- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 49/2020
- Was darf ein Corona-...
DAZ aktuell
Was darf ein Corona-Schnelltest kosten?
Neue Corona-Testverordnung und Antigentest-Preisverordnung legen Rahmen fest
Die Verordnung bestimmt, wer Anspruch auf Testungen für den Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 hat. Nach wie vor sollen auch symptomlose Personen getestet werden, bei denen eine Infektion naheliegend erscheint oder bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären. Dabei sollen auch die neuen Antigen-Tests ergänzend zum Zug kommen.
Gegenüber der Fassung vom 14. Oktober 2020 sind einige Änderungen vorgesehen. Unter anderem, dass der Erstattungsbetrag für Point-of-Care (PoC)-Antigentests „entsprechend der Marktlage“ angepasst wird.
Was heißt das? Die Verordnung bestimmte bislang, dass berechtigte Leistungserbringer – etwa die zuständigen Stellen im öffentlichen Gesundheitsdienst und Vertragsärzte, die in von den KVen betriebenen Testzentren tätig sind – für selbst beschaffte Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten erhalten – höchstens aber 7 Euro je Test. Dieser Betrag soll auf 9 Euro erhöht werden. Zudem können nun auch weitere Einrichtungen, etwa Heime, Krankenhäuser etc., die die Tests selbst beschaffen und nutzen dürfen, diese Beschaffungskosten abrechnen.
Indessen ist die geplante „SARS-CoV-2-PoC-Antigentest-Preisverordnung“ noch immer nicht in Kraft getreten. Sie sah im ersten Entwurf für Apotheken, sonstige Leistungserbringer und Großhändler eine fixe Vergütung von 40 Cent für die Abgabe von PoC-Antigentests vor. Zum Hintergrund erklärte das BMG, dass teilweise höhere Preise verlangt würden, als die Testverordnung abdecke. Dem Vernehmen nach wurde der Entwurf inzwischen überarbeitet. Die ABDA hatte 60 statt 40 Cent für die Apotheken gefordert. Offenbar kommt das BMG ihr entgegen. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.