Vier Abgaben je Rezept
Mit dem Masernschutzgesetz wurde in § 31 Abs. 1b SGB V eine Regelung geschaffen, die es Vertragsärzten ermöglicht, für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Mehrfachverordnungen auszustellen. Sie erlaubt nach der Erstabgabe eine sich bis zu dreimal wiederholende Abgabe. Diese Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen und dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert werden.