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DAZ aktuell
Neue Regeln für Botendienst, Temperaturkontrollen und PKV-Aut-idem
Änderung der Apothekenbetriebsordnung ist in Kraft getreten
Die Inhalte der Verordnung waren ursprünglich als Teile eines zusammenhängenden Apotheken-Stärkungsgesetzes geplant. Zum Jahresanfang 2020 werden Änderungen der AMPreisV in Kraft treten. Dann wird der Zuschlag zum Nacht- und Notdienstfonds von 16 Cent auf 21 Cent pro Rx-Packung erhöht. Die Dokumentationsgebühr für BtM- und T-Rezepte wird von 2,91 Euro auf 4,26 Euro steigen.
Bereits seit dem 22. Oktober gelten die folgenden Änderungen:
Botendienst als Regelangebot
Der Botendienst ist nicht mehr auf den Einzelfall beschränkt. Der Kundenwunsch rechtfertigt eine solche Lieferung, aber es besteht kein Anspruch auf einen Botendienst. Es ist nun klargestellt, dass der Botendienst keine Versanderlaubnis erfordert. Anders als beim Versand erfolgt beim Botendienst die Auslieferung durch Boten der Apotheke, die den Weisungen des Apothekenleiters unterliegen. Die Vorschriften zu getrennter und geeigneter Verpackung und Kennzeichnung sowie zur zuverlässigen Lieferung erscheinen als Selbstverständlichkeiten. Neu in der Verordnung ist der Verweis auf eine kostenfreie Zweitzustellung.
Regeln für Lieferung und Beratung
Außerdem gibt es nun klare Regeln zum Einsatz des pharmazeutischen Personals beim Botendienst. Anders als in einem früheren Entwurf gelten sie für alle Arzneimittel und nicht nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Alle Arzneimittel müssen durch pharmazeutisches Personal zugestellt werden, wenn zuvor keine Beratung stattgefunden hat. Doch die Beratung kann auch telefonisch erfolgen. Dann muss kein pharmazeutisches Personal für den Botendienst eingesetzt werden. Allerdings ist pharmazeutisches Personal nötig, wenn bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln das Rezept bisher noch nicht in der Apotheke vorliegt.
Demnach muss nun vor der Belieferung von Verordnungen aus Rezeptsammelstellen eine telefonische Beratung stattfinden, wenn kein „pharmazeutischer Bote“ eingesetzt wird. Dafür erscheint es sinnvoll, die Patienten an den Sammelbehältern aufzufordern, ihre Telefonnummer auf einem zusätzlichen Zettel zu vermerken, sofern sie nicht in der Apotheke bekannt sind. Für die Versorgung dünn besiedelter Regionen erscheint dies praktikabler als bei jeder Lieferung pharmazeutisches Personal einzusetzen. Die Möglichkeit zur telefonischen Beratung verhindert zudem drohende künftige Wettbewerbsverzerrungen zwischen Vor-Ort-Apotheken und Versendern bei E-Rezepten. Denn dann werden mehr Verordnungen in Apotheken ankommen, ohne dass der Patient persönlich dort erscheint.
Temperaturvorschriften auch bei der Auslieferung
Die Temperaturanforderungen für Arzneimittel müssen nun sowohl im Versand als auch im Botendienst bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Doch wird nicht vorgeschrieben, wie diese Anforderungen zu erfüllen sind. Hier ist pharmazeutischer Sachverstand gefragt. Abhängig von der Jahreszeit dürften Kühlboxen oder ähnliche Verpackungen und möglicherweise zusätzlich Kühlakkus angebracht sein.
Für besonders temperaturempfindliche Arzneimittel muss die Einhaltung der Temperaturanforderungen allerdings „soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden“. Für den Botendienst bieten sich damit Temperaturlogger an, deren Einsatz im QMS der Apotheke zu beschreiben wäre. Versandapotheken werden dagegen möglicherweise Einweg-Logger einsetzen müssen, sofern sie nicht auf den Versand besonders temperaturempfindlicher Arzneimittel verzichten. Der Bundesrat hatte dazu die Vorgabe gemacht, dass die Kontrollverfahren im Rahmen der behördlichen Arzneimittelüberwachung auf Plausibilität überprüft werden können.
PKV-Aut-idem
Außerdem wird eine Aut-idem-Regel für Privatversicherte, Beihilfeempfänger und andere Selbstzahler in die ApBetrO eingeführt. Demnach darf auch bei Verordnungen für diese Patienten ein wirkstoffgleiches Arzneimittel mit identischer Wirkstärke und Packungsgröße abgegeben werden, sofern ein Anwendungsgebiet übereinstimmt, die Darreichungsform austauschbar ist und der verordnende Arzt die Substitution nicht ausgeschlossen hat. Dies entspricht den Voraussetzungen der Aut-idem-Regel für die Gesetzliche Krankenversicherung. Für die Selbstzahler kommt hinzu, dass die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, mit dem Austausch einverstanden sein muss. Es geht also hier nicht um eine neue Verpflichtung zum Austausch von Arzneimitteln, sondern um ein zusätzliches Recht der Apotheke. Dieses „PKV-Aut-idem“ hatten die Apotheker beim Deutschen Apothekertag 2018 in einem Antrag gefordert. Die Regel soll die Versorgung in Akutfällen erleichtern und mühsame Rücksprachen beim Arzt erübrigen. Außerdem sollen die Patienten ihre vertraglichen Bedingungen der privaten Krankenversicherung besser erfüllen können.
Damit ist die Regel eine Erleichterung für die Apotheken, ebenso wie eine neue Kennzeichnungsregel für Rezepturarzneimittel. Das Verwendbarkeitsdatum darf dort künftig mit der Abkürzung „verw. bis“ statt mit „verwendbar bis“ angegeben werden. |
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