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„Ein Rx-Versandverbot wäre sicher die effektivste Maßnahme“
Arzneimittelrechtsexperte zum EU-Vertragsverletzungsverfahren
Fast vier Tage nach der Veröffentlichung des Vertragsverletzungsverfahrens äußerte sich auch die ABDA zu dem Vorgang. In einem schriftlichen Statement erklärt ABDA-Präsident Friedemann Schmidt, dass er die Haltung der EU-Kommission für „bedauerlich“ halte. Schließlich könne die Arzneimittelversorgung nicht nur nach „Marktgesichtspunkten“ organisiert werden. Mit Blick auf die Einigung auf einen möglichen Kompromiss (s. S. 12) erklärte Schmidt auch, dass er es nicht für einen Zufall halte, dass sich die Kommission jetzt zu Worte meldet.
Welche Bedeutung hat das Vertragsverletzungsverfahrens für die aktuelle Gesetzesinitiative von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und welche Folgen sind denkbar? Wir haben bei Dr. Elmar J. Mand nachgefragt, Experte auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts, Mitglied der Forschungsstelle für Pharmarecht der Universität Marburg und Träger des ApothekenRecht-Preises 2008.
DAZ: Herr Dr. Mand, worum geht es in dem aktuellen Vertragsverletzungsverfahren genau?
Mand: Die EU-Kommission hat nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof (EuGH) vom 19. Oktober 2016 in der Rechtssache Deutsche Parkinson Vereinigung ein altes Verfahren aus dem Jahr 2013 wieder belebt. Konkret wendet sich die Kommission gegen die inzwischen in § 78 Abs. 1 S. 4 AMG kodifizierte Regelung, wonach auch ausländische Versandapotheken, die Arzneimittel an Kunden in Deutschland liefern, den in Deutschland geltenden einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht unterschreiten dürfen.
DAZ: Wohin kann ein solches Verfahren führen?
Mand: Die Aufforderung, diese Regelung abzuschaffen, kann unmittelbar in ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH führen. Am Ende drohen dabei empfindlich hohe Geldbußen gegen die Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht kann die Kommission hingegen selbst nicht ändern.
DAZ: Was kann der deutsche Gesetzgeber denn überhaupt in der noch verbleibenden zweimonatigen Frist bewerkstelligen?
Mand: Ein vollständig neues Gesetzgebungsverfahren ist in dieser Zeit nicht möglich. Allerdings kann der Gesetzgeber Änderungsanträge in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren einfließen lassen und so auch Änderungen im Arzneimittelpreisrecht sehr kurzfristig umsetzen.
DAZ: Welche Änderungsanträge sind denkbar?
Mand: Die aktuelle Aufforderung der Kommission bringt Gesundheitsminister Spahn in Zugzwang. Er muss sich nunmehr klar positionieren. Will er – wie bereits mehrfach angedeutet – keine Konfrontation mit der EU, könnte er schlicht § 78 Abs. 1 S. 4 AMG streichen und damit die Diskriminierung inländischer Apotheken zementieren. Dass die Ungleichbehandlung für deutsche Apotheken auch rechtlich nicht angreifbar ist, hat der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht in Deutschland jüngst nochmals klargestellt (Urt. v. 29.11.2018, Az.: I ZR 237/16). Andererseits könnte der Gesetzgeber auch den sehr deutlichen Hinweisen der obersten deutschen Gerichte folgen und sich klar zur Geltung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises auch für ausländische Versandapotheken bekennen. Dies führte dann schnell zu einer gerichtlichen Klärung vor dem EuGH. Ich selbst sehe gute Chancen, dass der EuGH bei fundierter Begründung des deutschen Gesetzgebers in einer abschließenden Entscheidung das Urteil seiner 1. Kleinen Kammer in der Rechtssache Deutsche Parkinson Vereinigung revidiert. Ein dahingehender politischer Wille ist beim Gesundheitsminister bisher aber nicht wirklich zu erkennen. Schließlich könnte der Minister auch versuchen, seinen in Berlin bereits vorgestellten Kompromissvorschlag umzusetzen. Dies liefe darauf hinaus, § 78 Abs. 1 S. 4 AMG und eine Bonusbeschränkung auch für ausländische Versandapotheken im Sozialrecht (SGB V) zu verankern. Ob ein solches Gesetzgebungsprojekt in kurzer Frist umsetzbar ist, erscheint aber zweifelhaft. Zudem gehe ich fest davon aus, dass die EU-Kommission auch eine sozialrechtliche Bonusbegrenzung beanstanden und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten würde.
DAZ: Also besteht durch das Vertragsverletzungsverfahren tatsächlich die Chance, dass sich der EuGH nochmal mit der Frage beschäftigen muss, ob die Rx-Preisbindung im grenzüberschreitenden Arzneimittelversandhandel gegen das EU-Recht verstößt?
Mand: Eine erneute Entscheidung des EuGH kann nur bei einem teilkonfrontativen Kurs zur EU-Kommission erreicht werden. Sollte Deutschland § 78 Abs. 1 S 4 AMG streichen und ausländische Versandapotheken von der Preisbindung in Deutschland freistellen, wären auch die laufenden Verfahren vor deutschen Gerichten, die anderenfalls unabhängig vom aktuellen Vorgehen der EU-Kommission zu einer erneuten Anrufung des EuGH führen dürften, beendet. Denn Deutsche Gerichte können die wegen ihrer Bonusgewährung verklagten EU-Versandapotheken nur dann zur Unterlassung verurteilen, wenn die rechtsverletzende Bonusgewährung auch noch im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung verboten ist. Dies wäre bei Streichung des § 78 Abs. 1 S. 4 AMG nicht mehr der Fall.
DAZ: Es wäre also denkbar, dass auch ein Rx-Versandverbot wieder in Erwägung gezogen wird?
Mand: Natürlich könnte das Vorgehen der EU-Kommission Deutschland wieder daran denken lassen, den Versandhandel mit Rx komplett zu verbieten. Durchgreifende unionsrechtliche Bedenken hiergegen sehe ich nicht. Minister Spahn hat allerdings klar verlauten lassen, dass ein Rx-Versandverbot mit ihm nicht zu machen ist. Dabei wäre ein Rx-Versandverbot sicher die effektivste und langfristig womöglich sogar die einzig wirkungsvolle Maßnahme, um die Grundstrukturen der Apothekenversorgung in Deutschland in der bisherigen Form zu erhalten.
DAZ: Vielen Dank für das Gespräch. |
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