob die Abmahnungen wirklich berechtigt sind, darüber lässt sich streiten. Stutzig macht die Anwaltsforderung allemal: Wie sinnvoll ist bei NEM die Angabe des Preises je Mengeneinheit? Schließlich kann die Wirksubstanz in geringer Dosis in eine schwere Tablette gehüllt sein – da kann schnell ein preisgünstiger Eindruck entstehen, wenn viel Gewicht wenig kostet. Aber ist dem Verbraucher damit geholfen? Richter sagt zu diesen Bedenken: „Angesichts wirksamer und verbindlicher Vorschriften können Verständnisprobleme einzelner Bürger keine Relevanz haben.“

Doch was meinen andere Juristen? Der Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas erklärt: „Zwar mag es sein, dass auf jeder Fertigpackung das Gewicht anzugeben ist. Dies bedeutet aber noch nicht zwingend, dass dann die Fertig­packung nach Gewicht gegenüber dem Verbraucher angeboten wird. Der Gesetzgeber hatte daher im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, wenn das Gewicht nur zur Erläuterung angegeben wird, aber das Produkt nicht gemäß dem Gewicht angeboten wird, müsse keine Grundpreisangabe erfolgen.“

Sollen Betroffene nun die Unterlassungserklärung unterzeichnen? Douglas rät: „In jedem Fall sollte dies mit einem Anwalt besprochen werden, da über 20 Abmahnungen ausgesprochen wurden, sodass hier auch die Frage der Bösgläubigkeit im Raume steht.“

Tatsächlich ist Rechtsanwalt Patrick Richter bereits für seine Abmahnungen bekannt. So etwa für die zahlreichen – nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg rechtsmissbräuchlichen – Abmahnungen, die er 2011/2012 im Namen einer Hamburger Apothekerin ausgesprochen hat. |

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