- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 21/2021
- Kein Rabatt auf Lifestyle...
Gesundheitspolitik
Kein Rabatt auf Lifestyle-Arznei
PKV muss verzichten
Nach dem Arzneimittel-Rabattgesetz (AMRabG) müssen pharmazeutische Unternehmen auch privaten Krankenversicherern einen gesetzlichen Herstellerrabatt gewähren, wie es das Sozialgesetzbuch V im Bereich der GKV vorsieht. Da sind grundsätzlich 7 Prozent. Ein Privatversicherer wollte diesen Rabatt auch von einem Importeur verschiedener Lifestyle-Arzneimittel, die nicht in den GKV-Leistungskatalog fallen. Der Hersteller begehrte daraufhin Feststellung, dass dies nicht so sei – und konnte sich mit dieser Auffassung nun auch in letzter Instanz durchsetzen.
Laut BGH ist eine einschränkende Auslegung des § 1 AMRabG nicht möglich, sie verweise uneingeschränkt auf die sozialrechtliche Regelung zu den Herstellerrabatten (§ 130a Abs. 1 SGB V). Dies verdeutliche, dass die Abschlagspflicht lediglich auf Arzneimittel Anwendung finde, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.