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- AZ 12/2021
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Gesundheitspolitik
Spahns Rückzieher
Kaufpreis für Villa des Ministers darf genannt werden
Seit vergangenem Sommer, als die Corona-Pandemie das Land auf den Höhepunkt seiner größten Gesundheits- und Wirtschaftskrise trieb, berichten Medien wie der „Tagesspiegel“ über einen verstörenden Vorfall im Zusammenhang mit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Es geht um einen mehrere Millionen Euro teuren Immobiliendeal. Konkret soll sich der CDU-Politiker mit Ehepartner Daniel Funke in Berlin-Dahlem ein Anwesen geleistet haben und seitdem versuchen, jegliche Berichterstattung über Modalitäten und Kaufpreis gerichtlich verbieten zu lassen.
Einem „Tagesspiegel“-Artikel zufolge sollen Spahns Anwälte vom Grundbuchamt beim Amtsgericht Schöneberg die Nennung von Journalistennamen und -anfragen verlangt haben. Das Amt war laut dem Bericht dieser Aufforderung nachgekommen. Die Journalisten recherchierten beim Grundbuchamt zu Details über den Hauskauf. Spahn versuchte, über seine Anwälte die öffentlichen Diskussionen zu verbieten, und bestand darauf, dass es sich um eine Privatangelegenheit handelt.
Doch nun heißt es, dass der Minister in Zukunft nicht mehr gegen Medien vorgehen will, die über den Kaufpreis berichten – 4,125 Millionen Euro hat das Anwesen gekostet. In einem Schreiben sollen Spahns Anwälte nunmehr einen „Rechteverzicht“ erklärt haben. Der „Tagesspiegel“ spekuliert, dass dies aus zwei Gründen „wohl nicht ganz freiwillig“ geschah. Einerseits stehe Spahn unter enormem politischen Druck. Andererseits sei fraglich, ob das Hanseatische Oberlandesgericht Spahns Klagen stattgegeben hätte.
Das Hamburger Landgericht hatte in erster Instanz noch argumentiert, dass die Summe des Kaufpreises „rechtswidrig durch ein ,Durchstechen‘ nach außen gedrungen“ sei und die Information deshalb nicht hätte verwendet werden dürfen. Doch tatsächlich soll das Grundbuchamt beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin den Kaufpreis auf Anfrage der Journalisten offiziell bestätigt haben. Immerhin bejahte das Landgericht damals, dass die öffentliche Nennung der Summe geeignet gewesen sei, „gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen“ über den Politiker Jens Spahn anzuregen, der als Bundeskanzler kandidieren könnte. Dennoch vertrat das Gericht die Auffassung, dass diesem „Blick in das Portemonnaie“ kein ausreichend großes und berechtigtes öffentliches Informationsinteresse gegenüberstehe. |
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