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DAZ aktuell
Höhere Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
In der Corona-Pandemie dürfen für Masken, Desinfektion und mehr 60 Euro ausgegeben werden
Die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung regelt vor allem Liquiditätshilfen für Vertrags(zahn)ärzte und Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer. Diese Hilfen sollen sie erhalten, wenn sie während der Corona-Pandemie vermindert von Patienten in Anspruch genommen werden. Auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll angesichts ihrer Ausfälle unter die Arme gegriffen werden.
Die Verordnung bestimmt aber auch, dass Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel rückwirkend ab dem 1. April 2020 abweichend von § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 60 Euro brutto (bisher 40 Euro brutto) abgerechnet werden können. Darunter fallen beispielsweise der in Corona-Zeiten wichtige Mund-Nasen-Schutz sowie Desinfektionsmittel. Diese erhöhte Pauschale gilt bis zum 30. September 2020 – sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wurde.
Die Apothekerverbände informieren derzeit, was dies für die Apotheken bedeutet: Laut Deutschem Apothekerverband (DAV) dürfen Leistungserbringer vorübergehend gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleinere Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt in seinem Rundschreiben eine angemessene Kalkulation mit marktüblichen Aufschlagssätzen.
Der DAV verweist zudem darauf, dass ausgesprochene Genehmigungen hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und ggf. der genehmigten Produkte ihre Gültigkeit behalten. |
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