Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland


Homöopathisches Arzneibuch

Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission

Vom 2. Mai 2019

(BAnz AT 28.05.2019, B4)

Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Homöopathische Arzneibuch-Kommission und deren Gremien (vgl. Bekanntmachung vom 17. Juli 2009, BfArM-Internetseite) sind Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.

Der Fachausschuss Analytik der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission hat die unten genannten Monographien überarbeitet.

Die Entwürfe sollen in das Homöopathische Arzneibuch aufgenommen werden, sie werden hiermit zur Kenntnis gebracht (Anlage*).

1. Aluminium oxydatum (Alumina)

2. Colchicum autumnale (Colchicum)

3. Colchicum autumnale, ethanol. Digestio (Colchicum, Tuber, ethanol. Digestio)

4. Cytisus scoparius (Spartium scoparium)

5. Schoenocaulon officinale (Sabadilla)

6. Teucrium marum (Marum verum)

Stellungnahmen zu den oben genannten Entwürfen des Homöopathischen Arzneibuches sind bis spätestens 26. Juli 2019 einschließlich an die ­Geschäftsstelle der Arzneibuch-­Kommissionen im Bundesinstitut für ­Arzneimittel und Medizinpro­dukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.

Bonn, den 2. Mai 2019

43.07–3662–H7425–12471/19

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. Broich

* Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.

Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Homöopathisches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amtlichen Teil“ (BAnz AT 28.05.2019, B4).


Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Enzalutamid

Im amtlichen Teil des Bundesan­zeigers vom 31. Mai 2019 (BAnz AT 31.05.2019, B2) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Enzalutamid (neues Anwendungsgebiet: nicht-metastasiertes kastrationsresistentes Hochrisiko-Prostatakarzinom)“ vom 16. Mai 2019 abgedruckt.**


Packungsgrößenverordnung

Im amtlichen Teil des Bundesan­zeigers vom 31. Mai 2019 (BAnz AT 31.05.2019, B4) ist eine „Bekanntmachung über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung“ vom 20. Mai 2019 abgedruckt.**

** Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

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