DAZ aktuell

Verwürfe: Hersteller in die Pflicht nehmen

ARGE PareZu: Fachinformationen zu Zytostatika müssen realistische Haltbarkeitsangaben enthalten

BERLIN (ks) | Verwürfe und die Hilfstaxe standen im Mittelpunkt eines Arbeitstreffens, zu dem die „Arbeitsgemeinschaft parenterale Zubereitungen“ (ARGE PareZu) am 20. Februar nach Nürnberg geladen hatte. Gekommen waren Vertreter von 17 zubereitenden Apotheken unterschiedlicher Größe. Sie verabschiedeten im Anschluss Erklärungen zu beiden Themen.

Der Erdinger Apotheker Dr. Franz Stadler, einer der Initiatoren der ARGE PareZu, berichtete über ein Gespräch, das er kürzlich mit der AOK Bayern zur Verwurfsproblematik geführt hat. Die AOK Bayern weigert sich immer wieder, für diese Anbrüche zu zahlen. Sie verweist auf längere Haltbarkeiten: Es komme bei unvermeidlichen Verwürfen auf die tatsächliche chemisch-physikalische Stabilität an. Und diese sei nach den einschlägigen fachlichen Informationen und Erkenntnissen zu bemessen, nicht nach den Bestimmungen der Hilfstaxe. Erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen haben der AOK bereits widersprochen. Doch ein höchstrichterliches Urteil steht aus.

In der Erklärung der ARGE heißt es nun, nötig sei eine „klare und legale Regelung“, dass Haltbarkeitsangaben die komplette Zeit zwischen Herstellung der Infusion und deren Anwendung umfassen. Diese müsse verbindlich für alle Zubereiter gelten. Zudem müssten Hersteller die Fachinformationen (§11a AMG) zeitnah auf den aktuellen Stand der Wissenschaft bringen bzw. halten. Überdies sollten Verwürfe über einen Verwurfs-Sonderbeleg abgerechnet werden, der die Abrechnung pro Wirkstoff der angefallenen Verwurfsmenge bei einer festzulegenden Krankenkasse stell­vertretend für die GKV ermöglicht.

Zudem fordern die Zyto-Apotheker eine Neugestaltung der Hilfstaxe. Diese müsse eine für alle aseptischen Zubereitungen geltende Herstellpauschale von 130 Euro berücksichtigen. Ferner sollen GKV-Spitzenverband und DAV mg-Basispreise im generischen Bereich sowie mg-Preise der Originalia­packung schaffen. Auf deren Grundlage soll es dann einen Aufschlag von 4,2% geben. Auf rückwirkend geltenden Regelungen müsse verzichtet werden und statt in langwierigen Verfahren vor den Sozialgerichten sollte eine Clearingstelle strittige Abrechnungsmodalitäten rasch klären. |

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