Praxis

Schnelle Hilfe im Notfall

Welche Arzneimittel vorrätig gehalten werden müssen

Mit der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), die am 12. Juni 2012 in Kraft trat, wurde neben zahlreichen maßgeblichen Veränderungen auch die Verpflichtung der Apotheke zur Vorratshaltung bestimmter Arzneimittel nach § 15 angepasst. Unverändert ist die Aufteilung in Arzneimittel, die in jeder Apotheke vorrätig zu halten sind (§ 15 Abs. 1 ApBetrO), und Arzneimittel, bei denen sicherzustellen ist, dass diese kurzfristig beschafft werden können (§ 15 Abs. 2 ApBetrO). | Von Kurt Grillenberger

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