Gesundheitspolitik

TeleClinic launcht neues Portal

Kooperation mit Vor-Ort-Apotheken soll gestärkt werden

cm/ks | Nach dem Ende der Zusammenarbeit mit apotheken.de bringt der Telemedizin-Anbieter TeleClinic jetzt ein eigenes Apothekenportal an den Start, über das die Betriebe die digitalen Rezepte empfangen können sollen.

TeleClinic kämpft um die Belieferung der von den angebundenen Ärzten ausgestellten Rezepte durch öffentliche Apotheken. Nachdem apotheken.de die Zusammenarbeit im Juli 2020 umgehend beendete, weil die DocMorris-Mutter Zur Rose die TeleClinic gekauft hatte, stand das Unternehmen von Gründerin Katharina Jünger ohne Anbindung an die Offizinen da. Lediglich eine Apotheke mit Versandhandelserlaubnis und Sitz nahe Stuttgart, die einen indivi­duellen Vertrag mit TeleClinic ­geschlossen hatte, konnte die ­Rezepte noch beliefern.

Dieser Umstand sorgte in vielfältiger Weise für Unruhe. Auch in Apotheken, die plötzlich in ihrer Offizin mit TeleClinic-Rezepten konfrontiert waren: Dürfen sie die Rezepte, die per Fax oder E-Mail eintrafen, tatsächlich beliefern? ­Einige setzten alles in Bewegung, um die Kunden nicht zu verprellen. Manche verweigerten aber auch die Abgabe der ­verordneten Medikamente. Das will TeleClinic jetzt ändern und launcht ein neues Portal. Darüber informierte das Unternehmen vergangene Woche Dienstag in einer Pressemitteilung.

So funktioniert das Portal

Und so soll die Rezepteinlösung laut TeleClinic funktionieren: Nach der Online-Behandlung stellt der Arzt des TeleClinic-Netzwerks ein Privatrezept aus und versieht es mit seiner digitalen Unterschrift. Der Patient entscheidet dann, wo er das Rezept einlösen möchte – also ob in einer Vor-Ort- oder einer Versandapotheke. Wählt er die Abholung in einer Vor-Ort-Apotheke, werde das Rezept unmittelbar in der App an­gezeigt, heißt es in der Pressemitteilung der TeleClinic. Im nächsten Schritt kann der Patient eine teilnehmende Apotheke in seiner Nähe auswählen. Ist das Medikament hier zur Abholung bereit, wird er informiert.

„Um den Apothekern die Einlösung des digitalen Rezepts so einfach wie möglich zu machen, hat TeleClinic einen schlanken Prozess zur Zusammenarbeit aufgesetzt“, heißt es weiter in der Mitteilung. „Ein TeleClinic-Mitarbeiter informiert die vom Patienten gewünschte Apotheke darüber, dass ein neues Rezept eingelöst werden soll – den Kommunikationskanal hat die Apotheke zuvor selbst bestimmt. Ein Sicherheitslink führt zum Apotheken-Portal von TeleClinic, hier sind alle relevanten Informationen zusammengefasst. Durch eine einfache Bestätigung kann das Rezept von der Apotheke angenommen werden.“

TeleClinic pocht auf Kontrahierungszwang

Und wenn nun eine Apotheke noch nicht an das Portal angebunden ist? In den FAQs für Apotheken schreibt TeleClinic zu der Frage, ob die Offizinen die eingehenden Rezepte beliefern dürfen: „Ja, denn der Prozess der TeleClinic entspricht den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verordnung und Einlösung von elektronischen Privatrezepten. Aufgrund des Kontrahierungszwangs gemäß § 17 Abs. 4 Apo­BetrO sind Apotheken sogar verpflichtet, die durch TeleClinic übermittelten elektronischen Privatrezepte anzunehmen und für die Patienten einzulösen. (…)“

Und wer nicht mitmacht, riskiert offenbar einen Eintrag ins Klassenbuch. Auf Nachfrage von DAZ.online teilt TeleClinic- Geschäftsführerin Jünger mit: „Will ein Apotheker das Rezept, das ein Arzt bei ­einer Behandlung über Tele­Clinic erstellt hat, nicht einlösen, dann informieren wir unseren ­Patienten darüber und vermerken dies bei uns intern. Sobald eine Apotheke für sich entschieden hat, Rezepte von uns anzunehmen, freuen wir uns und ­ändern den Vermerk intern entsprechend.“ Man sei grundsätzlich daran interessiert, mit ­allen Apotheken zusammenzuarbeiten und wolle niemanden ausschließen. „Wir akzeptieren jedoch die Entscheidung der Apotheker, die das nicht möchten“, betont Jünger. Rechtliche Schritte gegen Apotheken, die sich dem laut TeleClinic bestehenden Kontrahierungszwang widersetzen, seien nicht geplant.

ABDA: Frage des Einzelfalls

Bei der ABDA sieht man die Frage des Kontrahierungszwangs anders: Sie hänge – wie bei jedem Rezept – von den Umständen des Einzelfalls ab, erklärt ein Sprecher auf Nachfrage: „Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rezepte, etwa solche, die ausschließlich per Telefax übermittelt werden, dürfen nicht beliefert werden. Unterstellt, dass ein ordnungsgemäß ausgestelltes elektronisches Rezept die Apotheke erreicht, muss dort insbesondere geprüft werden, ob die erforderlich qualifizierte elektronische Signatur, die die Unterschrift des Arztes ersetzt, vorhanden ist. Sind Änderungen erforderlich, muss auch die Apotheke diese Änderungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“ Dass bereits heute jede Apotheke die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen müsse, um E-Rezepte zu verarbeiten, sei zu verneinen. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die Apotheken auch nicht verpflichtet, sich technisch in diese Lage zu versetzen, so der ABDA-Sprecher weiter. Sofern die technischen Möglichkeiten nicht bestehen, sei auch keine Abgabe auf „freiwilliger“ Basis möglich. |

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