DAZ aktuell

Neue Sonder-PZN für die Akutversorgung

DAV und GKV-SV einigen sich auf Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO

ks | Die seit dem 22. April geltende SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung soll den verschärften Arbeitsbedingungen der Apotheker während der Corona-Pandemie Rechnung tragen. Wie die Erleichterungen bei den Abgaberegelungen und beim Botendienst in Apotheken genau zu handhaben sind, mussten Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband noch klären. Nun gibt es eine Vereinbarung zur technischen Umsetzung der Verordnung.

Grundsätzlich gelten auch während der derzeitigen epidemischen Lage die Regelungen des Rahmenvertrages. Aber: Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig oder ein wirkstoffgleiches auch nicht lieferbar, will die neue temporäre Verordnung für eine zügige Patientenversorgung sorgen – möglichst ohne einen unnötigen Zweitkontakt. Daher können Apotheken in diesen Fällen sehr viel flexibler austauschen – bis hin zu einer Aut-simile-Substitution (bei Nichtlieferbarkeit des verordneten oder eines wirkstoffgleichen Arzneimittels und nach Rücksprache mit dem Arzt sowie entsprechender Dokumentation).

Auch eine temporäre Vergütung des Botendienstes sieht die Verordnung vor. Hier hatten sich DAV und GKV-Spitzenverband bereits am 30. April auf ein Sonderkennzeichen zur Abrechnung der 5 Euro zzgl. Umsatzsteuer geeinigt (06461110). Doch einige Punkte standen noch aus. Vergangene Woche wurden die Apothekenleiter dann aber über weitere Rege­lungen informiert, auf die sich DAV und GKV-Spitzenverband verständigt haben.

So gilt nun: Weicht die Apotheke von den Abgaberegelungen des Rahmenvertrages ab und versorgt nach den Sonderregelungen des § 1 Absatz 3 SARS-CoV-2-AMVersVO – also abseits der sonst bekannten Abgabereihen­folge – hat sie bei der Bedruckung das Sonderkennzeichen 02567024 mit dem Faktor „5“ oder „6“ auf dem Verordnungsblatt aufzudrucken.

Stückeln und Auseinzeln

Das gilt also etwa beim Stückeln, wenn die verordnete Tablettenmenge in einer Packung nicht vorrätig ist. Die dann abgegebenen Packungen werden unter Angabe der jeweils zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Hinzu kommt besagtes Sonderkennzeichen 02567024 samt Faktor „5“ oder „6“.

Die Apotheke darf nach der Verordnung auch Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen entnehmen, sofern die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Beim Auseinzeln gilt: Bei der Erstabgabe der Teilmenge wird die Packung komplett abgerechnet. Die Apotheke druckt die PZN der geöffneten Packung und deren vollständigen Preis auf das Rezept, zusätzlich das Sonderkennzeichen 06461127 (Erstabgabe einer Teilmenge), im Feld „Faktor“ den Wert „1“ und im Feld „Taxe“ den Betrag „0“. Die Sonder-PZN muss vor der PZN der Packung aufgedruckt sein. Die Zuzahlung wird ganz normal erhoben.

Werden aus der geöffneten Packung weitere Teilmengen entnommen, wird zwar ebenfalls die PZN dieser Packung, im Feld „Faktor“ der Wert „1“, aber im Feld „Taxe“ der Betrag „0“ aufgedruckt. Im Anschluss ist dann aber zusätzlich das Sonderkennzeichen 06461133 (weitere Teilmengenabgabe) aufzutragen. Im Feld „Faktor“ ist der Wert „1“ anzugeben, im Feld „Taxe“ ist der Betrag „690“, entsprechend 5,80 Euro gemäß § 3 Abs. 6 AMPreisV zzgl. Umsatzsteuer, anzugeben. Eine Zuzahlung ist zu erheben.

Auch im Fall, dass die Apotheke ein Arzneimittel mit einer anderen Wirkstärke abgibt, kommt wieder das Sonderkennzeichen 02567024 samt Faktor „5“ oder „6“ zum Einsatz.

Wird das Sonderkennzeichen händisch aufgetragen, müssen Apotheken dafür Sorge tragen, dass es maschinenlesbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Taxe des händisch aufgetragenen Sonderkennzeichens im Gesamt-Brutto enthalten sein muss.

Nach wie vor keine Regelung enthält die Vereinbarung zur Abrechnung der Botendienstpauschale von 250 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Die Umsetzungsbestimmungen werden gelten, bis die entsprechenden Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung oder die gesamte Verordnung außer Kraft treten. |

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