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Lebens- oder Betäubungsmittel?
Kleine Anfrage zum fragwürdigen Status von Cannabidiol
Für das nicht-psychoaktive Phytocannabinoid Cannabidiol (CBD) sind angstlösende, antiemetische, analgetische, schlaffördernde und spasmolytische Wirkungen beschrieben worden. Die oftmals als Lebensmittel deklarierten CBD-haltigen Produkte erfreuen sich großer Popularität und werden auch in Apotheken oft nachgefragt. Aktuell werden Cannabinoide im Novel Food-Katalog der EU gelistet und gelten somit als zulassungspflichtige Lebensmittel. In Deutschland werden vermarktete CBD-haltige Öle und Extrakte als Lebensmittel, vereinzelt auch als Medizinprodukte deklariert. Vergleichbare, als Arzneimittel zugelassene Produkte stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Für genauere Gewissheit, ob Produkte verkehrsfähig sind, verweist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an die zuständigen Landesoberbehörden. Diese gehen hierzulande uneinheitlich vor: Während die Lebensmittel in einigen Teilen Deutschlands geduldet werden, verbot beispielsweise die Stadt Köln den Verkauf der Lebensmittel in einer Allgemeinverfügung.
EU will im Dezember abstimmen
Eine klare Ansage der EU-Kommission könnte die unsichere Rechtsgrundlage in Kürze erübrigen. Im August äußerte sich der Sprecher der EU-Kommission Reinhard Hönighaus gegenüber dem Branchenverband Cannabiswirtschaft e. V.: „Nach vorläufiger Ansicht der Kommission sollte CBD, das aus den blühenden und fruchtbaren Spitzen der Hanfpflanze gewonnen wird, als Betäubungsmittel betrachtet werden, das unter das Einheitliche Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 fällt.“ Über die Entscheidung, Cannabidiol als Betäubungsmittel einzuordnen, soll im Dezember 2020 abgestimmt werden.
Wenn CBD von der Europäischen Kommission als Betäubungsmittel eingestuft werden sollte, wäre es in Anlage 3 des Betäubungsmittelgesetzes aufzunehmen. Zugelassen werden könnten entsprechende CBD-Produkte nunmehr ausschließlich in Form von ausgenommenen Zubereitungen als verschreibungspflichtige oder apothekenpflichtige Arzneimittel.
Hersteller befürchten Untergang
Der Branchenverband Cannabiswirtschaft e. V. (BvCW) fürchtet in einer Neubewertung von CBD als Betäubungsmittel erhebliche wettbewerbliche Nachteile für den wachsenden Cannabismarkt und die Gefahr eines neu entstehenden Schwarzmarktes.
Aufgrund dieser Befürchtungen richtete sich der Bundestagsabgeordnete Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) am 16. September 2020 im Namen seiner Fraktion in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung. Darin fragt der Abgeordnete die Regierung, wie sich diese zu den Erwägungen der Europäischen Kommission positioniere und mit welchen Auswirkungen sie auf den deutschen Markt rechne.
Regierung teilt EU-Position
Nun hat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Hans-Joachim Fuchtel, im Namen der Bundesregierung geantwortet. Die Regierung teilt demnach die vorläufige Position der EU, nach deren Einschätzung die Bezeichnung „Lebensmittel“ für Extrakte oder Tinkturen, die aus den Blüten oder Fruchtständen der Cannabispflanze gewonnen werden, ausgeschlossen sei. Demgegenüber falle synthetisch hergestelltes Cannabidiol nicht unter das Übereinkommen der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen von 1961. Für die Regierung seien die als Lebensmittel zugelassenen CBD-Produkte in keiner Fallgestaltung verkehrsfähig. Die Zulassung einiger Produkte als neuartige Lebensmittel sei gescheitert, da die Firmen nicht genügend Daten zur Unbedenklichkeit vorlegen konnten. Dass für deutsche Unternehmen die Einstufung des CBD als Betäubungsmittel wettbewerbliche Nachteile hätte, dementiert die Bundesregierung, indem sie auf harmonisierte Bedingungen im europäischen Arzneimittel- und Lebensmittelrecht verweist. Den FDP-Politiker interessierte zudem, wie sich die Entscheidung auf EU-Ebene auf die Nutzhanfproduktion in Deutschland auswirken würde. Doch dazu heißt es, der Regierung lägen hierzu keine belastbaren Hinweise vor. |
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