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Gesundheitspolitik
Mehr Freiheiten für Apotheken in der Pandemie
Eilverordnung zur Arzneimittelversorgung ist in Kraft getreten / Botendienst wird vergütet
ks | Seit vergangenem Mittwoch gelten in Apotheken neue Abgaberegeln für die Zeit der Corona-Pandemie: Ist ein verordnetes Präparat in der Apotheke nicht vorrätig, besteht ein weiter Spielraum für die Substitution – und das ohne Retaxgefahr. Möglich macht das die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die vergangenen Dienstag im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Sie regelt auch, dass Apotheken ihre Botendienste temporär vergütet bekommen: 250 Euro gibt es von den Kassen einmalig zum Anschub, dann 5 Euro plus Mehrwertsteuer pro Tag und Lieferort. Zudem gibt es Ausnahmen bei der Versorgung mit Betäubungsmitteln und in der Substitutionsversorgung. Weiterhin gibt es eine neue Ermächtigungsgrundlage für das Bundesgesundheitsministerium (BMG), gegenüber Herstellern und Vertreibern versorgungsrelevanter Produkte des medizinischen Bedarfs steuernd eingreifen zu können, um eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Kurz vor Ostern hatte das BMG den Entwurf für die Eilverordnung vorgelegt – möglich wurde dies durch eine mit dem Bevölkerungsschutzgesetz neu geschaffene Ermächtigungsgrundlage. Ziel der Regelungen ist insbesondere, unnötige Patientenkontakte in der Apotheke zu vermeiden, solange die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt ist. Die nun in Kraft getretene Verordnung hat nach einem kurzen Stellungnahmeverfahren einige wichtige Änderungen erfahren – nicht zuletzt im Sinne der ABDA.
Besonders bedeutsam für die Apotheken sind die Ausnahmen vom Rahmenvertrag bzw. § 129 Abs. 1 SGB V. Sie ermöglichen Apotheken einen unbürokratischen Austausch, wenn das verordnete Arzneimittel nicht vorrätig ist. Dann kann auf ein wirkstoffgleiches vorrätiges zurückgegriffen werden. Ist ein solches nicht da, prüft die Apotheke, ob das verordnete (abzugebende) Arzneimittel lieferbar wäre. Wenn nicht, kann sie ein lieferbares wirkstoffgleiches abgeben. Klappt das alles nicht, darf die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben – dies ist auf dem Verordnungsblatt zu dokumentieren. Das Gleiche gilt, wenn der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen die Apotheken bei der Ersetzung zudem von der Verordnung abweichen hinsichtlich Packungsgröße, Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen und – sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen – der Wirkstärke. Dabei gilt jedoch: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden.
Botendienstrezepte: Erst einmal aufbewahren
Was die Botendienstvergütung betrifft, so kann diese „je Lieferort und Tag“ erhoben werden. Laut ABDA-Praxiskommentierung zur Verordnung ist der „Lieferort“ wohnortbezogen zu verstehen: Pro Haushalt/Wohnung können die 5 Euro zusätzlich abgerechnet werden –pro Kalendertag und unabhängig von der Anzahl der Arzneimittel. Wichtig für die Apotheken ist zudem: Noch sind die technischen Modalitäten zur Abrechnung des Botendienstes nicht geklärt. Die ABDA empfiehlt daher bis auf Weiteres, die betroffenen Arzneiverordnungsblätter zurückzuhalten und zusätzlich den Lieferort und das Lieferdatum zu notieren. „Dies ermöglicht je nach Ausgang der Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband die Bedruckung des Arzneiverordnungsblattes mit einem Sonderkennzeichen oder die Erstellung eines Sonderbelegs, beides als Grundlage für die Abrechnung des geleisteten Botendienstes.“
Die Vergütung des Botendienstes läuft spätestens am 30. September 2020 aus.
ABDA zufrieden
Die ABDA-Spitze zeigte sich hochzufrieden über die neuen Krisenregelungen. BAK-Präsident Andreas Kiefer erklärte: „Mit dem Botendienst und der Aut-simile-Regelung können wir Apotheker einmal mehr beweisen, dass wir soziale und pharmazeutische Kompetenz vor Ort bündeln und verantwortungsvoll einsetzen.“ |
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