Gesundheitspolitik

Betriebe müssen Tests anbieten

Ab Dienstag Angebotspflicht

ks | Ab dieser Woche Dienstag sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, Corona-Tests anzubieten. Die Kosten dafür müssen sie selbst übernehmen. Geregelt ist diese neue Pflicht in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die überdies bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

Mit den Testungen sollen Infektionsketten frühzeitig unterbrochen, die Gesundheit geschützt und letztlich Betriebsschließungen vermieden werden, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). „Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten.“

Konkret sieht die am 15. April im Bundesanzeiger veröffentlichte Änderungsverordnung vor, dass der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona­virus SARS-CoV-2 anzubieten hat.

Einigen Beschäftigten mit erhöhtem Infektionsrisiko müssen sogar mindestens zwei Tests pro Woche angeboten werden. Dar­unter fallen unter anderem diejenigen, „die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten“. Dies betrifft zum Beispiel den Einzelhandel, zu dem auch die Apotheken zu zählen wären.

Keine Bescheinigungspflicht

Dabei steht dem Arbeitgeber frei, ob er PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung anbietet. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Nicht vorgesehen ist allerdings eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis.

Die Begründung der Änderungsverordnung stellt überdies klar: Das Testen entbindet nicht von der Einhaltung der AHA+L-Regel, der sonstigen technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der notwen­digen Hygienevorkehrungen im Betrieb und der Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln.

Bisherige Arbeitsschutz­regeln bleiben bestehen

So bleiben auch die bisher geltenden Maßnahmen weiter bestehen – ohne jetzt vorgenommene Verlängerung wären die Regelungen der Arbeitsschutzverordnung Ende April ausgelaufen. So gilt nach wie vor:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen (mind. 10 qm pro Person),
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen,
  • Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen in Betrieben ab zehn Beschäftigten,
  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygiene­konzepten.

Ministerium: 130 Euro pro Beschäftigten

Das Bundesarbeitsministerium geht davon aus, dass für die verlängerte Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken und die Bereitstellung der Tests Kosten von 130 Euro pro Beschäftigten für die zehnwöchige Gültigkeitsdauer der Verordnung auflaufen. Veranschlagt sind 3 Euro wöchentlich für Masken (so diese nicht mehr als 60 Cent kosten) und bis zu 10 Euro für die Tests.

Allerdings können Firmen und auch selbstständige Freiberufler die Kosten für Schnelltests im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Nach einem Fragen und Antworten-Katalog des Bundeswirtschaftsministeriums sind neben Des­infektionsmitteln und Schutz­masken auch Schnelltests und die Schulung von Beschäftigten zu Hygienemaßnahmen förderfähig.

Die Verordnung tritt am 5. Tag nach ihrer Verkündung und damit am 20. April in Kraft. |

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