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DAZ aktuell
„Eiserne Reserve“ aufbauen
ADKA zu Lieferengpässen
Eine Forderung der ADKA ist, in § 52a Abs. 2 Arzneimittelgesetz klarzustellen, dass die Verpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer zur bedarfsgerechten und kontinuierlichen Belieferung von Arzneimitteln nicht auf die Belieferung der vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen beschränkt ist. Sie sollten sich auch auf die Belieferung von Krankenhäusern erstrecken. Denn im stationären Sektor würden viele Wirkstoffe eingesetzt, die von der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht erfasst werden. Zudem sollte in besagte Norm ein Satz eingefügt werden, der eine Lagerhaltungspflicht für den pharmazeutischen Unternehmer gesetzlich verankert. Die vorzuhaltenden Arzneimittel sollten nach Ansicht der ADKA mindestens einem durchschnittlichen Vier-Wochen-Umsatz entsprechen. So könne man eine „eiserne Reserve“ aufbauen, die den Markt besser gegen Lieferengpässe wappne. Die ADKA verweist auf die Niederlande, wo ab 2020 Zusatzvorräte für einen Bedarf von fünf Monaten angelegt werden müssen. Mit dieser Maßnahme sollen bis zu 85 Prozent der vorübergehend auftretenden Verknappungen abgefangen werden. |
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