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DAZ aktuell
Individuelle Verblisterung auf Patientenwunsch ist privater Service
DAV und GKV-Spitzenverband sorgen für Klarstellung zum Rahmenvertrag
In § 16 des neuen Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung heißt es: „Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung, z. B. in Form einer Verblisterung) ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig. Hat der Vertragsarzt im Einzelfall eine Auseinzelung zur patientenindividuellen Versorgung verordnet, bedarf es vor Abgabe einer Einigung über den Preis. Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung) ist auch zulässig, soweit dies die Vertragspartner dieses Rahmenvertrages oder die Vertragspartner eines ergänzenden Vertrages nach § 129 Absatz 5 SGB V vereinbart haben.“
Der Zusatz, wonach eine Auseinzelung auch in Form einer Verblisterung erfolgen könne, hatte beim Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheken (BVKA) Zweifel am Anwendungsbereich des neuen § 16 Rahmenvertrag aufgeworfen. Sollte es nun etwa auch einer ärztlichen Verordnung bedürfen, wenn es um die Bereitstellung patientenindividuell verblisterter Fertigarzneimitel auf Wunsch des Patienten oder des Heimes geht? Aus Sicht des BVKA kann das nicht gewollt sein.
Zwei unterschiedliche Fälle
Tatsächlich ist man auch bei den Rahmenvertragspartnern, dem GKV-Spitzenverband und beim DAV, der Auffassung, dass hier zwei unterschiedliche Fälle voneinander zu unterscheiden sind. So erklärte der GKV-Spitzenverband auf Nachfrage, dass der Rahmenvertrag lediglich regle, dass die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung möglich ist. Bedingung sei hier eine ärztliche Verordnung einer bestimmten Menge, die so vom Hersteller nicht angeboten wird und daher der Apotheker auseinzeln und verblistern muss. Davon zu trennen seien Serviceleistungen der Apotheke, die diese auf Wunsch eines Heimes oder Patienten erfülle, wie z. B. das Bereitstellen von Arzneimitteln. Diese Dienstleistung könne die Apotheke dem Auftraggeber in Rechnung stellen. „Da es sich jedoch um einen privaten Service handelt, ist die GKV nicht involviert und folgerichtig regelt der Rahmenvertrag dazu auch nichts“, so eine Sprecherin des Spitzenverbands.
Und auch der DAV bestätigte diese Auffassung gegenüber der DAZ: „Die Regelung bezieht sich nicht auf die generelle Abgabefähigkeit von Teilmengen an sich. Auseinzelungen im Auftrag des Patienten oder des Pflegeheims bleiben von der Regelung unbenommen. Apotheken dürfen weiterhin patientenindividuell verblistern. Die Kosten dieser Verblisterung sind dann jedoch vom Patienten bzw. vom Pflegeheim zu tragen“. Für Abrechnungen mit der GKV ist dagegen eine Preisvereinbarung erforderlich. Diese ist entweder zwischen den Rahmenvertragspartnern zu vereinbaren, oder aber von den Vertragspartnern der ergänzenden Verträge auf Landesebene (§ 129 Abs. 5 SGB V). Durch die Neuformulierung der Regelung im Rahmenvertrag ist laut DAV „in erster Linie eine bessere Strukturierung der Vereinbarung, aber – mit Ausnahme der Möglichkeit der Vereinbarung von Einzelverträgen – keine inhaltliche Änderung der Regelung im alten Rahmenvertrag bezweckt.“
BVKA begrüßt Klarstellung
Der BVKA begrüßt diese Klarstellung, die seiner Rechtsauffassung entspricht. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Bereitstellung patientenindividuell verblisterter Arzneimittel durch heimversorgende Apotheken aufgrund der dafür geltenden arzneimittel- und apothekenrechtlichen Qualitätsanforderungen die Arzneimitteltherapiesicherheit erhöhe und das Pflegefachpersonal von wesentlichen Schritten der bewohnerbezogenen Arzneimittelbereitstellung entlaste. |
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