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DAZ aktuell
Die Masernimpfpflicht kommt
Entwurf für Masernschutzgesetz im Kabinett
Die Kabinettssitzung fand nach Redaktionsschluss dieser DAZ statt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Regierung die Vorlage aus dem BMG passieren ließ. Damit kann es nach der Sommerpause für das weitere parlamentarische Verfahren in den Bundestag eingebracht werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen und -unterkünften künftig ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufgewiesen werden muss. Es geht um Schulen, Kindertagesstätten, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, aber auch um Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber. Sowohl diejenigen, die dort betreut werden bzw. untergebracht sind, als auch dort tätiges Personal müssen die entsprechenden Nachweise (ärztliches Zeugnis) gegenüber der jeweiligen Leitung der Einrichtung erbringen. Das Gleiche gilt für Personal von medizinischen Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 InfSchG). Darunter fallen z. B. Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und (Zahn-)Arztpraxen – und zwar mit ihrem gesamten Personal. Nicht erfasst sind hier Apotheken. Die grundsätzliche Impfpflicht gilt ausdrücklich auch dann, wenn ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist der Nachweis des Impfschutzes bzw. der Immunität vor Aufnahme in die Einrichtung oder der Tätigkeit zu erbringen. Im Fall der Flüchtlinge und Asylbewerber gilt eine Übergangsfrist von vier Wochen.
Gelten soll das neue Gesetz ab 1. März 2020. Dies soll den betroffenen Einrichtungen und Behörden eine gewisse Vorbereitungszeit ermöglichen. Wer vor diesem Zeitpunkt bereits in einer der genannten Einrichtungen betreut oder untergebracht ist bzw. dort arbeitet, hat bis Ende Juli 2021 Zeit, die erforderlichen Nachweise nachzubringen.
Was geschieht nun, wenn Impfpflichtige sich der behördlichen Aufforderung widersetzen, die gewünschten Nachweise zu erbringen? Zunächst kann z. B. einem Kita-Kind ohne nachgewiesene Impfung/Immunität der Besuch in der Kita verwehrt werden. Personen ohne Impfschutz dürfen zudem keine Tätigkeiten in den verschiedenen genannten Einrichtungen übertragen werden. Aber: Schulpflicht geht vor – ein Ausschluss von der Schule ist nicht vorgesehen. Der Gesetzentwurf stellt nun klar: Es handelt sich nicht um eine durch unmittelbaren Zwang durchsetzbare Pflicht – das heißt, es muss ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchlaufen werden, ehe ein Zwangsmittel, etwa ein Bußgeld festgesetzt wird. Dieses kann sich auf bis zu 25.000 Euro belaufen.
Weiterhin sollen mit dem Gesetz „Impulse auf dem Feld der freiwilligen Impfprävention“ gesetzt werden. Für die zielgruppenspezifische Information der Bevölkerung wird die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) mit 2 Mio. Euro jährlich zusätzlich unterstützt. Zudem wird klargestellt, dass künftig jeder Arzt den Impfstatus überprüfen und fehlende Schutzimpfungen nachholen kann. Weiterhin sollen Krankenkassen ihre Versicherten über fällige Schutzimpfungen informieren können. Und: Die Impfdokumentation muss nicht in schriftlicher Form erfolgen, sondern ist auch in elektronischer Form möglich. Schließlich sind beim Robert Koch-Institut eine Morbiditäts- und eine Impfsurveillance vorgesehen. |
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