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Wirtschaft
Corona-Prämie bis 2022
Was gilt bei bereits abgeleisteten Überstunden?
Vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zu 1500 Euro an ihre Mitarbeiter zahlen. Die Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft machte kürzlich in ihrem Magazin darauf aufmerksam, dass hier einige Fallstricke zu beachten sind.
„Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an“, heißt es.
Das Bundesfinanzministerium vertrete hier folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden beziehungsweise werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.
Höchstbetrag von 1500 Euro bleibt bestehen
Darüber hinaus weist die Treuhand Hannover darauf hin, dass zwar die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung zwischenzeitlich verlängert wurde. „Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt aber unverändert 1500 Euro.“ Die Anpassung führe also nicht dazu, dass nochmals 1500 Euro steuerfrei zusätzlich zu einem im Jahr 2020 bereits steuerfrei gewährten Betrag von 1500 Euro ausgezahlt werden könne. „Da es sich um einen Freibetrag handelt, muss jeder Euro, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden.“ |
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