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DAZ aktuell
Botendienste als Kassenleistung definieren
Forderung der Bayerischen Landesapothekerkammer
Mit dem geplanten Apotheken-Stärkungsgesetz will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch den Botendienst neu regeln. Erstmals soll die Dienstleistung genauer gesetzlich definiert werden, zudem sollen neue Ansprüche und Voraussetzungen für den Botendienst geschaffen werden. Im derzeitigen Referentenentwurf ist der Apotheken-Botendienst als „Zustellung durch Boten der Apotheke“ definiert. Hierunter ist laut Begründung die Zustellung durch Personal der Apotheke oder auch externes Personal, das der Weisungshoheit der Apothekenleitung untersteht, zu verstehen. „Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei der Zustellung durch nicht durchgehend weisungsgebundene beauftragte externe Dienstleister um Versandhandel.“ Zudem wird die Begrenzung des Botendienstes auf den Einzelfall aufgegeben. Künftig soll der Botendienst auf Kundenwunsch grundsätzlich zulässig sein. Es wird auch klargestellt, dass die Zustellung von Rx-Arzneimitteln durch pharmazeutisches Personal erfolgen muss, wenn die Beratung nicht zuvor in der Apotheke stattgefunden hat. Alternativ kann im Wege der Telekommunikation aus der Apotheke beraten werden. Geregelt wird auch, dass die Verordnung für ein Rx-Arzneimittel bei der Botendienstzustellung spätestens bei der Aushändigung des Arzneimittels übergeben werden muss. Dies ist anders als beim Versandhandel, wo die Verschreibung vor der Versendung des Arzneimittels vorliegen muss.
Die BLAK hält das für übertrieben. In einem Handzettel, den sie für die Delegierten der Kammerversammlung erarbeitet hat, heißt es dazu: „Bereits derzeit liefern deutsche Apotheken Medikamente an die Patientinnen und Patienten aus, ohne dass hierbei Probleme in der Praxis bestehen. Eine vom BMG angedachte Neugestaltung der gesetzlichen Regelungen für diese Botendienste lehnt die BLAK deshalb ab.“ Vielmehr fordert die Kammer nun, dass die Botendienste der Apotheker als Kassenleistung etabliert werden. Wörtlich heißt es: „Sinn würde es aber machen, medizinisch vom Arzt als notwendig bestätigte Botendienste als Kassenleistung zu definieren.“ |
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