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Sonderregelungen in Krisenzeiten mit Auswirkungen auf die Apotheken

ks | Während der Corona-Pandemie wurden für Apotheken zahlreiche Sonderregelungen geschaffen, um die Patientenversorgung zu erleichtern und zugleich sicherer zu machen. Erlassen hat sie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) per Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrats. Die ­allermeisten dieser Regelungen dürften den Apothekern gefallen. Schließlich bieten sie mehr Freiheiten und Raum, die eigene pharmazeutische Kompetenz unter Beweis zu stellen. Doch die Ausnahmen gelten nur für eine begrenzte Zeit – die meisten laufen spätestens Ende März 2021 aus. Hier ein Überblick über die für Apotheken wichtigen Sonderregelungen und ihre Geltungsdauer.
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Während einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ kann ­Bundesminister Jens Spahn (CDU) – teilweise im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien – weitreichende Verordnungen erlassen und Anordnungen treffen. Bislang zeigte sich das Ministerium gegenüber den Änderungsvorschlägen einiger Verbände durchaus offen.

Spätestens im März wurde klar: Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 macht auch vor Deutschland nicht halt. Um die Bevölkerung bestmöglich zu schützen, mussten schnelle Entscheidungen getroffen werden. Da alles staatliche Handeln hierzulande demokratisch legitimiert sein muss, mussten für diese bislang nie erlebte Situation neue Ermächtigungsgrundlagen geschaffen werden. Dies geschah im Wesentlichen mit dem Ende März in Windeseile beschlossenen „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (1. Bevölkerungsschutzgesetz). Das Gesetz trat am 29. März in Kraft und krempelte insbesondere den bisherigen § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) komplett um. Der Begriff der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde geschaffen und an diesen weitreichende Befugnisse geknüpft: Stellt der Deutsche Bundestag eine solche Lage fest (was am 28. März 2020 geschah), können wesentliche Zuständigkeiten auf die Bundesregierung übertragen werden. Das heißt: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kann – teilweise im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien – weitreichende Verordnungen erlassen und Anordnungen treffen; zustimmen müssen weder der Bundestag noch die Länder. Unter anderem im Bereich der Arznei-, Heil- und Hilfs­mittel kann das BMG seitdem quasi im Alleingang durchgreifen, um die Versorgung sicherzustellen. Allerdings: Bislang ging jede Verordnung durch ein Stellungnahmeverfahren und das Ministerium zeigte sich gegenüber den Änderungsvorschlägen einiger Verbände durchaus offen. Mit dem 2. Bevölkerungsschutzgesetz, das am 23. Mai in Kraft getreten ist, wurden die Ermächtigungsgrundlagen in § 5 Absatz 2 IfSG nochmals erweitert.

Grundsatz: Am 31. März 2021 enden die Sonderregelungen

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Klar ist: Selbst wenn manchen die Sonderregelungen für Krisenzeiten gut gefallen: So weitreichende Befugnisse eines Ministers können nicht von Dauer sein und dürfen sich nicht verselbstständigen. Und so besagt ­bereits § 5 Abs. 4 IfSG, dass all die Rechtsverordnungen, die wegen der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen wurden (gemäß § 5 Abs. 2 IfSG), außer Kraft treten, sobald der Bundestag eben diese Feststellung wieder aufhebt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Selbst wenn der Bundestag diesen Schritt nicht gehen sollte, ist die Lebenszeit der Verordnungen begrenzt: Spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 treten sie außer Kraft. Dasselbe gilt für Anordnungen, die auf dieser Grundlage getroffen wurden. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel – aber dazu später mehr. Und um die Sache noch sicherer zu machen, tritt sogar fast der ganze § 5 IfSG zum 1. April 2021 außer Kraft. Nur noch die Absätze 6 und 7 sollen bestehen bleiben und zu den Absätzen 1 und 2 werden. Dort geht es um allgemeine Empfehlungen und Koordinationsaufgaben bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – aber Ermächtigungsgrundlagen finden sich hier keine mehr.

Nur mit der Botendienst-­Vergütung ist früher Schluss

Diese allgemeinen Bestimmungen des § 5 IfSG greifen die zahlreichen Verordnungen auf, die Spahn seit April auf den Weg gebracht hat. So auch die für Apotheker sicherlich bedeutendste: die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Sie ermöglicht Apotheken unter anderem einen unbürokratischen Austausch, wenn das verordnete Arzneimittel nicht vorrätig ist. Dabei setzt man auch auf ihre pharmazeutische Kompetenz, so ist zum Beispiel in bestimmten Fällen ein Aut-simile-Austausch möglich. Zugleich werden Apotheken im Rahmen dieser Ausnahmeregelung vor Retaxationen geschützt. Weiterhin gibt es Erleichterungen bei der Versorgung Opioidabhängiger mit Substitutionsmitteln. Ferner regelt die Verordnung, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall von den apothekenrechtlichen Vorschriften abweichen dürfen, wenn es etwa um Fragen der Apothekenleitung und des Personaleinsatzes geht – Ziel ist, in Krisenzeiten pragmatisch handeln zu können, wo es nötig ist. Nicht zuletzt enthält die Verordnung eine Regelung zum Botendienst: Dieser wird vorübergehend von den Krankenkassen und den privaten Versicherern vergütet. Grundsätzlich gilt also für diese Regelungen: Stellt der Bundestag fest, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite vorüber ist, treten sie außer Kraft – spätestens ist aber am 1. April 2021 Schluss. Nur für den vergüteten Botendienst gibt es eine andere Regelung: Spätestens am 30. September 2020 hat die Vergütung ein Ende. Apotheker sollten sich daher nicht allzu viel Hoffnung machen, sie könnten einige der Regelungen über die Pandemie hinwegretten. Sie werden automatisch auslaufen – und ob die Krankenkassen nach der für sie kostspieligen Corona-Krise ­bereit sind, sie per Rahmenvertrag ­erneut zu vereinbaren, scheint zumindest sehr fraglich.

Eine weitere Verordnung, die Pharmazeuten theoretisch zu spüren bekommen könnten, ist die „Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung“ (MedBVSV). Sie ermöglicht es dem BMG unter anderem, Arzneimittel und ihre Wirkstoffe, Medizinprodukte und Desinfektionsmittel zentral zu beschaffen, zu lagern, herzustellen und in den Verkehr zu bringen – gesetzliche Vorschriften etwa zum Vertriebsweg oder der Apothekenpflicht gelten nicht. Was hier zu lesen ist, klingt für Zeiten ohne Pandemie schier unglaublich. Doch die Befugnisse sind streng an einen Zweck ­gebunden: „Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit ­Produkten des medizinischen Bedarfs während der vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ – und enden ebenfalls automatisch, wenn die epidemische Lage nicht mehr besteht bzw. mit Ablauf des März 2021. Daher ist nicht damit zu rechnen, dass die öffent­lichen Apotheken tangiert sein werden.

Abweichende Fristen bei Ausbildung und Studium

Etwas anders verhält es sich mit den Verordnungen, die das BMG vorgelegt hat, um die Berufsausbildung für Gesundheitsfachberufe – darunter explizit auch PTA – sowie das Studium der Pharmazie, der Medizin und Zahnmedizin während der epidemischen Lage zu sichern und zu flexibilisieren. Hier orientiert man sich praktisch, in der Ausbildung soll nicht einfach von einem Tag auf den anderen wieder alles anders sein. Und so tritt die Verordnung zu den Gesundheitsfachberufen ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder aber spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Die Abweichungsverordnung zu den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die bislang nur als Referentenentwurf vorliegt, sieht mit Blick auf die Pharmaziestudierenden vor: Soweit sie die Famulatur oder die praktische Ausbildung nach dieser Verordnung abweichend von der Approbationsordnung absolvieren und noch nicht abgeschlossen haben, wenn die Feststellung der epidemischen Lage aufgehoben ist, schließen sie die jeweiligen Ausbildungsphasen nach den Vorschriften der Verordnung ab. |

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