Wirtschaft

Alkohol für Apotheken steuerfrei

Erlass des Bundesfinanzministeriums zur Eigenherstellung von Desinfektionsmitteln

ks | Angesichts der besonderen Herausforderungen in der Coronakrise kämpfen die Apotheken dafür, dass sie unbürokratischer agieren können. Nun gibt es einen Erfolg zu vermelden. Das Bun­desfinanzministerium hat per Erlass klargestellt: Alkohol, mit dem Apotheken Desinfek­tions­mit­tel herstellen, kann auch ohne gesonderte Erlaubnis vorläufig steuerfrei verwendet werden.

Apotheken leisten in diesen Wochen viel. Die COVID-19-Krise fordert einiges von ihnen ab. Es gilt nicht nur, verunsicherten Patienten mit Rat und Tat beiseite zu stehen – sie müssen auch zusehen, wie sie dafür sorgen können, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Zugleich sind sie gefragt als Hersteller von Desinfektionsmitteln für Kliniken, Arztpraxen, Heime – und auch Endverbraucher. Diese Herstellung ist allerdings in mehrfacher Hinsicht nicht ganz einfach: Sowohl Ausgangsstoffe als auch Gefäße sind knapp.

Nun hat sich der im vergangenen Herbst gegründete Verband inno­vativer Apotheken e. V. (via) mit anwaltlicher Unterstützung von Dr. Morton Douglas dafür eingesetzt, dass es in Sachen Desinfektionsmittel zumindest steuerrechtlich unbürokratischer zugehen kann. Und das nach eigenen Angaben mit Erfolg: Seit vergangenem Dienstag können die Apotheken ihren „Kunden sowie auch vielen Ärzten auf kurzem Weg zu akzeptablem Preis in ausreichender Menge Desinfektion zur Verfügung stellen“, erklärt via-Vorstand Thomas Anthes.

Befreiung gilt zunächst bis zum 31. Mai 2020

Tatsächlich bestätigte das Bundesministerium der Finanzen, mit Erlass vom 17. März 2020 entschieden zu haben, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.

Alkoholerzeugnisse sind laut Alkoholsteuergesetz von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich „zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte“ verwendet werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 AlkStG). Dafür nötig ist allerdings eine Erlaubnis, die Personen erteilt wird, „gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen“.Nun gilt die Erlaubnis für Apotheken zur Verwendung von Alkohol zu diesem Zweck ohne Erlaubnisverfahren mit sofortiger Wirkung als erteilt. Diese Regelung gilt vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie zunächst bis zum 31. Mai 2020.

Vorlage der Betriebserlaubnis ist ausreichend

Ein Sprecher des Bundesfinanz­ministeriums erklärte gegenüber DAZ.online: „Die Regelung ermöglicht es den Apotheken, zur Herstellung von Desinfektionsmitteln Alkohol steuerfrei von sogenannten Steuerlagern zu beziehen. Steuerlager sind Orte eines Herstellers oder Zwischenhändlers, in denen Alkohol hergestellt, gelagert oder weiterverarbeitet werden darf, ohne dass es zu einer Entstehung der Alkoholsteuer kommt. Bei der Entnahme des Alkohols aus dem Steuerlager entsteht grundsätzlich die Alkoholsteuer. Die Apotheken müssen zum steuerfreien Bezug lediglich ihre Betriebserlaubnis vorlegen, damit die missbräuchliche Verwendung von steuerfreiem Alkohol ausgeschlossen werden kann.“ |

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