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Dosierung oder „Dj“ aufs Rezept

Welche Stolperfallen drohen? Was darf in der Apotheke ergänzt werden?

mp/eda | Seit rund einer Woche müssen Ärzte bei Verordnungen von Arzneimitteln die Dosierung angeben. Alternativ ist es möglich, den Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung oder einen Medikationsplan an die Hand zu geben. Das muss allerdings mit dem Kürzel „Dj“ kenntlich gemacht werden. Doch wie lässt sich in der Apotheke vorgehen, wenn die Rezepte unvollständig ausgefüllt sind?

Seit Sonntag, dem 1. November, ist sie da: die klare und gesetzlich verpflichtende Dosierungsangabe auf dem Rezept. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte sie seit Langem gefordert. Die Angabe auf der Arzneimittelverordnung schließe bei Wissensdefiziten des Patienten die Informationslücke für eine sichere und wirksame Pharmakotherapie, so DAV-Chef Fritz Becker in einer vor Kurzem veröffentlichten Pressemitteilung.

Rezepte, die seit dem 1. November 2020 ausgestellt werden, müssen eine Dosierungsangabe (zum Beispiel 0-0-1) beinhalten. Alternativ können die Ärzte ihren Patienten auch separate schriftliche Dosierungsanweisungen oder Medikationspläne an die Hand geben. Dann allerdings gehört auf das Rezept das Kürzel „Dj“, das dem pharmazeutischen Per­sonal „Dosierungsanweisung ja“ signa­lisieren soll. Die Änderung geht auf Artikel 1 Nummer 1 der 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung zurück, die am 1. November in Kraft trat.

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Seit Anfang November müssen Ärzte auf Rezepten die Dosierung angeben - alternativ existiert das Kürzel „Dj“ ...

Welche Ausnahmen und Probleme gibt es?

Ausgenommen sind Verschreibungen, die direkt an den oder die Verordnenden gerichtet sind, etwa beim Sprechstundenbedarf. Auch die Verschreibung von Betäubungsmitteln bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung wie bisher gehandhabt: Gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) muss hier weiterhin die Dosierung mit Einzel- und Tagesgabe vermerkt sein. Ob alternativ der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“ oder auch hier das Kürzel „Dj“ gilt, wird aktuell unterschiedlich ausgelegt. Wie der Apothekerverband Schleswig-Holstein informierte, ist in der aktuellen Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung der genaue Wortlaut, wie auf die Dosierungsanweisung hingewiesen werden soll („gemäß schriftlicher Anweisung“) nicht mehr vermerkt. Somit stehe es den Ärzten frei, wie sie den Hinweis auf die schriftliche Gebrauchsanweisung auf dem BtM-Rezept vermerken und formulieren. Nach Ansicht des Verbandes dürfe ein BTM-Rezept, nur weil mit „Dj“ auf eine Dosierungsanleitung hingewiesen wird, nicht retaxiert werden. Die ABDA teilt diese Ansicht nicht und bezieht sich auf den Anforderungskatalog für Verordnungssoftware nach § 73 SGB V, der aber für Apotheker nicht gültig ist. Der GKV-Spitzenverband bezieht sich auf das Statement der ABDA bzw. des DAV.

Ebenso bleiben die Regelungen für die Kennzeichnung von Rezeptur-Verordnungen wie bisher bestehen. Hier müssen Verschreibende wie üblich die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept vermerken.

Die ABDA weist darüber hinaus auf die Sorge hin, die Regelung könne zu Retaxationen führen. „Formfehler auf Rezepten dürfen den Krankenkassen nicht als Vorwand dienen, Rezepte zu retaxieren und den Apotheken die Vergütung vorzuenthalten“, so Becker in der Pressemitteilung. Aber diese Gefahr sowie einen Mehraufwand, weil mehr Rücksprachen mit Ärzten gehalten werden müssen, erwarten nicht wenige Apotheker.

Apothekerin und DAZ-Autorin Carina John diskutierte in einem Beitrag die verpflichtende Dosierungsangabe hinsichtlich der Auswirkungen auf die Pharmakovigilanz. Einerseits biete die Dosierung auf dem Rezept Vorteile für die Arzneimitteltherapiesicherheit, aber andererseits auch das Potenzial für pharmazeutische Risiken, weil unklare Angaben Interpretationsspielraum liefern könnten. Pharmazeutisches Fachpersonal könnte diese Probleme – mit der richtigen Herangehensweise – oft ohne ärztliche Rücksprache lösen (DAZ 2019, Nr. 42, S. 48).

Änderungen immer mit Arztrücksprache?

Und genau diese Situation sieht § 2 Abs. 6a der Arzneimittel­verschreibungsverordnung vor: Apotheker dürfen demnach ohne die Rücksprache mit dem Arzt das Kürzel „Dj“ nachtragen und damit bestätigen, dass beim Pa­tienten eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt – wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind. Es gilt insoweit dasselbe wie zum Beispiel bei einem fehlenden Vornamen des Ver­ordners. Fehlende Angaben zur Dosierung dürfen Apotheker nach § 2 Abs. 6 AMVV selbst­ständig ergänzen, wenn ein dringender Fall vorliegt und die Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt nicht möglich ist.

Das lässt sich allerdings nicht auf den Bereich der Betäubungsmittel-Verordnungen beziehen. Hier gilt wie bisher die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Demnach muss auf BtM-Rezepten weiterhin die Dosierung mit Einzel- und Tagesgaben vermerkt sein, es sei denn, der Arzt weist auf eine schriftliche Dosierungsanweisung hin. Muss der Apotheker die Angaben auf dem BtM-Rezept ändern, muss zuvor Rücksprache gehalten werden.

Ob Apotheker zusätzlich ihr Kürzel angeben müssen, wenn sie ein Rezept ändern, beantwortet die Kassenärztliche Bundesvereinigung so: Gesetzlich sei nicht ge­regelt, dass Apotheker bei einer Änderung ihr Namenszeichen kenntlich machen sollen. Somit hätten Krankenkassen auch keinen Anspruch auf diese Angabe. Aus Transparenzgründen würden sie die Angabe des Kürzels dennoch begrüßen. Tatsächlich findet sich der einschlägige Passus jedoch in § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO: „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“ |

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