Gesundheitspolitik

Länder kommen Apotheken bei Bürgertests entgegen

Pragmatische Lösungen in vielen Bundesländern

ks | Seit Montag vergangener Woche gilt die überarbeitete Coronavirus-Testverordnung des Bundes. Ihr Herzstück ist die wöchentliche kostenlose „Bürgertestung“. Doch die von geschultem Personal in Testzentren, Arztpraxen sowie beauftragten Teststellen durch­zuführenden Schnelltests für asymptomatische Personen liefen vielerorts holprig bis chaotisch an. Nicht zuletzt deshalb, weil zum Start noch vieles unklar war. So wurde die Verordnung auch erst Dienstagnachmittag im Bundesanzeiger verkündet und trat damit rückwirkend in Kraft. Zudem: Die Verordnung des Bundes gibt zwar einen Rahmen vor, die Details sind jedoch auf Länder- bzw. kommunaler Ebene zu klären. Auch in den Apotheken stellten sich viele Fragen. Eine Pflicht, Schnelltests anzubieten, gibt es für sie nicht. Doch wer mitmachen will, braucht zunächst eine Beauftragung. Woher kommt diese? Und wo dürfen Apotheken die Tests dann anbieten? Welche Schutzvorkehrungen müssen sie treffen? Und wie genau läuft die Abrechnung?

Laut Testverordnung beauftragen die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes „weitere Leistungserbringer“ mit der Durchführung von PCR-Tests und PoC-Antigen-Schnelltests nach Maßgabe der Verordnung. Darunter fallen auch Apotheken – so sie denn wollen. In der Praxis läuft die Beauftragung allerdings unterschiedlich. So haben etwa in Bayern und Baden-Württemberg die Sozialministerien eine Allgemeinverfügung erlassen, die alle Apotheken beauftragt, ohne dass das Gesundheitsamt noch aktiv werden muss. In Bayern ist zuvor allerdings die Eintragung in eine Liste des Ministeriums nötig. In Hessen stellt wiederum das Land den Kommunen eine Muster-Allgemeinverfügung bereit, die sie zur Beauftragung der Leistungserbringer nutzen können. In NRW müssen sich testwillige Apotheken bis zum 19. März 2021 bei den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern melden und versichern, dass sie die vom Ministerium festgelegten Mindeststandards erfüllen.

© Kai Felmy


Für Unsicherheit sorgte anfänglich auch, dass Test-Kunden und „normale“ Apothekenkunden nicht die gleichen Wege nehmen sollen – dies ist in den Räumlichkeiten einer Apotheke häufig einfach nicht zu machen. Aber darf einfach ein Testraum außerhalb angemietet werden? Oder ein Zelt aufgestellt werden? Was ist mit den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung? Und muss für Extra-Räumlichkeiten ein gesondertes Gewerbe angemietet werden? Die ABDA hatte in einer Stellungnahme angeregt, dass schon in der Test-Verordnung ein Abweichen von apothekenrechtlichen Vorschriften ermöglicht wird. Das geschah zwar nicht – doch es zeigt sich in den Ländern ein gewisser Pragmatismus. Zuvor hatte das Bundesgesundheitsministerium ihnen empfohlen, die Durchführung der PoC-Antigentests auch außerhalb der Apothekenbetriebsräume zu ermöglichen. Und so läuft es nun auch in den genannten Ländern. In Bayern spricht man von einem eigenen „Testzentrum“, wenn außerhalb der Apotheke getestet wird. Wird in der Apotheke getestet, handele es sich um eine apothekenübliche Dienstleistung. Im Freistaat hat das Ministerium den Apothekern einen fünfseitigen Leitfaden zur Durchführung der Tests an die Hand gegeben. Auch in Berlin „duldet“ die zuständige Behörde nun solche Tests abseits der Apothekenräume – sofern der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht beeinträchtigt wird.

NRW unterstützt finanziell

Nordrhein-Westfalen hält überdies eine weitere Besonderheit parat: Das Land unterstützt den Aufbau einer ortsnahen Teststruktur – vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel – durch einen einmaligen Einrichtungszuschuss und eine monatliche Pauschale in Höhe von jeweils 1000 Euro für alle Teststellen. Jedenfalls dann, wenn sie nicht bereits als Testzentrum nach der Coronavirus-Testverordnung finanziert werden.

Was die Abrechnung betrifft, müssen die Apotheken neue Wege gehen: Sie müssen sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung ihrer Region registrieren. |

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1 Kommentar

Länder kommen Apotheken beim bürgertest entgegen!

von Pille62 am 17.03.2021 um 11:20 Uhr

Das ist ja wohl auch das mindeste,was in einer Pandemie von den Behörden zu erwarten ist.
Schon klar, wenn Gesundheitsämter, Schulträger, und diverse andere in der Pandemie schon nicht auf der Höhe dessen sind was notwendig ist, so hätte das von den Apotheken doch schon erwarten dürfen.
Leider ist da nicht so! Deshalb, danke, danke das der Amtsschimmel mal nicht so ausdauernd wiehrt?

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