Praxis

Arbeiten mit der TI in der Apotheke

Wofür ist welche Technik nötig?

tmb | Was bedeutet die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) für die Apotheken in technischer und praktischer Hinsicht? Welche Ausstattung brauchen die Apotheken für welche neuen Aufgaben? Auch auf diese praktischen Fragen gab Sören Friedrich, Leiter der Telematik-Abteilung der ABDA, bei einer Informationsveranstaltung am 19. August Antworten.

Die TI ist als ein hochsicheres abgeschottetes Internet innerhalb des Internets zu verstehen. Sie ist nur für einen begrenzten Personenkreis zugänglich: die Beteiligten des Gesundheitswesens. Friedrich bekräftigte, dass für den Zugang höchste Sicherheitsstandards in Form eines VPN-Tunnels gelten. Dafür ist ein Konnektor nötig, der etwa die Funktionen eines Routers erfüllt. Um Interaktionen mit der umfangreichen Software der Apotheken zu verhindern, werde dieser parallel zur sonstigen Apotheken-IT angeschlossen. Dann könne die Warenwirtschaft auch bei Störungen des Konnektors weiterarbeiten.

Konnektor mit Zertifikat für höchstens fünf Jahre

Eine wesentliche Zugangsvoraussetzung ist das Zertifikat innerhalb des Konnektors. Es gilt fünf Jahre, beginnend mit der Produktion. Das Zertifikat müsse beim Kauf mindestens vier Jahre gültig sein, weil die GKV nicht öfter einen neuen Konnektor finan­ziere. Friedrich erklärte, die Dauer der Gültigkeit sei am Gerät nicht zu prüfen. Apotheker müssten sich auf die Herstellerangaben verlassen. Da die Geräte jetzt in großer Zahl gebraucht würden, sehe er keine Gefahr, überlagerte Geräte zu erhalten. Aus heutiger Sicht müssten die Geräte nach fünf Jahren verschrottet werden. Daher seien in vier Jahren neue Verhandlungen über die Kostenerstattung durch die GKV geplant. Langfristig werde es hoffentlich möglich, die Zertifikate auszutauschen.

Friedrich betonte, dass Konnektoren in Apotheken und in Rechenzentren gefördert werden. Doch auch bei einem Konnektor in einem Rechen­zentrum müssten in der Apotheke die Hardwarevoraussetzungen für eine hochsichere Verbindung dorthin geschaffen werden. Gefördert würden sowohl eHealth-Konnektoren (PTV 3) als auch VSDM-Konnektoren (PTV 1) mit einem eHealth-Update.

Außer einem Konnektor benötigt jede Apotheke eine Institutionenkarte (SMC-B) und einen elektronischen Heilberufeausweis. Auch diese Karten sind jeweils fünf Jahre gültig. Mit der SMC-B weist sich die Apotheke in der TI als solche aus. Dafür ist zusätzlich die Bestätigung durch einen Apotheker erforderlich. Dazu dient der elektronische Heilberufeausweis des Apothekeninhabers. Nach Einschätzung von Friedrich ist für die Arbeit mit der TI mindestens eine Internetgeschwindigkeit von 1 bis 2 Mbit/s nötig, also mindestens eine DSL-Verbindung. Bei einer schlechten Internetverbindung sei zu erwägen, zur Sicherheit zusätzlich eine Verbindung über mobiles LTE bereitzuhalten.

Foto: Noventi

Seit Ende Juli werden die ersten Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen. Benötigt werden Konnektoren ...

Installation und Abrechnung

Soweit dies noch nicht geschehen ist, sollten Apotheken einen Anbieter kontaktieren, die TI-Komponenten bestellen und einen Installationstermin vereinbaren, empfahl Friedrich. Für die SMC-B und den Heilberufeausweis müsse eine Bestätigung der jeweiligen Apothekerkammer beantragt werden. Mit dieser Bestätigung könne ein Kartenanbieter beauftragt werden. Beim Installationstermin müssen die Karten vorliegen. Die Installationsarbeiten sieht Friedrich unproblematisch. Das Anschließen dauere etwa zwei Stunden, und die Apotheke könne dabei geöffnet bleiben. Bei der Installation werden die Daten an die TI übertragen. Dann stelle der Dienstleister eine Bestätigung über die erfolgreiche Verbindung zur TI aus. Die mit der GKV vereinbarte Kostenerstattung könne über den Nacht- und Notdienstfonds beantragt werden. Dort seien eine Registrierung, ein Antrag und eine Selbsterklärung nötig. Der Zahlungsanspruch entstehe im Quartal nach dem erfolgreichen Anschluss an die TI.

Förderung durch die GKV

Die förderungsfähige Grundausstattung für jede Apotheke umfasst einen Konnektor, eine SMC-B, einen Heilberufeausweis für den Inhaber und zwei Kartenterminals. Allerdings würden die meisten Anbieter für den Konnektor mehr verlangen, als die Apotheken von der GKV erhalten. Die SMC-B werde mit 378,15 Euro netto und der Heilberufeausweis mit 449 Euro netto gefördert. Dies sei jeweils kostendeckend. Außerdem zahle die GKV eine Betriebskostenpauschale von 210 Euro netto pro Quartal. Abhängig von der Zahl der abgerechneten GKV-Rx-Packungen finanziere die GKV weitere Kartenterminals. Für Apotheken, die jährlich zwischen 20.000 und 40.000 GKV-Rx-Packungen abrechnen, würden zwei zusätzliche Terminals bezahlt. Insgesamt finanziere die GKV maximal zehn Terminals pro Apotheke.

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... Kartenterminals in Tastaturen ...

Funktionen der Kartenterminals

Jedes Kartenterminal habe einen Steckplatz für eine SMC-B sowie zwei Steckplätze für andere Karten. Die SMC-B hat das Format einer SIM-Karte. Sie verbleibt dauerhaft in einem Kartenterminal und bewirkt damit den Anschluss aller Kartenterminals der ganzen Apotheke. In die beiden anderen Kartensteckplätze können ein Heilberufeausweis und eine Gesundheitskarte eines Patienten eingesteckt werden. Damit reicht ein Kartenleser für jede Interaktion mit einem Patienten aus. Wenn gleichzeitig für weitere Patienten ein Zugang zur TI erfolgen soll, werden weitere Kartenleser benötigt. Darum enthält die Grundausstattung zwei Kartenleser. Vorläufig werden die Kartenleser bei Interaktionen mit Patienten gebraucht, wenn beispielsweise Notfalldaten abgefragt werden oder der elektronische Medikationsplan bearbeitet wird. Letzteres erfordert eine PIN-Eingabe des Patienten. Der Patient muss dafür Zugriff zum Kartenleser erhalten, ähnlich wie beim Bezahlen mit einer Karte mit PIN-Eingabe. Nach Einschätzung von Friedrich erfordert dies für die ersten Dienste der TI keinen Kartenleser an jedem Kassenplatz. Doch das werde sich ändern, wenn das E-Rezept ein­geführt wird. Es erscheint unprakti­kabel, spezielle Bedienplätze für E-Rezepte einzuführen. Daher seien dann mehr Kartenterminals nötig, und es werde weitere Verhandlungen mit der GKV über die Kostenerstattung geben.

Vorläufig reicht es nach Einschätzung von Friedrich aus, wenn nur der Apothekeninhaber einen elektronischen Heilberufeausweis erhält. Damit könnten in einem Verbund auch die Filialen freigeschaltet werden. Wenn ein Filialleiter einen solchen Ausweis mit Förderung durch die GKV erhalte, werde für fünf Jahre kein neuer Ausweis gefördert, auch wenn der Filialleiter die Stellung aufgebe. Der Apothekeninhaber könne mit seinem Ausweis weiteres Personal zur Arbeit mit dem System berechtigen. Diese Personen könnten dann auch Aufgaben ausführen, bei denen eine Abzeichnung nötig ist – jedoch keine Unterschrift. Eine persönliche Unterschrift kann nur mit einem eigenen elektronischen Heilberufeausweis erfolgen. Diese wird beispielsweise nötig sein, wenn bei einem E-Rezept eine Änderung oder eine Rücksprache bestätigt werden muss. Friedrich rät daher, dass bei der Einführung des E-Rezepts alle Berechtigten in der Apotheke einen elektronischen Heilberufeausweis beantragen sollten. Dies sind Apotheker, Pharmazie-Ingenieure, Apothekerassistenten und Apothekenassistenten, nicht jedoch PTA. Daher werde der Deutsche Apothekerverband bei der Einführung des E-Rezepts über die Kostenerstattung für weitere Heilberufeausweise verhandeln. Noch bleibt offen, wie das Unterschreiben praktisch gehandhabt wird. Ursprünglich sollte bei jeder Unterschrift eine sechsstellige PIN eingegeben werden. Doch die Ärzte haben dies als unpraktikabel abgelehnt. Daher würden die Ärzte nun ein Konzept erproben, bei dem eine einmalige PIN-Eingabe eine große Zahl von Unterschriften über einige Stunden ermöglicht. Dieses Konzept könnte auf die Apotheker übertragen werden.

Als ein mögliches Problem könnte sich künftig die Heimversorgung erweisen. Denn wegen der hohen Sicherheitsanforderungen sei kein mobiles ­Kartenterminal entwickelt worden. Alle Hardwarekomponenten könnten nur über LAN- oder USB-Verbindungen angeschlossen werden. Eine WLAN-Verbindung sei mit den Sicherheitsansprüchen nicht vereinbar. Daher sei es nicht möglich, die elektronische Gesundheitskarte eines Pflegeheimbewohners in einem mobilen Endgerät zu nutzen und dort einen E-Medikationsplan zu bearbeiten.

Foto: Noventi

... oder Kartenterminals als Stand-alone-Lösung.

Hohe Datenqualität

Ein großer Vorteil des E-Rezepts für die Apotheken sollte die Qualität der Daten sein. Das E-Rezept werde mindestens alle Angaben des bisherigen Musters 16 enthalten. Dabei seien alle Pflichtfelder unbedingt auszufüllen, anderenfalls akzeptiere die Technik das Rezept nicht. Damit dürften Rückfragen der Apotheken wegen fehlender Daten weitgehend entfallen. Jedes Rezept wird nur eine Rezeptzeile enthalten. Damit erübrigen sich Fragen zur Organisation und Abrechnung in Fällen, in denen einzelne Arzneimittel nicht oder verzögert abgegeben werden. So können Patienten abhängig von der Voranfrage über jedes verordnete Arzneimittel einzeln entscheiden. Die strukturiert vorliegenden Daten werden auch strukturiert in die Apotheken-IT übernommen. Damit entfällt die Eingabe von Hand. Daher habe sich in den bisherigen Pilotversuchen der Trend gezeigt, dass Kunden in Apotheken mit dem E-Rezept schneller als bisher bedient werden, berichtete Friedrich. |

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