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Management
Fallstricke beim Oder-Konto
Gemeinschaftskonto kann ungewollte Steuerpflichten auslösen
Bei einem Oder-Konto, auch Gemeinschaftskonto genannt, handelt es sich um ein Girokonto, das von mindestens zwei, oft auch mehr gleichberechtigten und jeweils alleine verfügungsberechtigten Kontoinhabern geführt wird. Das bedeutet, jeder der Kontoinhaber kann ohne Zustimmung und ohne Unterschrift des weiteren Kontoinhabers über das Gemeinschaftskonto verfügen und zum Beispiel Überweisungen und Ein- oder Auszahlungen vornehmen. Ein Gemeinschaftskonto wird häufig von Paaren oder Eheleuten genutzt.
Im Alltag hat das Oder-Konto durchaus Vorteile. Partner können Einkäufe und Anschaffungen bequem über das gemeinsame Konto tätigen. Allerdings haften sie gemeinsam für die gesamten Schulden des Kontos. Die Bank kann sich für offene Forderungen an jeden einzelnen Kontoinhaber wenden. Bei einem Oder-Konto ist auch eine Pfändung möglich. Dazu kommt die steuerliche Komponente. Vor allem stehen unbeabsichtigte Schenkungen im Fokus. Bei größeren Gutschriften beispielsweise, die eindeutig dem Eigentum eines Kontoinhabers zuzurechnen sind, sollten die Paare oder Ehepartner aufpassen. Denn sie müssen davon ausgehen, dass dem Fiskus größere Einzahlungen auf Dauer nicht verborgen bleiben. Das könnte dann teuer werden.
Steuerbehörde interpretiert Einzahlung als Schenkung
Regelmäßig kommt es beim Zufluss von Erbschaften, Verkaufserlösen, Boni, Dividenden oder Abfindungen auf das Gemeinschaftskonto zu Diskussionen mit den Finanzbehörden und unschönen Resultaten. Solche Gelder sollten tunlichst nicht auf das gemeinsame Oder-Konto fließen bzw. es ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Denn die Steuerbehörden könnten höhere Zahlungseingänge auf das Gemeinschaftskonto als Schenkung an den Partner interpretieren. Um das zu konkretisieren: Der Ehegatte verkauft eine Immobilie, die er als Kapitalanlage vor vielen Jahren in seinem Namen erworben hatte, und lässt den Kaufpreis für diese Immobilie vom Käufer auf das Oder-Konto der Ehegatten überweisen. Für die Steuerbehörden resultiert daraus eine hälftige Bezugsberechtigung des anderen Ehegatten an der Gutschrift – eben aufgrund der Struktur des Gemeinschaftskontos. Legen die Ehegatten den Betrag nun in einem Gemeinschaftsdepot an, so resultiert hieraus eine Schenkung. Die Schenkung wird dann angenommen, wenn Beträge des Oder-Kontos zum Vermögensaufbau von dem anderen Partner genutzt werden. Der Steuerpflichtige muss beweisen, dass der Betrag auch weiterhin ihm und nicht auch dem Partner zuzurechnen ist.
Sind die gesetzlichen Freibeträge bei Ehegatten von 500.000 Euro überschritten oder werden diese künftig überschritten, können dann schnell hohe Steuerforderungen fällig werden. Dass diese Summe bei einem Immobilien-, Beteiligungs- oder Unternehmensverkauf in der Regel kaum ausreicht, um eine Steuerpflicht zu umgehen, versteht sich von selbst. Angenommen, der Ehegatte veräußert ein Immobilienportfolio für 2,5 Millionen Euro und legt den Erlös in einem nächsten Schritt auf einem Gemeinschaftsdepot an. Der hälftige Wert beträgt 1,25 Millionen Euro, wovon 500.000 Euro dem persönlichen Freibetrag unterworfen werden. Es verbleiben dann 750.000 Euro, die nach der Erbschaftsteuerklasse I mit 19 Prozent vom Ehegatten versteuert werden müssen. Das sind 142.500 Euro Steuer – und eben nur, weil der Verkaufserlös auf das Oder-Konto geflossen ist und hälftig von dem Ehegatten zum Vermögensaufbau genutzt worden ist. Dieser Geldeingang führt dann zur unbeabsichtigten Schenkungsteuerpflicht. Selbst Kredittilgungsleistungen für eine gemeinsame fremdvermietete Immobilie durch einen Ehegatten oder einfach nur der Gehaltseingang können im Sinne der Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof zu einer Schenkung führen.
Wichtig ist in dem Zusammenhang auch, größere Gutschriften oder Erbschaften grundsätzlich an die Finanzbehörden zu melden. Wer das nicht tut, riskiert je nach Höhe des Betrages den Vorwurf einer Steuerhinterziehung. Und hohe Sondereinkünfte oder auffällige Vermögenszuwächse in Steuererklärungen werden in der Regel ohnehin zu Nachfragen führen.
Als steuerrechtlich unbedenklich gilt in der Regel, wenn der nicht einzahlende Partner mit dem Geld des Gemeinschaftskontos lediglich den Lebensunterhalt bestreitet und damit kein Vermögen aufbaut. Aber: Aus einem Urteil geht hervor, dass beispielsweise der Erwerb von Wertpapieren, von Immobilieneigentum und die Begleichung von Steuerverbindlichkeiten über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinausgehen und eher dem Vermögensaufbau zuzuordnen sind.
Schriftliche Vereinbarung treffen
Was können Eheleute also tun, damit sie mit einem Oder-Konto nicht in die Steuerfalle tappen? Die Partner sollten schriftlich die Verfügungsmöglichkeiten des Gemeinschaftskontos möglichst genau festlegen. Es ist also sinnvoll, dass die Ehegatten im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung treffen, wonach die Beträge (abweichend von § 430 BGB) nur dem einzahlenden Ehegatten zuzurechnen sind. Übrigens: Auch ein sogenanntes Und-Konto ist ein Gemeinschaftskonto und löst damit unter bestimmten Bedingungen negative Steuerfolgen ebenso aus wie ein Oder-Konto. Der Unterschied besteht in der höheren wechselseitigen Kontrolle, weil es für jede Kontobewegung die Zustimmung aller Kontoinhaber braucht.
Wer steuerrechtlich generell auf der sicheren Seite sein möchte, sollte hohe Einzahlungen auf ein Oder-Konto besser meiden. Alternativ lässt sich auch ein Einzelkonto mit einer Kontovollmacht einrichten. Wenn auf das Gemeinschaftskonto größere Einzahlungen geflossen sind, sollten die Betroffenen dringend steuerrechtlichen Rat einholen. Sind die Zuflüsse erst geplant, lässt sich möglicherweise gegensteuern und das Risiko einer steuerrechtlichen Schenkung durch einen Güterstandswechsel ausräumen. Dies ist rückwirkend nicht möglich.
Ohne Trauschein geringer Freibetrag
Die Einschränkung von Verfügungsberechtigungen gilt vor allem für die Tatsache, dass unverheirateten Partnern untereinander nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zusteht. Das Risiko einer steuerpflichtigen Schenkung an den Partner ist hier noch größer. Die Partner müssen mündliche Vereinbarungen glaubhaft machen, die die Verfügungsberechtigung des anderen Partners einschränken. Der Nachweis darüber ist in der Praxis naturgemäß sehr schwierig. Deshalb sollten nicht Verheiratete ein Oder-Konto mit besonderer Vorsicht führen. |
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