- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 8/2019
- Wollte er eine Pfändung ...
DAZ aktuell
Wollte er eine Pfändung verhindern?
Wegen Rückübertragung der Bottroper Zyto-Apotheke wird ermittelt
Knapp zwei Monate nach der Inhaftierung von Peter S. erfolgte die Rückübertragung der Apotheke auf dessen Mutter. Sie hatte sich etwa für den Fall, dass ihr Sohn die Apotheke verkaufen möchte, ein entsprechendes Recht einräumen lassen, als sie im Jahr 2012 die Apotheke samt Grundstück ihrem Sohn übergeben hatte. S. erklärte, sie tatsächlich verkaufen zu wollen – und beauftragte während seiner Untersuchungshaft einen Notar, um die Rückübertragung vorzunehmen. Nach Informationen von DAZ.online zweifeln Nebenkläger jedoch an der Rechtmäßigkeit dieser Übertragung: Wie im Rückübertragungsvertrag festgehalten ist, drohte damals eine Pfändung, da das Amtsgericht Essen einen „dinglichen Arrest“ ausgesprochen hatte. Und das Vereiteln einer Pfändung durch die Rückübertragung der Apotheke könnte strafbar gewesen sein. Denn wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung mit der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseiteschafft, kann nach Paragraf 288 des Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Der Notar hätte die Beurkundung der Rückübertragung daher womöglich gar nicht vornehmen dürfen, argumentiert der Nebenklagevertreter Andreas Schulz. Notare sind verpflichtet, Handlungen abzulehnen, bei denen erkennbar der Verdacht besteht, dass unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.