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Die Tücke liegt im Detail
Was sind die wesentlichen Neuerungen im Rahmenvertrag?
Von Thomas Müller-Bohn | Am Montag, den 1. Juli, tritt der neue Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Absatz 2 SGB V in Kraft. Nach jahrelangen Verhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband lag der Text bereits Anfang des Jahres vor. Die größten Änderungen betreffen die neu strukturierte Arzneimittelauswahl, bei der es auch Verschärfungen für die Apotheken gibt. Dagegen wird die Nicht-Verfügbarkeit künftig einfacher durch zwei Nachweise des Großhandels zu belegen sein. Hinzu kommen zahlreiche neue Details, die in einzelnen Fällen praktisch bedeutend sein können.
26.06.2019, 22:00 Uhr

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jb | Der Fall des US-amerikanischen Ebola-Patienten, der trotz verdächtiger Symptomatik nach Hause geschickt wurde, zeigt, wie die Unachtsamkeit einzelner jeden noch so durchdachten Seuchenschutzplan unterlaufen kann. Daher sollten alle Akteure im Gesundheitswesen in der Lage sein, abzugrenzen, wann tatsächlich ein begründeter Ebola-Verdacht besteht, und gegebenenfalls die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Im Folgenden sind sie zusammengefasst. Das Flussschema (siehe Abbildung) zeigt das Vorgehen bei einem Ebola-Verdacht.
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