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Gesundheitspolitik
Wie viel gibt es pro PoC-Test?
ABDA fordert 60 statt 40 Cent pro Packung
Anfang vergangener Woche war der Entwurf einer „SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung“ bekannt geworden. Darin plant das BMG für Apotheken, sonstige Leistungserbringer und Pharma-Großhändler eine fixe Vergütung für die Abgabe von Antigentests zur patientennahen Anwendung zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Point-of-Care-Tests, PoC). Demnach haben die Apotheken auf den Abgabepreis des Großhandels und die Großhändler auf den Abgabepreis des Herstellers pro Test einen Festzuschlag von 40 Cent zzgl. Umsatzsteuer zu erheben. Zur Begründung erklärt das BMG, dass derzeit auf dem Markt erheblich höhere Preise für PoC-Antigen-Tests verlangt würden, als sie den Leistungserbringern (z. B. Ärzte in Testzentren, Gesundheitsämter) nach der Testverordnung erstattet werden.
Die ABDA kann das Anliegen des BMG zwar verstehen: Schnelltests müssten gefördert werden – und angesichts ihrer Bedeutung zur Eindämmung der Pandemie sei es auch erforderlich, dass sie in breitem Umfang zu finanziell verträglichen Konditionen verfügbar sind, erklärt sie in ihrer Stellungnahme zum Entwurf. Allerdings seien bei der Preisregulierung einige Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen müsse die Berechnungsgrundlage klarer sein. Anders als bei Arzneimitteln ist für In-vitro-Diagnostika nämlich kein einheitlicher Herstellerabgabepreis sicherzustellen. Wenn also im Verordnungsentwurf für Großhändler auf den „Abgabepreis des Herstellers“ Bezug genommen werde, könne damit nur der jeweils tatsächlich verlangte Preis gemeint sein, so die ABDA. Und das müsse deutlicher klargestellt werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Alternativ könnten die Hersteller der Tests auch verpflichtet werden, einen einheitlichen Abgabepreis zu gewährleisten.
Die ABDA weist zudem darauf hin, dass es für In-vitro-Diagnostika keine generelle Vertriebswegbindung oder gar Apothekenpflicht gibt. Damit seien potenzielle Käufer der PoC-Tests frei in der Wahl ihrer Bezugsquelle – das könne auch der Hersteller direkt sein. „Gerade für größere Abnehmer wie z. B. Krankenhauskonzerne oder Heimträger dürfte dies praktisch relevant sein“, so die ABDA. Eine „Zwischenschaltung“ öffentlicher Apotheken werde primär für kleinere Bestellungen mit lokalem Bezug erfolgen. Damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, schlägt sie vor, dass im Fall, dass der an den Endverbraucher Abgebende die Ware unmittelbar beim Hersteller und nicht über den Großhandel bezogen hat, der Zuschlag für Großhandel und Leistungserbringer zusammengerechnet wird. Überdies übt die ABDA Kritik an den 40 Cent an sich. Sie seien für kleinere Verpackungseinheiten deutlich zu niedrig. Zudem sei nicht angemessen, die Zuschläge für Großhandels- und Apothekenebene in gleicher Höhe festzusetzen. Sie schlägt daher vor, den Zuschlag für die Stufe der Leistungserbringer auf 60 Cent pro Test zu erhöhen und einen Mindestzuschlag in Höhe von 7,50 Euro pro Packung festzulegen. |
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