DAZ aktuell

Höhere Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

In der Corona-Pandemie dürfen für Masken, Desinfektion und mehr 60 Euro ausgegeben werden

ks | Am 4. Mai ist die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem eine vorübergehend von 40 Euro auf 60 Euro erhöhte Monatspauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vor.

Die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung regelt vor allem Liquiditätshilfen für Vertrags(zahn)ärzte und Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer. Diese Hilfen sollen sie erhalten, wenn sie während der Corona-Pandemie vermindert von Patienten in Anspruch genommen werden. Auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll angesichts ihrer Ausfälle unter die Arme gegriffen werden.

Die Verordnung bestimmt aber auch, dass Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel rückwirkend ab dem 1. April 2020 ­abweichend von § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 60 Euro brutto (bisher 40 Euro brutto) abgerechnet werden können. Darunter fallen beispielsweise der in Corona-Zeiten wichtige Mund-Nasen-Schutz sowie Desinfektions­mittel. Diese erhöhte Pauschale gilt bis zum 30. September 2020 – sofern nicht zuvor die Feststellung der epi­demischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wurde.

Die Apothekerverbände informieren derzeit, was dies für die Apotheken bedeutet: Laut Deutschem Apothekerverband (DAV) dürfen Leistungserbringer vorübergehend gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleinere Mengen zu den Vertragspreisen ab­geben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt in seinem Rundschreiben eine angemessene Kalkulation mit marktüblichen Aufschlagssätzen.

Der DAV verweist zudem darauf, dass ausgesprochene Genehmigungen hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und ggf. der ge­nehmigten Produkte ihre Gültigkeit behalten. |

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