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DAZ aktuell
Neuer Rahmenvertrag bietet Klärungen und neue Herausforderungen
Neufassung für den Rahmenvertrag gemäß § 129 SGB V
Nach den derzeitigen Planungen soll der neue Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2 SGB V zum 1. Juli 2019 in Kraft treten. Stellungnahmen von Vertragspartnern liegen bisher nicht vor. Die Mitgliederversammlung des Deutschen Apothekerverbandes hat dem Vertrag bereits im Dezember zugestimmt, aber redaktionelle Änderungen sind nicht ausgeschlossen. Durch den Vertrag werden einige Neuerungen auf die Apotheken und Programmierarbeiten auf die Softwarehäuser zukommen.
Mehr Klarheit und Struktur
In dem vorliegenden Text wirkt die Gliederung des Vertrages strukturierter. Es gibt einen neuen Paragrafen mit Definitionen für Begriffe wie „vorrätig“, „lieferfähig“ und „nicht verfügbar“. Vieles wirkt auch inhaltlich klarer, beispielsweise die Regeln über Rezeptkorrekturen und zur Arzneimittelauswahl bei verschiedenen Verordnungsvarianten. So sollen bei der Verordnung einer N-Bezeichnung alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl stehen. Außerdem wird der Vorrang der Rabattverträge festgeschrieben. Dies dürfte Auslegungsfragen zur Vorfahrt von Rabattverträgen oder Importregelungen erübrigen. Die Sonderregeln für dringende Fälle (Akutversorgung, Notdienst) werden in einem neuen Paragrafen zusammengefasst. Dort werden Abweichungen von der Abgabereihenfolge geregelt, die mit einer Sonder-PZN zu kennzeichnen sind.
Außerdem wird die Verordnung größerer Abgabemengen und ungewöhnlicher Stückelungen vereinfacht. Da jede Verordnungszeile künftig getrennt betrachtet wird, können relativ einfach mehrere Packungen eines Arzneimittels verordnet werden. Weitere Neuregelungen betreffen beispielsweise die Datenübermittlung zwischen den Verbänden.
Nicht-Verfügbarkeit automatisiert nachzuweisen
Die Nicht-Verfügbarkeit soll künftig durch zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Vorlage des Rezeptes nachgewiesen werden. Wenn die Apotheke nur von einem Großhandel beliefert wird, sollen zwei Anfragen in angemessenem zeitlichem Abstand ausreichen. Der Nachweis soll über ein automatisiertes Verfahren ablaufen. Bestätigungen durch die Hersteller erübrigen sich dann.
Neuer Auswahlbereich für Generika ohne Rabattverträge
Außer Klarstellungen und Erleichterungen gibt es aber auch Verschärfungen. Dies betrifft insbesondere die Abgabe von generischen Arzneimitteln, für die keine Rabattverträge bestehen. Sofern die Substitution nicht ausgeschlossen ist, soll in diesem Fall künftig eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abgegeben werden, das die Kriterien für den Auswahlbereich erfüllt. Dabei darf das abzugebende Arzneimittel nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein. Bei der Ermittlung der preisgünstigsten Arzneimittel sollen alle gesetzlich festgelegten Rabatte berücksichtigt werden.
Daraufhin dürfte künftig das namentlich verordnete Produkt nicht mehr abgegeben werden, wenn es nicht zu den vier preisgünstigsten Arzneimitteln gehört. Bisher darf hingegen das verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Mit der Abgabe des verordneten Arzneimittels erübrigen sich bisher sowohl Interpretationen zum Auswahlbereich als auch Diskussionen mit dem Patienten, wie sie von Rabattverträgen bekannt sind. Doch gemäß dem neuen Vertrag wird auch bei generischen Arzneimitteln ohne Rabattvertrag künftig immer ein Auswahlbereich zu betrachten sein. Diese neue Regel soll auch gelten, wenn Rabattvertragsarzneimittel nicht verfügbar sind.
Importe: Preisabstand wie im GSAV
Ein großes Thema im neuen Vertrag sind weiterhin die Importe. Der Text enthält eine veränderte Definition für preisgünstige Importarzneimittel. Diese Preisabstandsregel entspricht inhaltlich dem später entstandenen Kabinettsentwurf für das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) und dürfte die dortige Formulierung geprägt haben. Preisgünstig sind demnach Importe mit einem Preisabstand von mindestens 15 Prozent bei einem Abgabepreis bis 100 Euro, mit einem Preisabstand von mindestens 15 Euro bei einem Abgabepreis zwischen 100 und 300 Euro und mit einem Preisabstand von mindestens 5 Prozent bei einem Abgabepreis von über 300 Euro. So sollen auch bei hochpreisigen Arzneimitteln relevante Einsparungen für die Krankenkasse erzielt werden.
Importquote: neue Definition
Zusätzlich enthält der neue Vertrag eine ganz neue Berechnung für die zu erfüllende Importquote der Apotheken. Bisher war die Importquote als Umsatzanteil definiert. Die Importe mussten mindestens fünf Prozent Anteil am Umsatz der Fertigarzneimittel mit einer bestimmten Krankenkasse erreichen. Dies wurde immer schwieriger zu erfüllen, je mehr Arzneimittel von Rabattverträgen erfasst wurden. Außerdem bleibt bei dieser Regelung offen, was die Krankenkasse dabei spart.
Für die neue Importquote soll nur noch der „importrelevante Markt“ betrachtet werden. Das sollen die Fertigarzneimittel sein, die nicht unter Rabattverträge fallen. Für diesen „importrelevanten Markt“ wird ein „theoretischer Umsatz“ berechnet, der sich ergibt, wenn stets das „Referenzarzneimittel“ (gemeint ist das Original) abgegeben würde. Die Preisdifferenz zwischen dem Referenzarzneimittel und dem abgegebenen Import wird als „Einsparung“ ermittelt.
Als „Einsparziel“ wird gemäß dem neuen Vertrag festgelegt, dass die Summe der Einsparungen zwei Prozent des „theoretischen Umsatzes“ betragen soll.
Die neue Importquote ist demnach ein Verhältnis aus Einsparungen und Umsatz. Die Zahlenwerte der alten und der neuen Quote sind damit nicht vergleichbar. Wenn das Einsparziel in einem Sechs-Monats-Zeitraum nicht erreicht wird, soll die Rechnung der Apotheke um die Differenz zwischen dem Einsparziel und der Summe der tatsächlichen Einsparungen gekürzt werden. Das Einsparziel von zwei Prozent soll ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages von den Vertragspartnern überprüft und möglicherweise neu verhandelt werden. |
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