Paracetamol bleibt 1. Wahl

Trotz neuen Hinweisen auf Risiken in der Schwangerschaft keine Änderung der Empfehlung

Über die Risiken einer Paracetamol-Einnahme wird seit einiger Zeit trefflich gestritten, bis hin zur Forderung, es der Verschreibungspflicht zu unterstellen. Auch die Sicherheit während der Schwangerschaft wurde infrage gestellt: Bisher galt Paracetamol während einer Schwangerschaft als das Analgetikum und Antipyretikum der Wahl, doch in einer Studie, die fast 3000 Geschwisterpaare untersuchte, deren Mütter in der Schwangerschaft Paracetamol angewendet hatten, finden sich Hinweise auf Entwicklungseinschränkungen beim Kind.

Was gilt für wie lange?


Während einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ kann ­Bundesminister Jens Spahn (CDU) – teilweise im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien – weitreichende Verordnungen erlassen und Anordnungen treffen. Bislang zeigte sich das Ministerium gegenüber den Änderungsvorschlägen einiger Verbände durchaus offen.

Foto: imago images/photothek

Spätestens im März wurde klar: Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 macht auch vor Deutschland nicht halt. Um die Bevölkerung bestmöglich zu schützen, mussten schnelle Entscheidungen getroffen werden. Da alles staatliche Handeln hierzulande demokratisch legitimiert sein muss, mussten für diese bislang nie erlebte Situation neue Ermächtigungsgrundlagen geschaffen werden. Dies geschah im Wesentlichen mit dem Ende März in Windeseile beschlossenen „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (1. Bevölkerungsschutzgesetz). Das Gesetz trat am 29. März in Kraft und krempelte insbesondere den bisherigen § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) komplett um. Der Begriff der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde geschaffen und an diesen weitreichende Befugnisse geknüpft: Stellt der Deutsche Bundestag eine solche Lage fest (was am 28. März 2020 geschah), können wesentliche Zuständigkeiten auf die Bundesregierung übertragen werden. Das heißt: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kann – teilweise im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien – weitreichende Verordnungen erlassen und Anordnungen treffen; zustimmen müssen weder der Bundestag noch die Länder. Unter anderem im Bereich der Arznei-, Heil- und Hilfs­mittel kann das BMG seitdem quasi im Alleingang durchgreifen, um die Versorgung sicherzustellen. Allerdings: Bislang ging jede Verordnung durch ein Stellungnahmeverfahren und das Ministerium zeigte sich gegenüber den Änderungsvorschlägen einiger Verbände durchaus offen. Mit dem 2. Bevölkerungsschutzgesetz, das am 23. Mai in Kraft getreten ist, wurden die Ermächtigungsgrundlagen in § 5 Absatz 2 IfSG nochmals erweitert.

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