DAZ aktuell

Neue Anlage zur Hilfstaxe für Cannabispreise

Einigung mit dem GKV-Spitzenverband

tmb | Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Regeln für die Preisbildung von Cannabisprodukten für GKV-Patienten geeinigt und damit ein Schiedsverfahren abgewendet. Die neue Anlage 10 der Hilfstaxe beschreibt unterschied­liche Regeln für die Taxierung von Cannabisblüten und -extrakten mit zumeist degressiv gestaffelten und teilweise festen Zuschlägen für die Apotheken.
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Der Gesetzgeber hatte die Selbstverwaltung mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beauftragt, eine neue Preisbildung für Cannabisprodukte auszuhandeln und dabei jährlich 25 Millionen Euro für die GKV einzusparen. Daraufhin sinken die Aufschläge der Apotheken beträchtlich, obwohl die Prüfung von Cannabisprodukten weiterhin aufwendig ist. Die ABDA gab die Einigung am 1. April bekannt. Der GKV-Spitzenverband hat die neue Anlage 10 der Hilfstaxe inzwischen veröffentlicht. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020. Im GSAV war vorgesehen, dass die Selbstverwaltung bis zum 29. Februar eine neue Regelung vereinbart. Die bereits in der Abrechnung befindlichen Rezepte müssen von den Apotheken nicht korrigiert werden, aber die Krankenkassen können Korrekturen vornehmen.

Getrennte Regelungen

Für Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Rezepturarzneimittel mit Dronabinol wurden jeweils unterschiedliche Regelungen vereinbart. Jede einzelne Regelung kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals gekündigt werden. Sie bleibt dann allerdings bis zu einer neuen Vereinbarung gültig. Bei allen Varianten folgt die Taxierung weiterhin den üblichen Schemata für die Preisbildung bei Stoffen und Zubereitungen wie in der Arzneimittelpreisverordnung. Dabei werden die jeweils verordneten Mengen zugrunde gelegt. Bei der Abrechnung sind für die verschiedenen Fälle unterschiedliche Sonderkennzeichen zu verwenden.

Cannabisblüten

Für Cannabisblüten aller Sorten können 9,52 Euro pro Gramm als Einkaufspreis abgerechnet werden. Hinzu kommen Fixzuschläge, die anhand der Abgabemenge in drei Stufen gestaffelt sind. Bei der unveränderten Abgabe beträgt der Zuschlag

  • jeweils 9,52 Euro pro Gramm für die ersten 15 Gramm,
  • jeweils 3,70 Euro pro Gramm für jedes weitere Gramm bis 30 Gramm und
  • jeweils 2,60 Euro für jedes weitere Gramm, das über 30 Gramm hinausgeht.

Für Cannabisblüten, die in Zubereitungen verarbeitet werden, beträgt der Fixzuschlag für die ersten 15 Gramm jeweils 8,56 Euro. Die weiteren gestaffelten Zuschläge betragen 3,70 Euro beziehungsweise 2,60 Euro wie bei der unveränderten Abgabe.

Cannabisextrakte

Für Cannabisextrakte und Rezepturarzneimittel mit Dronabinol können jeweils die Einkaufspreise wirtschaftlich ausgewählter Packungen abgerechnet werden, die „am stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke ausgerichtet“ sind. Die Apotheken sind also zu einem wirtschaftlichen Einkauf angehalten, aber die abzurechnenden Einkaufspreise sind nicht festgelegt. Die Zuschläge für Extrakte orientieren sich am Preis pro Milliliter des Extraktes, also am Volumen des Extraktes. Bei Extrakten, die in Gramm gemessen werden, müssen die Mengen anhand der Dichte umgerechnet werden. Bei der unveränderten Abgabe des Extraktes und einem Apothekeneinkaufspreis des Extraktes bis 4,85 Euro pro Milli­liter beträgt der Zuschlag 100 Prozent des Einkaufspreises, bis höchstens 80 Euro Zuschlag erreicht werden. Wenn der taxierte Einkaufspreis über 4,85 Euro pro ­Milliliter liegt, beträgt der Zuschlag 4,85 Euro pro Milliliter bis höchstens 80 Euro. Nach Überschreiten der 80-Euro-Grenze gilt für jeden weiteren Milliliter ein Zuschlag von 8,4 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.

Bei der Verarbeitung von Cannabis­extrakten in Rezepturarzneimitteln beträgt der Zuschlag 90 Prozent auf den niedrigsten Preis pro Milliliter der eingesetzten Packungen bis höchstens 80 Euro. Für jeden weiteren Milliliter beträgt der Zuschlag 3 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.

Taxierung für Dronabinol in Zubereitungen

Bei der Verarbeitung von Dronabinol in Rezepturarzneimitteln beträgt der Zuschlag 90 Prozent auf den niedrigsten Preis pro Milligramm der eingesetzten Packungen bis höchstens 100 Euro. Für jedes weitere Milligramm beträgt der Zuschlag 3 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.

Weitere Zuschläge

In allen Fällen werden zusätzlich die Verpackungen mit den üblichen Zuschlägen von 90 beziehungsweise 100 Prozent und die Gebühr für die BtM-Dokumentation taxiert. Bei Zubereitungen kommen außerdem die Einkaufspreise und Zuschläge für Hilfsstoffe, der Festzuschlag von 8,35 Euro und der Rezepturzuschlag hinzu.

Folgen für die Apotheken

Bisher liegen keine Reaktionen auf die Einigung vor. Doch drängt sich die Frage auf, ob die geforderten Einsparungen nicht auch mit einem einfacheren Zuschlagssystem zu erreichen wären. Aus Apothekensicht problematisch erscheint auch der einheitliche zu taxierende Einkaufspreis für Cannabisblüten aller Sorten. Damit stehen die Apotheken vor der Aufgabe entsprechend einzukaufen. Außerdem ergibt sich zwangsläufig eine Mischkalkulation zwischen den Sorten. |

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