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Gesundheitspolitik
Schutzmaskenausgabe für 27 Millionen Bürger startet
Vorlage eines Verordnungsentwurfs sorgt für Chaos um Ausgabestart und Abrechnung
Die Vorstellung des Verordnungsentwurfs schlug vergangene Woche hohe Wellen: Die Apotheken mussten bereits viele Menschen abweisen, die unmittelbar drei Gratismasken bei ihnen abholen wollten. Denn für den Dezember sieht die Verordnung ein „vereinfachtes Verfahren“ vor: Nach Vorlage des Personalausweises oder „nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft“ erhalten sie in den Apotheken drei Masken. Den Apotheken obliegt also vorübergehend die Prüfung, ob ein Anspruch besteht.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind zunächst alle Personen über 60 Jahre, was in der Apotheke leicht zu überprüfen ist. Hinzukommen Personen, bei denen bestimmte, in der Verordnung explizit aufgeführte Vorerkrankungen bzw. Risikofaktoren vorliegen. Zum Beispiel COPD, Asthma bronchiale, chronische Herz- oder Niereninsuffizienz.
Ab dem kommenden Jahr sieht es anders aus: Für die Abgabe der weiteren Masken müssen die Versicherten ihre Anspruchsberechtigung durch eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse oder ihres privaten Krankenversicherers nachweisen. Mit diesen fälschungssicheren Coupons können sie vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einmalig sechs Schutzmasken erhalten sowie vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 erneut einmalig sechs Stück. Bei diesen beiden Abgaben müssen die Anspruchsberechtigten jeweils eine Zuzahlung von zwei Euro zahlen. Damit nicht alle Anspruchsberechtigten gleichzeitig die Apotheken stürmen, verschicken die Kassen und Versicherer die Coupons in einer festen Reihenfolge: Zunächst die über 75-Jährigen, dann die über 70-Jährigen sowie die Personen mit Vorerkrankungen oder Risikofaktoren und zum Schluss die verbliebenen über 60-Jährigen.
Für die Apotheken tun sich aber viele Fragen auf: Wie ist im Dezember sichergestellt, dass die Menschen nicht in mehreren Apotheken die Gratismasken verlangen? Welche Masken dürfen sie abgeben und wo sind diese zu beziehen? Und nicht zuletzt: Was bekommen sie für die Abgabe?
Dass es im Dezember zu einem „Apothekenhopping“ kommen kann, ist nicht auszuschließen. Laut Friedemann Schmidt wurde dieser Punkt mit dem BMG erläutert, man habe aber entschieden, das Risiko einzugehen. Er appellierte an die Solidarität und Vernunft der Bürger.
Welche Maskentypen konkret abgegeben werden dürfen, führt die Verordnung auf. Dies sind insbesondere FFP2-Masken oder vergleichbare mit CE-Kennzeichnung nach den EU-Vorgaben für medizinische Schutzausrüstung. Hinzu kommen bestimmte Masken aus den USA, Kanada, Japan, Australien und Neuseeland. Beim Bezug setzt die Regierung auf die klassischen und bewährten Wege: den Großhandel und den Direktbezug vom Hersteller.
Pauschale im Dezember, 6 Euro ab Januar
Was die Vergütung betrifft, so erfolgt diese im Dezember nach einem nicht ganz leicht zu durchschauenden Rechenmodell. Aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds fließen noch in diesem Jahr 491,4 Mio. Euro an den DAV-Nacht- und Notdienstfonds (NNF). Dieser soll dann im Januar die Apotheken in Form apothekenindividueller Pauschalen vergüten. Zur Berechnung braucht man die Zahl der im 3. Quartal von den Apotheken insgesamt abgegebenen Rx-Packungen sowie die von der eigenen Apotheke abgegebenen und dem NNF gemeldeten Packungen. Damit Inhaber abschätzen können, welchen Betrag sie im Dezember erwarten können, hat der NNF den Circa-Verteilungsschlüssel von 2,50 Euro pro Rx-Packung für das dritte Quartal 2020 veröffentlicht. Damit können die erforderlichen Bestellvorgänge kalkuliert werden. Die Apotheken müssen demnach 2,50 Euro mit der Gesamtpackungszahl aus dem Verpflichtungsbescheid des 3. Quartals vom 13. November 2020 multiplizieren. Das Ergebnis ist dann der ungefähre Betrag, den der NNF überweisen wird.
Ab dem neuen Jahr erhalten die Apotheken für jede Maske sechs Euro einschließlich aller Zuschläge und inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
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