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Management
Bei Prämienerhöhung den Versicherer wechseln
Modellprojekt Grippeimpfung: Allianz mit saftigen Aufschlägen
Im August hatte die AZ (2020, Nr. 32-33, S. 6) über potenzielle versicherungsrechtliche Schwierigkeiten für Pharmazeuten, die sich an den Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen beteiligen wollen, berichtet. Eine Streitfrage dabei ist, ob die Versicherung das Impfen als Heilbehandlung oder Vorbeugemaßnahme versteht.
Nach dem Beitrag gingen bei den Autoren, Rechtsanwalt Jascha Arif und Versicherungsmakler Steffen Benecke, zahlreiche Rückmeldungen aus der Apothekerschaft ein. Kürzlich meldeten sich zwei Apotheker, die am Pilotprojekt des Apothekerverbandes Nordrhein e. V. teilnehmen wollten, mit einer konkreten Reaktion ihres Versicherers – der Allianz. Beide hatten um eine Deckungszusage für das Impfen gebeten. In der Antwort stuft die Allianz das Impfen jedoch als Heilbehandlung ein, die sie nicht beitragsfrei mitversichern möchte. Sie verlangt für diese Risikoerhöhung als Zusatzbeitrag 833 Euro für jeden Mitarbeiter, der die Impfungen durchführt. Damit würden sich die vorher für die Apotheken gezahlten Haftpflichtbeiträge vervielfachen. Dies ist umso bemerkenswerter, da ein Hausarzt insgesamt nur 500 Euro bis 900 Euro für seine Praxis zahlt.
Arif und Benecke sehen hierdurch eine ihrer Befürchtungen bewahrheitet. Dazu erklären sie: „Der Standpunkt der Allianz, dass die Apotheker sich mit den Impfungen auf das Gebiet der Ausübung der Heilkunde begeben, entspricht nicht der herrschenden Meinung in der Juristerei, da die Impfung der Prophylaxe dient und keine Maßnahme zur Heilung oder Linderung eines, wenn auch nur vermeintlich bestehenden, körperlichen Übels darstellt. Gleichwohl ist der Standpunkt der Allianz vertretbar und die Allianz ist nicht der erste Versicherer und wird auch nicht der letzte Versicherer sein, der das Impfen als unversicherte Heilbehandlung einstuft. Ihre Einschätzung ist indes besonders weitreichend, da sie als Deutschlands größte Versicherungsgesellschaft besonders viele Apotheken absichert.“
Die beiden Apotheker reagierten unterschiedlich. Während der eine von der Impftätigkeit Abstand nimmt und bei der Allianz bleiben wird, will der andere weiterhin impfen und am Pilotprojekt teilnehmen. Er hat daher einfach seinen Versicherer gewechselt.
Dieses Recht steht jedem Versicherungsnehmer zu, erklären Arif und Benecke. In solchen Fällen ist § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einschlägig. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Als sogenannte halbzwingende Regelung darf von dieser Bestimmung nach § 32 VVG auch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers in den Bedingungswerken der Gesellschaften abgewichen werden.
Die beiden Versicherungsexperten betonen: „Da sich auch Versicherer ‚impffreundlich‘ zeigen und diese Tätigkeit anstandslos und ohne Zuschläge mitversichern, ist es für jeden impfenden Apotheker ohne Weiteres möglich, eine gute Versicherungslösung zu finden. Diese Beispiele zeigen jedoch erneut, dass man sich mit dem Thema beschäftigen sollte.“ |
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