Gesundheitspolitik

E-Rezept soll ab 2022 Pflicht sein

Kabinett beschließt Patienten-Datenschutzgesetz / ABDA begrüßt geplantes Makelverbot

BERLIN (ks) | In der Corona-Krise tritt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bei der Digitalisierung aufs Gaspedal: Vergangenen Mittwoch beschloss das Bundeskabinett einen überarbeiteten Entwurf des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG).

„Wir erleben gerade, wie digitale Angebote helfen, Patienten besser zu versorgen“, erklärte Spahn. Mit dem PDSG wolle er nun dafür sorgen, dass solche Angebote schnell im Patienten-Alltag ankommen. Es geht darin um weitere Regelungen rund um die elektronischen Patientenakte (ePA), die die Krankenkassen ab 2021 anbieten müssen – und um das E-Rezept. Für die Apotheken gibt es vor allem zwei wesentliche Neuerungen gegenüber dem Referentenentwurf: Das E-Rezept soll nun ab 1. Januar 2022 verpflichtend sein – Ausnahmen bestätigen die Regel – und das von der ABDA lang geforderte Makelverbot von (E-)Rezepten kommt. Aus Sicht der ABDA sind die neuen Regelungen „unbedingt zu begrüßen“ – auch wenn sie findet, die E-Rezept-Pflicht sei aus Patientensicht problematisch.

Mit dem PDSG soll in das Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) ein ganz neues Kapitel mit dem Titel „Telematikinfrastruktur“ eingeführt werden. Darin geregelt ist auch das E-Rezept. Der neue § 360 SGB V ist im Regierungsentwurf komplett neu formuliert worden. Er bestimmt nun, dass Ärzte ab 1. Januar 2022 verpflichtet sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form auszustellen und dafür die Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen. Dies soll nicht gelten, wenn diese elektronische Ausstellung nicht möglich ist (etwa bei ärztlichen Hausbesuchen) oder die dafür erforderlichen technischen Dienste nicht zur Verfügung stehen. Für Betäubungsmittel und T-Rezepte soll diese Pflicht ebenfalls nicht gelten – obgleich die Gematik bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durchzuführen hat, um auch diese besonderen Verschreibungen elektronisch übermitteln zu können.

Spiegelbildlich werden Apotheken ebenfalls zum 1. Januar 2022 verpflichtet, Rx-Arzneien auf Grundlage dieser E-Rezepte abzugeben. Das gilt auch hier nicht, wenn die technischen Komponenten noch nicht zur Verfügung stehen. Ebenso, wenn die Apothekenbetriebsordnung eine Abgabe verbietet – etwa bei einem Missbrauchsverdacht.

Zuweisungs- und Absprache­verbot wird ausgeweitet

Außerdem hat Spahn den Ruf der Apotheker nach einem Makelverbot gehört. Zunächst wird § 11 Apothekengesetz, in dem das Absprache- und Zuweisungsverbot geregelt ist, in seinem Adressatenkreis auf „Dritte“ erweitert und auf das E-Rezept erstreckt. Neu ist nun, dass diesen „Dritten“ ausdrücklich untersagt wird, elektronische Verschreibungen „zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten“ und dafür Vorteile zu fordern, zu versprechen, anzunehmen oder zu gewähren. Überdies wird die schon im Referentenentwurf vorgesehene Erstreckung der Norm auf EU-Versandapotheken weiter präzisiert: Das Absprache- und Zuweisungsverbot gilt demnach auch für „Inhaber, Leiter oder Personal“ besagter EU-Versender, soweit sie Patienten in Deutschland versorgen. Das soll der Tatsache Rechnung tragen, dass ausländische Apotheken andere Rechtsformen haben können als hierzulande.

Im Wesentlichen gleich bleiben die Detailregelungen zur App, mit der Versicherte E-Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können. „Das kann eine Apotheke vor Ort sein oder eine Online-Apotheke“, schreibt dazu das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in seiner Pressemitteilung. Die Gematik soll die App nun aber schneller entwickeln als zuvor geplant: Bis zum 30. Juni 2021 statt bis zum 1. Januar 2022. Wenn der Versicherte sein Rezept lieber in einer anderen App speichern möchte, soll er es über eine Schnittstelle dorthin weiterleiten können.

ABDA: Apotheken sind bereit

Die ABDA hat keine Bedenken, dass die Apotheken zum Start­zeitpunkt 1. Januar 2022 für das E-Rezept technisch bereit sind. Sie müssten ohnehin noch im laufenden Jahr 2020 an die TI angeschlossen werden – selbst bei Corona-bedingten Verzögerungen stehe dafür noch das gesamte Jahr 2021 zur Verfügung. Hingegen hält sie aus Patientensicht die Pflicht zur Nutzung des E-Rezepts ab dem 1. Januar 2022 für problematisch. Gerade für ältere, aber auch viele andere Menschen ohne Smartphone oder Tablet müsse auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, das E-Rezept ohne diese technischen Hilfsmittel nutzen zu können.

Ausdrücklich begrüßt die ABDA das Makelverbot. Allerdings müsse es noch technisch abgesichert werden, um Verstöße gegen dieses Verbot oder dessen Umgehung zu unterbinden.

Was die App für den E-Rezept-Zugriff betrifft, so findet die ABDA den Ansatz zwar richtig. Aber sie bleibt der Auffassung, dass man es der Gematik auch leichter machen könnte – durch einen Rückgriff auf die Web-App des Deutschen Apothekerverbands. Mit dieser App habe man in einem BMG-geförderten Berliner Projekt bereits nachgewiesen, dass eine Lösung existiert und zügig einsatzbereit ist, sobald die Gematik ihre technischen Spezifikationen zum Stichtag am 30. Juni 2020 veröffentlicht hat. |

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