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DAZ aktuell
Irreführende Masken-Werbung
Wettbewerbszentrale wird aktiv
Konkret als irreführend moniert wurde die Werbung für und den Vertrieb von Mund-Nasen-Masken als „FFP2“-Masken oder „Atemschutzmasken“. Es werde Eigen- und Fremdschutz vor Viren oder Staub suggeriert, obwohl diese Masken die strengen Anforderungen, die nach EU-Recht an persönliche Schutzausrüstung gestellt werden, nicht erfüllen, so die Wettbewerbszentrale. So müssen partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2 und -3) nach einem vorgeschriebenen Verfahren durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet und in der Produktionsqualität überwacht werden. Eine Ausnahme gab es lediglich bis zum 1. Oktober 2020, wenn der Verkäufer mit einem Schnelltest (CPA-Test) ihre Tauglichkeit belegt hatte und bei der zuständigen Behörde eine Sondererlaubnis erhalten hatte.
Händler, die Mund-Nasen-Masken verkaufen – darunter auch Apotheken – sollten prüfen, ob der für die Masken ausgelobte Schutzstandard tatsächlich eingehalten wird, rät die Wettbewerbszentrale. Erforderlichenfalls müssten die Werbeaussagen angepasst werden. Falsche Aussagen zum Standard führten nicht nur zu Wettbewerbsverzerrungen, sondern auch zu unnötigen Risiken für die Gesundheit der Verwender. |
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