Gesundheitspolitik

Pseudoarztnummern weiterhin zulässig

Ausnahmeregelung bei BtM- und T-Entlassrezepten bis 31. März 2021 verlängert

tmb | BtM- und T-Entlassrezepte, die nur eine Pseudoarztnummer anstelle einer individuellen Arztnummer tragen, dürfen bis zum 31. März 2021 weiterhin abgerechnet werden. Einzelne Apothekerverbände haben auf eine erneute Ausnahmeregel dazu hingewiesen.

Zu Beginn der Coronavirus-Pandemie hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einige formale Erleichterungen für die Versorgung in der GKV beschlossen, die teilweise bereits wieder aufgehoben sind. Dies betrifft insbesondere die Ausnahmeregel, dass bei BtM- und T-Entlassrezepten eine Pseudoarztnummer verwendet werden darf. Die Ausnahme hatte bereits zum 1. Juli geendet. Im Anschluss an diese Regelung griff eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbands an die Mitgliedskrankenkassen, für eine Übergangszeit in dieser Angelegenheit auf Retaxierungen zu verzichten. Damit konnten Apotheken weiter alle Arten von Entlass­rezepten mit einer Pseudoarztnummer plus Fachgruppencode anstelle der individuellen Arztnummer abrechnen. Diese Übergangsregel sollte zunächst bis zum 30. September 2020 gelten. Damit stellt sich nun die Frage, wie es weitergeht.

Dazu berichteten kürzlich der Hamburger Apothekerverein und der Apothekerverband Schleswig-Holstein in ihren Mitgliederrundschreiben. Demnach hat der Deutsche Apothekerverband mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart, dass die Pseudoarztnummer auch in den Fällen des § 2 Nr. 5 der Anlage 8 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V ausnahmsweise zulässig ist. Diese Regelung bezieht sich auf BtM- und T-Rezepte. Diese Ausnahme gelte nun bis zum 31. März 2021. Die Apotheke habe keine Prüfpflicht, weshalb der Krankenhausarzt die Pseudoarztnummer angebe, heißt es in den Rundschreiben.

Für rosa Entlassrezepte gilt Rahmenvertrag

Zu rosafarbenen Entlassrezepten mit Querbalken schreiben der Hamburger Apothekerverein und der Apothekerverband Schleswig-Holstein in ihren Rundschreiben: „Bei rosafarbenen Entlassrezepten mit Querbalken haben Sie keine Prüfpflicht und die Pseudoarztnummer darf hier nach unserem Rahmenvertrag weiterhin aufgedruckt sein.“ Die Verbände verweisen hier also nicht auf eine aktuelle Ausnahme, sondern auf eine allgemeine Regel des Rahmenvertrags. Dies ist § 2 Nr. 3 der Anlage 8 des Rahmenvertrags. Dort ist keine Frist für die Verwendung der Pseudoarztnummer vorgesehen.

Allerdings hatte der GKV-Spitzenverband im Juli vor der Verständigung auf die damalige Übergangsregel betont, dass nach der Ver­einbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern bereits ab dem 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine individuelle Arztnummer verfügen sollten. Daraufhin hätte der GKV-Spitzenverband damals mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart, dass Pseudoarztnummern nicht mehr zulässig seien. Über die Sicht des GKV-Spitzenverbands zur jüngsten Ausnahmevereinbarung konnte DAZ.online allerdings nichts in Erfahrung bringen. Die Presse­stelle verwies stattdessen auf den Deutschen Apothekerverband. |

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