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Wirtschaft
COVID-19-Impfstoffe: So wird abgerechnet
Rezepte können bedruckt werden / Kostenträger-IK sorgt für Verwirrung bei Ärzten und Apothekern
Für die Abrechnung nicht nur ihrer eigenen, sondern auch der Vergütung des Großhandels sind die Apotheken zuständig: Sie rechnen unter Angabe der BUND-PZN über ihr jeweiliges Rechenzentrum mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab und leiten den Anteil ihres Großhändlers an der Summe an diesen weiter. Das BAS holt sich das Geld aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurück.
Die Apotheken erhalten für die Distribution der COVID-19-Impfstoffe 6,58 Euro netto je Vial. Der Großhandel erhält laut Coronavirus-Impfverordnung bis 9. Mai 2021 je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche 9,65 Euro netto plus 1,65 Euro netto für Impfbesteck und Impfzubehör. Das entspricht einem Betrag von 11,30 Euro. Pro abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche ist für die Großhändler eine Vergütung von 11,55 Euro netto plus 1,65 Euro netto vorgesehen, also insgesamt 13,20 Euro. Ab dem 10. Mai 2021 gibt es je Vial generell nur noch 6,55 Euro netto plus 1,65 Euro. Das ergibt 8,20 Euro. Maßgeblich ist das Abgabedatum in der Apotheke.
Die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke beträgt somit bis 9. Mai 2021 je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche 21,28 Euro brutto und je abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche 23,54 Euro brutto. Ab dem 10. Mai 2021 können Apotheken dem Bundesamt für Soziale Sicherung laut ABDA-Leitfaden je Vial noch 17,59 Euro brutto in Rechnung stellen.
Die Abrechnung erfolgt monatlich
„Die Abrechnung erfolgt monatlich – spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats – gegenüber dem jeweiligen Apothekenrechenzentrum unter Angabe der BUND-PZN“, schreibt die ABDA. Die Rechenzentren übermitteln demnach dem BAS einmal im Monat den sich für die Apotheken ergebenden Gesamtbetrag inklusive der Großhandelsvergütung und leiten den sich aus der Abrechnung mit dem BAS ergebenden Betrag an die Apotheken weiter. Diese wiederum lassen ihrem Großhändler seinen Vergütungsanteil zukommen.
Diese Angaben müssen auf das Rezept
Für die Abrechnung reichen die Apotheken das Muster 16 ein, auf dem der Arzt die COVID-19-Impfstoffe bestellt hat, unter Angabe der BUND-PZN für den abgegebenen Impfstoff.
Die Pharmazentralnummern lauten:
- COVID19 VACC AZ BUND ISU 1X5 ML PZN 17377625
- COVID19 VACC JANSSEN BUND ISU 1X2.5 ML PZN 17377648
- COVID19 VACC MODERNA BUND ISU 1X5 ML PZN 17377602
- COMIRNATY BIONTECH BUND KII 1 ST PZN 17377588
Die Ärzte müssen folgende Angaben auf dem Muster 16 machen:
- Kostenträger = Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
- Kostenträgerkennung (IK) = IK 103609999
- LANR (lebenslange Arztnummer) und BSNR (Betriebsstättennummer)
- Ausstelldatum = Datum der Bestellung
- Verordnungstext = generische oder namentliche COVID-19-Impfstoffbestellung
- Folgende Felder können optional angekreuzt werden: Feld „Gebührenfrei“, Feld 8 „Impfstoff“, Feld 9 „Sprechstundenbedarf“
Die Apotheke ergänzt das Rezept um folgende Angaben:
- Feld „Apotheken-Nummer / IK“: Apotheken-IK der abgebenden Apotheke
- Feld „Abgabedatum in der Apotheke“: Datum der Abgabe der Impfstoffe an den Arzt
- Feld Zuzahlung: 0,00 Euro
- Feld Gesamtbrutto: Summe der Einzeltaxen in Euro
- Feld Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr.: BUND-PZN des abgegebenen Impfstoffes (Pro Muster-16-Formular dürfen maximal drei BUND-PZN im Apothekenteil aufgedruckt werden. Wenn mehr als drei BUND-PZN für die Abrechnung der Vergütung benötigt werden, muss der Arzt ein weiteres Muster-16-Formular ausstellen.)
- Feld Faktor: Anzahl abgegebene Durchstechflaschen / Vials, max. 4-stellig
- Feld Taxe: Summe der Vergütung Großhandel und Apotheke brutto
- Abgabe bis 9. Mai 2021:
– COVID19 VACC AZ BUND, PZN 17377625: 2128 * Faktor
– COVID19 VACC JANSSEN BUND, PZN 17377648: 2128 * Faktor
– COVID19 VACC MODERNA BUND, PZN 17377602: 2354 * Faktor
– COMIRNATY BIONTECH BUND, PZN 17377588: 2354 * Faktor - Abgabe ab 10. Mai 2021 (für alle PZN): PZN 17377625, 17377648, 17377602, 17377588 1759 * Faktor
- Optional: Die Apotheke bedruckt das (Muster-16-)Formular mit dem Namen, PLZ und Ort der Apotheke.
„Aufgrund der Kontingentierung kann es vorkommen, dass die Anzahl und der Hersteller der verordneten COVID-19-Impfdosen nicht mit der Anzahl der tatsächlich abgegebenen COVID-19-Impfdosen übereinstimmen“, betont die ABDA. Was die Zweitimpfungen betrifft, werde derzeit geklärt, ob für die Bestellung der benötigten Dosen andere BUND-PZN verwendet werden sollen, um beim pharmazeutischen Großhändler sicherzustellen, dass diese bevorzugt beliefert werden. „Die Bedruckungsbeispiele für die Zweitimpfung werden deshalb ggf. im Leitfaden ergänzt.“
Die Apotheke ist nach der Coronavirus-Impfverordnung verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen (Muster-16-Formular) bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. „In der Regel dürfte das Apothekenrechenzentrum für die Apotheke diese Aufgabe übernehmen“, erklärt die ABDA.
Neues IK für das BAS
Wie die ABDA in ihrem Leitfaden zur Abrechnung informiert, codiert die IK-Nummer 103609999 für das Bundesamt für Soziale Sicherung. Laut Mitteilung des Apothekerverbands Schleswig-Holstein soll die in einem vergangene Woche erschienenen Newsletter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) genannte – und nach Angaben der KBV zuvor mit der ABDA abgestimmte – Nummer 100038825 nicht verwendet werden, weil sie formal technisch nicht funktioniert.
Das Problem: Das neue IK 103609999 wird erst mit dem nächsten Update in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt – und die Aktualisierung ist nur zum Quartalswechsel möglich, erläutert die KBV auf Anfrage von DAZ.online. Das hat zur Folge, dass bis 1. Juli 2021 wohl viele Impfstoff-Bestellungen auf Muster-16-Formularen in den Apotheken aufschlagen, auf denen aus technischen Gründen das falsche IK aufgedruckt sein wird.
Apotheken müssen dann lediglich darauf achten, bei der Suche im Warenwirtschaftssystem nicht die aufgedruckte IK-Nummer einzugeben, sondern das Kennzeichen 103609999. Dieses soll bereits ab 1. Mai 2021 in den Apotheken-Softwareprogrammen abrufbar sein, heißt es im ABDA-Leitfaden.
Laut Apothekerverband Schleswig-Holstein ist eine Änderung auf dem Rezept nicht erforderlich, die KBV geht dagegen davon aus, dass die Apotheker die Anpassung handschriftlich vornehmen. Wie DAZ.online vonseiten der Rechenzentren erfuhr, wird dort die Zuordnung allerdings ohnehin händisch vorgenommen, sodass eine handschriftliche Korrektur möglich, aber nicht nötig ist. Die ABDA wollte sich in Sachen Kostenträger-IK auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht verbindlich äußern. |
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