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Gesundheitspolitik
Vier Abgaben je Rezept
G-BA stellt die Weichen für Mehrfachverordnungen
Mit dem Masernschutzgesetz wurde in § 31 Abs. 1b SGB V eine Regelung geschaffen, die es Vertragsärzten ermöglicht, für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Mehrfachverordnungen auszustellen. Sie erlaubt nach der Erstabgabe eine sich bis zu dreimal wiederholende Abgabe. Diese Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen und dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert werden.
Mehr als ein Jahr später sind die Wiederholungsrezepte noch immer nicht in den Versorgungsalltag eingezogen. Die Selbstverwaltungen – GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und ABDA – taten sich schwer, sich auf die Details zu einigen. Zu Jahresbeginn zeichnete sich ab, dass die Mehrfachverordnungen wohl mit dem E-Rezept verknüpft werden sollen. Nun bestätigte ein ABDA-Sprecher auf Nachfrage der AZ: „Die Mehrfachverordnung ist erst mit der Einführung des E-Rezepts – also ab dem 1. Juli 2021 – möglich. Die Vertragspartner haben sich hierauf verständigt, da eine technische Umsetzung mit dem E-Rezept leichter zu bewerkstelligen ist.“
Der G-BA hat bereits Vorarbeit geleistet: Am 15. April fasste er einen Beschluss, der eine entsprechende Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie vorsieht. Bis zu 365 Tage lang bleiben solche Rezepte gültig. Wichtig dabei: Ärzte müssen auf den (Teil-)Verordnungen Angaben zum jeweiligen Beginn der Einlösefrist machen. Das soll verhindern, dass Patienten die gesamte Arzneimittelmenge auf einmal abholen und schützt damit auch vor Fehlanwendungen und Missbrauch.
Der Beschluss enthält noch weitere Anpassungen, u. a. wurden in § 11 der Richtlinie die Belieferungszeiträume für Verordnungen von Arzneimitteln von bisher einem Monat auf einen berechenbaren Algorithmus von 28 Tagen geändert und damit den Hilfsmittel-Verordnungen angeglichen. Damit habe man auf Hinweise aus der Versorgungspraxis reagiert, so der G-BA.
Der Beschluss liegt dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vor, er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |
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