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DAZ aktuell
2,50 Euro decken Botendienstkosten nicht
ABDA legt Stellungnahme zum Entwurf für ein Krankenhaus-Zukunftsgesetz vor
Am 6. August hat das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf der Formulierungshilfe für das KHZG vorgelegt. Darin geht es in erster Linie um die Investitionsförderung für Kliniken, etwa bei ihren Notfallkapazitäten und der digitalen Ausstattung. Doch auch für die Apotheken vor Ort enthält der Entwurf einen wichtigen Passus: Sie sollen für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes künftig dauerhaft 2,50 Euro plus Mehrwertsteuer pro Lieferung erhalten „können“. Geplant ist eine entsprechende Ergänzung in § 129 Sozialgesetzbuch 5. Buch. Aktuell bekommen die Apotheken gemäß SARS-CoV-Arzneimittelversorgungsverordnung 5 Euro netto je Lieferort. Ein Grund für die Halbierung des Honorars ist im Entwurf nicht zu finden.
Die ABDA konstatiert in ihrer Stellungnahme zunächst: „Die Regelung ist eine angemessene und notwendige Honorierung der Leistung der Apotheken bei der Versorgung von Patienten in ihrem lokalen Umfeld, die die Apotheke nicht selber aufsuchen können.“ Jedoch habe die vorgesehene Absenkung des Zuschlags gegenüber der bis zum 30. September 2020 geltenden Rechtslage auf 2,50 Euro zur Folge, „dass es weiterhin zu einer deutlichen Kostenunterdeckung beim Botendienst kommt.“
Mischkalkulation nötig
Dies gelte schon für den Fall, dass die Apotheke einen nicht-pharmazeutischen Fahrer beschäftigt, der den Mindestlohn erhält. „Unter Berücksichtigung von Fahrt- und Lohnnebenkosten liegt die Kostendeckung eines durchschnittlichen nicht-pharmazeutischen Botendienstes mit Mindestlohn bei etwa 4 Euro“, rechnet die ABDA vor. Liefert eine PTA die Medikamente aus, ergeben sich demnach Kosten von rund 7 Euro. „Wir erachten daher im Sinne einer Mischkalkulation den bisherigen Botendienstzuschlag nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Höhe von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer als sachgerecht.“
Auch erstattungsfähige OTC einbeziehen
Darüber hinaus regt die ABDA an, die Vergütung auch auf rezeptfrei erhältliche Produkte zu erweitern, die laut OTC-Ausnahmeliste dennoch erstattungsfähig sind. Zudem empfiehlt sie, den Begriff „Lieferort“ klar zu definieren. „Wie für das bereits in § 4 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geregelte Tatbestandsmerkmal gehen wir davon aus, dass Lieferort im Sinne des § 129 Abs. 5e (neu) SGB V die vom jeweiligen Versicherten angegebene individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO ist.“ Zur eindeutigen Klarstellung wünscht sie sich das Anfügen der Formulierung „Lieferort ist die individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung“. |
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